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Die Geschichte des Landgerichts Saarbrücken

Streifzug durch die Geschichte des Landgerichts Saarbrücken

VON CHRISTOPH LAFONTAINE[1]

Teile der Geschichte des Landgerichts Saarbrücken haben bereits anderenorts eine umfassende Aufbereitung erfahren.[2] Auch haben verschiedene Mitarbeiter des Landgerichts über die Jahre hinweg in sehr verdienstvoller Weise Ereignisse um das Landgericht in Bild und Text festgehalten.[3] Andere Bereiche sind bislang – nicht zuletzt aufgrund der kriegsbedingten Aktenverluste – noch weitgehend unerforscht. Sie können mit vertretbarem Aufwand auch nicht an dieser Stelle erschöpfend aufgearbeitet werden. Ziel der hier unternommenen Betrachtung kann es deshalb nur sein, in einem Streifzug einen Eindruck von der Geschichte des Landgerichts zu vermitteln.

Die Errichtung des Landgerichts

In der Folge des Zweiten Pariser Friedens vom 20. November 1815 musste sich Saarbrücken zunächst mit dem Rang einer einfachen preußischen Kreisstadt begnügen.[4] Nach Aufhebung des Kreisgerichts Saarbrücken im Jahr 1819[5] war das Landgericht Trier für die zu Preußen gehörenden Teile des heutigen Saarlandes zuständig. Dieser Zustand wurde von den Städten Saarbrücken und St. Johann als unbefriedigend empfunden. Wiederholt trug der Stadtrat von Saarbrücken höheren Orts den Wunsch nach einem eigenen, größeren Gericht vor[6] – zunächst jedoch ohne Erfolg. Als während der Unruhen Anfang 1833 der Steinkohlendiebstahl Überhand nahm, schloss sich das Bergamt der Forderung des Stadtrats von Saarbrücken an, um den Steinkohlendiebstahl strafrechtlich effizienter verfolgen zu können. Auch der Kaufmannsstand, der zudem ein Handelsgericht vor Ort wünschte, plädierte für die Einrichtung eines Landgerichts in Saarbrücken.[7]

Im Jahr 1834 ergab sich eine günstige Gelegenheit, das Saarbrücker Anliegen erneut vorzubringen. Am 12. Mai 1834 gelang es der Bürgerschaft von Elberfeld, die Errichtung eines neuen Landgerichts in Elberfeld zu erwirken. Damit war für Saarbrücken ein wichtiger Präzedenzfall geschaffen.[8] Zur gleichen Zeit bot die Vereinigung des Fürstentums Lichtenberg mit Preußen durch Staatsvertrag vom 31. Mai 1834 einen willkommenen Anlass, die Forderung nach einem Landgericht in Saarbrücken zu erneuern.[9] In der Konsequenz der königlichen Kabinettsorder vom 19. November 1818 hätte es gelegen, die neuen Landesteile als Teil des Regierungsbezirks Trier dem Landgericht Trier zu unterstellen. Zunächst führte allerdings das Landesgericht St. Wendel seine Tätigkeit fort. In dieser Situation warb der Bürgermeister von Saarbrücken, Heinrich Böcking, bei dem preußischen Staats- und Justizminister von Kamptz persönlich für die Einrichtung eines Landgerichts in Saarbrücken. Auch mit der Einrichtung eines unabhängigen Zuchtpolizeigerichts in Saarbrücken gaben sich die Saarbrücker nicht zufrieden.[10] Gegen den Widerstand unter anderem des Präsidenten des Landgerichts Trier setzte sich Böcking schließlich durch. Durch Kabinettsorder vom 21. Januar 1835[11] verfügte König Friedrich Wilhelm III. die Einrichtung des Landgerichts Saarbrücken.

Durch königliches Patent vom 25. März 1835[12] wurde Appellationsgerichtsrat Theodor Ludwig Bessel zum ersten Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken ernannt. Zugleich wurde Heinrich Josef Deuster zum Ober-Procurator (Oberstaatsanwalt) ernannt. Dem neuen Landgericht gehörten ferner weitere sechs Landgerichtsräte, zwei Landgerichts-Assessoren sowie drei Staatsprocuratoren und drei Sekretäre an. Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 13. Oktober 1835 wurde der Landgerichtsbezirk durch die Kreise Saarbrücken, Ottweiler, Saarlouis und St. Wendel gebildet. Entgegen dem Begehren des Landgerichtspräsidenten verblieb der Kreis Merzig bei dem Landgericht Trier.[13] Das Landgericht verhandelte neben Straf- und Zivilsachen auch Handelssachen.[14]   

Am 2. November 1835 wurde das Landgericht Saarbrücken in Anwesenheit zweier deputierter Räte der königlichen Regierung zu Trier, der Herren Landräte sowie der Friedensrichter, der königlichen Behörden der Stadt, dem städtischen Vorstande, den Gemeinde-Korporationen und – so das Protokoll – den „angesehenern Einwohnern der Stadt“[15] eröffnet. Das Landgericht bezog das alte Tribunalgebäude an der Nordseite des Schlossplatzes, in dem zuvor das Friedensgericht untergebracht war.[16]

Die Einrichtung des Landgerichts hatte über die Rechtspflege hinaus auch politische Folgen für Saarbrücken. Mit der Gründung des Landgerichts zogen viele Richter, Anwälte, Procuratoren und sonstige Justizbeamte nach Saarbrücken, darunter auch zahlreiche liberal-demokratische Köpfe. Insbesondere aus St. Wendel wechselten mehrere Anwälte nach Saarbrücken, die sich an der Revolte von 1832 beteiligt hatten. Die liberal-demokratischen Juristen, zu denen etwa auch Ferdinand Dietzsch und Gottfried Leue gehörten, bestimmten noch lange Zeit maßgeblich die politische Führung von Saarbrücken/St. Johann.[17]

In den Jahren nach der Gründung des Landgerichts nahm die Bedeutung von Saarbrücken als Gerichtsort – nicht zuletzt infolge der wirtschaftlichen und demographischen Entwicklung der Saargegend[18] – rasch zu. Schon bald war das erste Landgerichtsgebäude zu klein und musste um zwei Flügel erweitert werden.

Die Entwicklung des Landgerichts nach der Reichsgründung

Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit erfuhr das Landgericht, als der König von Preußen und der Großherzog von Oldenburg durch Staatsvertrag vom 20. August 1878 eine Gerichtsgemeinschaft für das Fürstentum Birkenfeld begründeten. Danach sprach das Landgericht Saarbrücken als „Königlich Preußisches für das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld bestelltes Landgericht“ auch in diesen Gebieten Recht. Die Amtsgerichte Nohfelden, Birkenfeld und Oberstein blieben erhalten und wurden dem Landgerichtsbezirk Saarbrücken hinzugefügt.[19]

Die Industrialisierung an der Saar, die wachsende Einwohnerzahl sowie die Vergrößerung des Gerichtsbezirks führten zu einer weiteren Zunahme der Verfahren und einer Vergrößerung des Gerichts. Aus Raummangel wurde das Landgericht 1886 in einem eigenen Neubau an der Luisenstraße, Ecke Gerichtsstraße, errichtet. Doch schon bald genügte auch dieses Gebäude nicht mehr dem Raumbedarf des Gerichts, so dass die Zivilkammern aus dem Hauptgebäude ausgelagert und in angemieteten Stockwerken der benachbarten Häuser untergebracht wurden.[20]

1905 fiel der Beschluss zum Bau eines neuen Gerichtsgebäudes für die Zivilspruchkörper des Land- und Amtsgerichts in der Alleestraße, der heutigen Franz-Josef-Röder-Straße. 1913-1914 wurde das Gebäude, in dem heute der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, das Saarländische Oberlandesgericht und große Teile des Landgerichts untergebracht sind, errichtet. Die Inbesitznahme des Gebäudes erfolgte allerdings ohne die geplante Einweihungsfeier am 1. August 1914 – dem Tag der deutschen Mobilmachung und Kriegserklärung an Russland.

