Zeckenstiche im Rahmen beruflicher Tätigkeit
Sobald die Tage etwas wärmer werden, werden Zecken wieder aktiv. Sie halten sich in Bereichen mit niederer Vegetation, wie hohe Gräser und niedere Büsche, auf und können von diesen beim Vorübergehen abgestreift werden. Deshalb ist es für Personen, die sich beruflich viel im Grünen aufhalten müssen wichtig, Kenntnisse im Umgang mit Zecken zu haben.
Überträger verschiedener Krankheitserreger
Zecken können von verschiedenen Krankheitserregern befallen sein, ohne selbst zu erkranken. Beim Stich, den man nicht spürt, können diese Krankheitserreger übertragen werden und so den Menschen infizieren.
Im Saarland gibt es zwei von Zecken übertragene Erreger, die dem Menschen gefährlich werden können: Die Borrelien, die saarlandweit Bedeutung haben und das Frühsommer-Meningoenzephalitis-Virus, kurz FSME-Virus, das bislang nur im Saar-Pfalz-Kreis aufgetreten ist.
Beide Erkrankungen können schwere Verläufe nehmen, die dann lange Arbeitsausfälle zur Folge haben.
Gefährdeter Personenkreis
Besonders gefährdet sind Arbeitnehmende in Land-, Jagd- und Forstwirtschaft sowie im Garten- und Landschaftsbau, aber auch Personen, die z. B. in der Pflege oder Behandlung erkrankter Tiere beschäftigt sind.
Pflichten des Arbeitgebers
In jedem Fall aber hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch Biostoffe folgendes zu tun:
- Eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. Biostoff, ungezielte Tätigkeit, zu erstellen
- Die folgenden notwendigen Maßnahmen festzulegen
- Erstellung einer Betriebsanweisung Biostoff, ungezielte Tätigkeit, Borrelia burdorferi und bei Tätigkeiten im Saar-Pfalz-Kreis FSME
- Veranlassung arbeitsmedizinischer Pflicht-Vorsorge „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen Borrelia burgdorferi bzw. FSME“, Erstellung einer Vorsorgekartei, ggf. Impfangebot bei FSME
- Zurverfügungstellung von PSA z. B. Zeckenabwehrmittel (Repellentien)
- Festlegung der Vorgehensweise bei Zeckenstich (Unfallmeldung) und bei Auftreten einer Borreliose
3. Die Beschäftigten entsprechend zu informieren.
Bei Unklarheiten bezüglich der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenfestlegung oder Information der Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber an seinen Betriebsarzt wenden.
Informationen für Arbeitnehmende zum Umgang mit Zecken und den von ihnen übertragenen Erkrankungen
Das Tragen von heller, geschlossener Kleidung und auch der regelmäßige Einsatz von Zeckenabwehrmitteln zur Vorbeugung eines Stiches sind sinnvoll.
Nach dem Aufenthalt in niederer Vegetation sollte man sich gründlich absuchen und die Zecken vor dem Stechen absammeln oder, falls die Zecke bereits gestochen hat, sie rasch entfernen. Wichtig ist dabei, dass man die Zecke am Brust- und Bauchschild direkt hinter dem Kopf packt und nicht am Bauch, damit der Mageninhalt der Zecke nicht in die Stichwunde injiziert wird. Am einfachsten geht dies mit einer Zeckenkarte oder Zeckenzange, besonders wenn die Zecke recht klein ist. Danach sollte der Einstich desinfiziert werden.
Ein Zeckenstich im beruflichen Umfeld ist als Arbeitsunfall zu melden und entsprechend ins Verbandbuch einzutragen. Wird die Unfallmeldung unterlassen, ist im Erkrankungsfall keine Anerkennung als Berufskrankheit möglich.
Gegen FSME kann man sich wirksam schützen, indem man sich impfen lässt.
Die Borreliose kann hingegen nur durch ein Antibiotikum bekämpft werden. Dafür muss erkannt werden, dass ein Infekt vorliegt: Zeigt sich einige Tage bis Wochen nach dem Stich ein roter Kreis um die Einstichstelle, der kontinuierlich größer wird, sollte man sich bei seinem Hausarzt vorstellen. Dieser kann dann überprüfen, ob es sich bei der Hauterscheinung um die für Borreliose typische Wanderröte handelt und entsprechende Medikamente verordnen.
Weitere Informationen zu Zecken und zeckenübertragenen Erkrankungen finden Sie unter: