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Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser

Wie entsorge ich mein Poolwasser?

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Poolwasser kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen:

 1.) Normalfall: Entsorgung über die öffentliche Kanalisation

 Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), hier: häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht. Da das Poolwasser beim Poolbesitzer anfällt, ist dieser als sog. Abwassererzeuger gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) grundsätzlich verpflichtet, das Abwasser der Kommune als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Somit ist das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal) i.d.R. gebührenpflichtig zuzuleiten.

 Hinweis: Einige Kommunen erheben deshalb bereits beim Befüllen die entsprechende Abwassergebühr. Erfolgt die Befüllung (bei kleineren Pools) über den bestehenden Hauswasseranschluss, wird die Menge über den Wasserzähler erfasst und automatisch auch dafür die Abwassergebühr abgerechnet.

 2.) Ausnahmefall: Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG erforderlich)

 Abweichend vom oben geschilderten Normalfall kann die Kommune den Poolbesitzer (= Abwassererzeuger) durch Satzung oder im Einzelfall von dem vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwang befreien. Wenn der Poolbesitzer durch die Kommune auf diese Weise befreit wird, hat dieser eigenständig eine ordnungsgemäße Entsorgung des gebrauchten Poolwassers zu gewährleisten. Die Entsorgung kann dann nach Prüfung im Einzelfall durch eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder auch durch eine Versickerung erfolgen. Dafür ist jedoch stets eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG (gebührenpflichtig) erforderlich, welche über das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zu beantragen ist.

 Hinweis: Eine Versickerung von Poolwasser (Abwasser) ist grundsätzlich nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und auch nur über die belebte Bodenzone auf dem eigenen Grundstück nach Prüfung im Einzelfall erlaubnisfähig (genügend Fläche erforderlich).