Das Landgericht in und zwischen den Weltkriegen

Im Ersten Weltkrieg wurden große Teile der Saarbrücker Richter- und Beamtenschaft des Landgerichts zur Armee eingezogen. Um den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, führte Landgerichtspräsident Majert den Vorsitz in drei Zivilkammern. Das militärische Generalkommando nahm das zweite Stockwerk des Gerichtsgebäudes in der heutigen Franz-Josef-Röder-Straße in Anspruch.[21]

In der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 1917 wurde das Landgerichtsgebäude erheblich beschädigt.[22] Nach dem Ersten Weltkrieg nutzte zunächst die französische Militärregierung, später die Regierungskommission große Teile des Gebäudes. Die Abteilungen des Amtsgerichts mussten ausziehen, die Zivilkammern des Landgerichts sich mit weniger als einem Stockwerk begnügen.[23] Im Herbst 1921 verhandelte auch ein französisches Kriegsgericht im Landgerichtsgebäude.

Der Versailler Vertrag ließ die bisherigen Zivil- und Strafgerichte im Saarland unverändert. Allerdings erforderte die veränderte Grenzziehung eine Neuordnung der Gerichtsbezirke und der Instanzenzüge. 1920 wurden die nicht mehr zum Saargebiet gehörigen Teile des früheren Landgerichtsbezirks anderweitig zugeteilt. Der Amtsgerichtsbezirk Merzig wurde überwiegend Teil des Landgerichtsbezirks Saarbrücken. Mit bayerischer Verordnung vom 9. Juni 1920 wurden das frühere Bayerische Amtsgericht St. Ingbert sowie die – teilweise neu zugeschnittenen – Amtsgerichtsbezirke Homburg und Blieskastel dem Landgericht unterstellt. Insgesamt vergrößerte sich der Gerichtsbezirk damit deutlich.[24] In der Folge mussten insgesamt drei weitere Zivilkammern gebildet werden. Anders als die Entscheidungen des international besetzten Obersten Gerichtshofs blieben die Entscheidungen des Landgerichts zur Völkerbundszeit in Aufbau und Stil der deutschen Urteilstradition verbunden.

In der Folge der Angliederung des Saarlandes an das Deutsche Reich wurde die Rechtspflege im Saarland zum 1. April 1935 auf das Reich übergeleitet.[25] Der Reichskommissar für die Rückgliederung bezog das Landgerichtsgebäude, während das Landgericht in einem ehemaligen Kloster nahe dem heutigen so genannten Totohaus untergebracht wurde.[26] Das Landgericht Saarbrücken blieb mit den Bezirksgrenzen des Jahres 1920 bestehen. Zum 1. Juli 1935 erfolgte die Errichtung eines „Landesarbeitsgerichts beim Landgericht Saarbrücken“.[27]

Während die Saarbrücker Richterschaft dieser Zeit überwiegend als konservativ oder noch der Monarchie verbunden, aber nicht nationalsozialistisch eingeschätzt wird[28], besetzten in der Folge zunehmend parteipolitisch loyale Richter wichtige Funktionen des Landgerichts. Der seit 1927 im Amt befindliche Landgerichtspräsident Dr. Schäfer erwies sich dabei freilich nicht als Stütze des nationalsozialistischen Regimes.[29] Am 7. Oktober 1937 löste Landgerichtsdirektor Dr. Beutner den Landgerichtspräsidenten Dr. Schäfer ab, der an das Reichsgericht „weggelobt“ worden war.[30] Bei seiner Amtseinführung – die er in einer SA-Uniform wahrnahm – forderte er u.a. die Verpflichtung aller Angehörigen der Justiz durch ihren Eid gegenüber dem Führer als oberstem Richter, Gerichtsherrn und Gesetzgeber ein.[31]

Die richterliche Unabhängigkeit wurde in der NS-Zeit auch im Saarland in erheblichem Maße zurückgedrängt. So finden sich mehrere Schreiben des Justizministeriums mit konkreten Empfehlungen zur Handhabung bestimmter Verfahren; der Oberlandesgerichtspräsident in Köln ersuchte um Mitteilung der Gründe für den Austritt von Gerichtsbeamten aus SA oder SS und wies an, beabsichtigte Haftbefehlsaufhebungen bei politischen Straftaten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Betroffenen in Schutzhaft genommen werden können.[32] Das Pressereferat des Landgerichts unterlag den Weisungen der Justizpressestelle Köln.[33] Im Einzelfall wurde sogar der Wortlaut einer zu verlautbarenden Pressenotiz über eine noch vorzunehmende Hinrichtung eines Verurteilten vorgegeben.[34]

Eine vergleichsweise große praktische Bedeutung erlangte das Sondergericht am Landgericht Saarbrücken. Bereits im ersten Jahr seines Bestehens verzeichnete es 140 Eingänge.[35] Ein im März 1936 eingerichtetes Soziales Ehrengericht bei dem Landgericht Saarbrücken gewann – soweit ersichtlich – nur mäßige praktische Bedeutung.[36]

Dem Gaugericht der NSDAP Saarpfalz, das kein Spruchkörper des Landgerichts, sondern eigenständiges Parteigericht war, wurden mit großer Regelmäßigkeit Räumlichkeiten des Landgerichts zur Abhaltung seiner Sitzungen zur Verfügung gestellt.[37] Auch das Gericht des XII. Armeekorps hielt in dem Gebäude des Landgerichts Obergerichtsverhandlungen ab.[38]

Im Rahmen der Evakuierung 1939 wurde das Landgericht nach Kaiserslautern verlegt. Nach Rückkehr der Behörden im Mai 1941 nahm der Reichsstatthalter in der Westmark Teile des Gebäudes in der früheren Hindenburgstraße in Besitz. Die Zivilkammern wurden in das Gebäude Langemarckstraße 17 ausquartiert.[39] Das alte Gerichtsgebäude Langemarckstraße 9 brannte infolge des Luftangriffs vom 29./30. Juli 1942 aus. War zunächst ein Wiederaufbau geplant worden[40], so wurde im Mai 1943 mit Rücksicht auf die Umstände der Zeit nur eine behelfsmäßige Wiedererrichtung als Baracke genehmigt.[41] Im Juli 1943 wurde selbst diese Ausnahmegenehmigung ohne Angabe von Gründen zurückgezogen.[42] Eine weitere Baugenehmigung von Februar 1944[43] wurde nach Mitteilung des Landgerichtspräsidenten[44] angesichts der Verhältnisse auf dem Baumarkt, der Verminderung des Personalbestandes und auch der veränderten Stellungnahme der betroffenen Gefolgschaftsmitglieder nicht mehr wahrgenommen. Das Gebäude Langemarckstraße 17 wurde am 5. Oktober 1944 völlig zerstört.[45] Im November 1944 musste das Landgericht in das Amtsgerichtsgebäude Sulzbach umziehen.[46] Das Landgerichtsgebäude in der Luisenstraße sowie das neue Landgerichtsgebäude waren am 5. Oktober 1944 stark beschädigt worden.[47]

Die Entwicklung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs

Nach dem Kriegsende musste das Landgericht Saarbrücken seine Tätigkeit zunächst einstellen. Nach Übernahme des Saarlandes durch französische Besatzungstruppen übten kurzfristig von der französischen Militärregierung eingesetzte französische Gerichte die Rechtsprechung aus. Mit einer Feierstunde nahm das Landgericht Saarbrücken am 10. September 1945 seine Tätigkeit – mit zunächst unverändertem Gerichtsbezirk – wieder auf.[48]

Frankreich fügte dem Saarland – und damit dem Landgerichtsbezirk – vorübergehend die zuvor preußischen Teile des Kreises Wadern, den Kreis Saarburg sowie einige Gemeinden der Kreise Trier-Land und Birkenfeld hinzu, musste diese Gebiete jedoch auf amerikanischen und britischen Widerstand hin teilweise wieder zurückgeben. Dafür kamen der Amtsgerichtsbezirk Nohfelden und das Ostertal hinzu.[49] Durch Vertrag vom 23. April 1949 vereinbarten die saarländische Landesregierung und die Regierung von Rheinland-Pfalz schließlich den Übergang der Gemeinde Kirrberg in das Saarland.[50] Sie wurde damit zugleich Teil des Landgerichtsbezirks.

Im Zuge der kommunalen Gebietsreform 1974 wurden die Amtsgerichtsbezirke neu zugeschnitten. Die Amtsgerichte Nohfelden, Tholey, Perl, Blieskastel und Wadern wurden aufgehoben[51] und zunächst als Zweigstellen fortgeführt. Mit der Insolvenzrechtsreform 1998/99 wurde das Amtsgericht Sulzbach aufgehoben und als Außenstelle des Amtsgerichts Saarbrücken – Insolvenzgericht – fortgeführt.[52]

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit erfuhr das Landgericht durch Anhebung der Streitwertgrenzen von 3.000,00 DM auf 5.000,00 DM im Jahr 1983, auf 6.000,00 DM im Jahr 1991 und auf 10.000,00 DM im Jahr 1993 bzw. 5.000,00 € im Jahr 2002 eine Beschränkung.

Das Gebäude des Landgerichts in der Luisenstraße wurde nach dem Krieg zunächst wieder aufgebaut, im Zuge der Neuanlage der Verkehrswege im Jahr 1963 jedoch wieder abgerissen. Das neue Gebäude in der Franz-Josef-Röder-Straße wurde bis 1949 wieder instand gesetzt. Im Oktober 1949 erfolgte die Übergabe des neuen Schwurgerichtssaales.[53] Neben dem Landgericht waren nach dem Krieg das Französische Rote Kreuz und in der Folge bis 1955 das Arbeitsministerium in dem neuen Landgerichtsgebäude untergebracht.[54]

1957 wurde das Landgerichtsgebäude um den Westflügel mit einem Sitzungssaal, der Landgerichtsbibliothek und den Räumen des Präsidialabteilung erweitert. Doch auch das erweiterte Gebäude genügte nicht, um der weiter ansteigenden Zahl der Verfahren gerecht zu werden. Bis 1986 wurden deshalb fünf Zivilkammern und vier Kammern für Handelssachen in den Räumen der Industrie- und Handelskammer geführt. In einem Gebäude in der Talstraße wurden drei Zivilkammern und die Bezirksrevisoren untergebracht. Für die Bewährungshelfer wurde ein Gebäude in der Uhlandstraße angemietet. 1986 wechselten die Zivilkammern in das noch heute vom Landgericht genutzte Gebäude Hardenbergstraße 4. 1987 kam das Gebäude Hardenbergstraße 2 hinzu.[55]

Infolge Hochwassers musste der Dienstbetrieb des Landgerichts wiederholt kurzfristig unterbrochen werden. So musste Landgerichtspräsident Gehrlein das Landgericht am 13. und 14. Mai 1970 wegen Überflutung schließen. Vom 21. bis 23. Dezember 1993 stellte das Justizministerium den Dienst in den Justizbehörden wegen Hochwassers ein. Der Wasserhöchststand erreichte 9,31 m. Die 3. und 5. Strafkammer hielten jeweils eine Hauptverhandlung ab. Im Übrigen war nur ein Notdienst eingerichtet.

Am 4. November 1985 feierte das Landgericht sein 150-jähriges Bestehen mit einem Festakt und der Herausgabe einer Festschrift. In seiner Festansprache mahnte Landgerichts­präsident Leonardy, die richterliche Unabhängigkeit vor Versuchen der politischen Einflussnahme zu schützen. Justizminister Dr. Walter stellte dar, in welchem Maße die Kontinuität und Dauerhaftigkeit eines Gerichts darauf beruhe, dass sich die Richter als diejenigen verstünden, denen das Recht und die Rechte der Staatsbürger anvertraut seien und die für dieses Recht eintreten. Zugleich bedauerte er, dass trotz zahlreicher gesetzgeberischer Versuche zur Verfahrensbeschleunigung die Zahl der anhängigen Verfahren in den letzten Jahren erheblich gestiegen sei.[56]

Die jüngere Vergangenheit des Landgerichts war maßgeblich von dem Bemühen geprägt, durch eine Modernisierung der Ausstattung und der Organisationsstrukturen sowie durch Qualifizierungsmaßnahmen die Rahmenbedingungen für eine effiziente und qualitativ hochwertige Arbeit des Gerichts weiter zu verbessern. Hierüber ist in einem anderen Beitrag zu berichten.

[1] Eine ausführlichere Fassung dieses Beitrags ist auf den Internetseiten des Landgerichts Saarbrücken verfügbar.

[2] Vgl. insbesondere Herrmann, Die Errichtung des Landgerichts Saarbrücken und die Ausdehnung seiner Zuständigkeit auf das Saarindustrierevier, in: 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, 1985, S. 3-32.

[3] Zu erwähnen ist etwa die Zusammenstellung von Regierungsamtsinspektor a.D. Bender und Justizamtsinspektor a.D. Riefer. Für wertvolle Hinweise danke ich Herrn M. Sander und Herrn M. Steffen.

[4] Vgl. hierzu etwa näher Klein, Lokalpolitisches zur frühen Preußenzeit an der Saar, Zeitschrift für die Geschichte der Saargegend 1988, S. 83 ff.

[5] Vgl. Lottner, Sammlung der für die Königl. Preuß. Rheinprovinz seit dem Jahre 1813 hinsichtlich der Rechts- und Gerichtsverfassung ergangenen Gesetze, Verordnungen Ministerial=Rescripte, Berlin 1934 Band 1, S. 592.

[6] Vgl. hierzu die Nachweise bei Klein aaO, S. 83, 99.

[7] S. die Nachweise bei Klein aaO, S. 99.

[8] Hierzu Herrmann aaO, S. 6.

[9] Vgl. hierzu Hermann aaO, S. 6 f.

[10] S. hierzu Herrmann, aaO, S. 7.

[11] Zitiert nach der Sammlung von Bender/Riefer aaO.

[12] Zitiert nach der Sammlung von Bender/Riefer aaO.

[13] Vgl. zu den Umständen im Einzelnen Wettmann-Jungblut, Rechtsanwälte an der Saar 1800-1960: Geschichte eines bürgerlichen Berufsstandes, S. 48.

[14] Vgl. hierzu Herrmann, aaO, S. 11.

[15] Protokoll betreffend die Einführung des Königlichen Landgerichts für die Kreise Saarbrücken, Saarlouis, Ottweiler und St. Wendel, 1835.

[16] Zur Baugeschichte des Landgerichts s. Götz, Das Landgericht in Saarbrücken – Beiträge zur Baugeschichte, in: 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, 1985, S. 33 ff.

[17] S. hierzu auch die Nachweise bei Klein aaO, S. 83, 108 f.

[18] Vgl. zur Bevölkerungsentwicklung etwa die Statistik bei Karbach, Zeitschrift für die Geschichte der Saargegend 1986/1987, 222.

[19] Vgl. zum Ganzen Herrmann aaO, S. 13 f.

[20] Bender/Riefer, aaO, S. 27.

[21] Bender/Riefer, aaO, S. 33 f.

[22] Bender/Riefer, aaO, S. 28.

[23] Bender/Riefer, aaO, S. 35.

[24] Vgl. zum Ganzen Herrmann aaO, S. 19.

[25] Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934, RGBl. 1934 I, S. 91; Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935, RGBl. 1935 I, 68; vgl. auch Verordnung zur Überleitung der Strafrechtspflege im Saarland vom 21. Februar 1935, RGBl 1935 I, 248 und Verordnung über das bürgerliche Streitverfahren und die Zwangsvollstreckung im Saarland vom 22. Februar 1935, RGBl. 1935 I, 249.

[26] Vgl. Bender/Riefer aaO, S. 37.

[27] Verordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und eines Landesarbeitsgerichts im Saarland vom 16. Mai 1935, RGBl. 1935 I, S. 686.

[28] Schleiden, Illustrierte Geschichte der Stadt Saarbrücken, 2009, S. 500.

[29]Vgl. Gehrlein, Franz Schäfer (1879-1958) Landgerichtspräsident und Reichsgerichtsrat, in: Festschrift für Dietrich Pannier zum 65. Geburtstag, 2010, S. 39, 43.

[30] Hierzu Gehrlein aaO, S. 39 ff.

[31] Mallmann/Paul Herrschaft und Alltag – Ein Industrierevier im Dritten Reich, Band 2, 1991, S. 300.

[32] S. zum Ganzen Müller Die Rechtsprechung des Sondergerichts nach der Saarrückgliederung von 1935, in: 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, 1985, S. 166 f.

[33] Vgl. etwa Schreiben der Justizpressestelle Köln vom 28. Mai 1936.

[34] Schreiben des Oberstaatsanwalts Saarbrücken vom 23. Oktober 1935 - Gz.: 3 K 7/35.

[35] Müller aaO, S. 165.

[36] Mallmann/Paul aaO,  S. 307.

[37] Vgl. etwa Anfragen des Gaugerichts Saarpfalz vom 2. März 1938, 24. August 1938, vom 14. November 1938, vom 20. Dezember 1938, vom 14. Februar 1939.

[38] Schreiben des Dienstaufsichtführenden Oberkriegsgerichtsrats im Gericht des XII. Armeekorps vom 24. Mai 1938 an den Landgerichtspräsidenten.

[39] Vermerk vom 15. Mai 1941 - 530 II c – 1.

[40] Schreiben des Reichsbauamts Saarland-Ost vom 12. Oktober 1942 an den Reichsstatthalter in der Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen – Hochbauverwaltung und Schreiben des Reichsstatthalters in der Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen vom 20. Oktober 1942 – a H III Nr. 3625/42 an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Zweibrücken.

[41] Schreiben des Reichsstatthalters der Westmark vom 29. Mai 1943 - Gz.: VI a H I Nr. 1314/43.

[42] Schreiben des Gaubeauftragten in der Westmark vom 7. Juli 1943 – Gz.: A 3 a.

[43] Auf sie weist das Schreiben des Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer vom 5. Mai 1944 hin – Gz: IE Nr. 10126/44.

[44] Schreiben vom 8. Mai 1944 – Sa 44 LG Sbr – 2 an den Oberlandesgerichtspräsidenten.

[45] Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 10. Oktober 1944 – Ss 4.

[46] Bender/Riefer aaO, S. 37.

[47] Götz aaO, S. 35.

[48] Herrmann aaO, S. 28.

[49] Herrmann/Sante, Geschichte des Saarlandes, S. 45.

[50] Amtsbl. 1949, S. 517.

[51] Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG) und die Änderung verschiedener anderer Gesetze vom 23. Oktober 1974, Amtsbl. 1974, S. 1003 f.

[52] Gesetz Nr. 1408 zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht vom 24. Juni 1998, Amtsbl. 1998, S. 518 ff.

[53] Bender/Riefer aaO, S. 38.

[54] Bender/Riefer aaO, S. 38.

[55] Vgl. zum Ganzen Bender/Riefer aaO, S. 41 ff.

[56] Saarbrücker Zeitung vom 5. November 1985, Nr. 256, S. 1.