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Gemeinnützige Einrichtungen

Das Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen

Bei dem Landgericht Saarbrücken wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Konferenz der Justizminister und –senatoren der Länder in Anlehnung an das Rahmenmodell einer bundeseinheitlichen Regelung des Verfahrens bei Geldbußenzuweisungen ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen geführt. Sie soll Richtern und Staatsanwälten als Orientierungshilfe für die Entscheidung über Zuwendungen von Geldbeträgen an gemeinnützige Einrichtungen dienen. Die Liste hat keinen Ausschließlichkeitscharakter, d.h. es können auch andere, nicht eingetragene gemeinnützige Einrichtungen berücksichtigt werden.

Das Rahmenmodell einer bundeseinheitlichen Regelung des Verfahrens bei Geldbußenzuweisungen finden Sie hier:

Rahmenmodell (PDF, 9KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Eintragungsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen richten Sie bitte

an den

Präsidenten des Landgerichts

- Verzeichnis gemeinnützige Einrichtungen -

Postfach 101552

66015 Saarbrücken

 

Ihrem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheides oder einer Freistellungsmitteilung des zuständigen Finanzamtes
  • eine Kopie der Satzung
  • eine Verpflichtungserklärung, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird.
  • eine Erklärung, wonach Sie sich verpflichten, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der listenführenden Stelle Rechenschaft zu geben.
  • eine Einverständniserklärung in die Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts
  • ihre Bankverbindung
  • ihre email-Adresse

 

Ein Antragsformular finden Sie hier:

Antrag auf Aufnahme in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen (doc, 27KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bei Ihrer Entscheidung, einen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen zu stellen, sollten Sie bedenken, dass allein die Aufnahme auf die Liste keine Gewähr dafür bietet, tatsächlich bei der Zuweisung von Geldbußen berücksichtigt zu werden, da auf der Liste eine große Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen verzeichnet ist. Die Entscheidung über die konkrete Zuwendung im Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen Spruchkörper und wird durch den Präsidenten des Landgerichts nicht beeinflusst.

 

Werden Sie nach Aufnahme in das Verzeichnis zur Rechenschaft aufgefordert, kommen Sie dieser Pflicht zur Rechenschaft bitte fristgerecht nach. Falls Sie keine Zuwendungen erhalten haben, aber gleichwohl auf der Liste verbleiben wollen, teilen Sie dies bitte gleichfalls innerhalb der gesetzten Frist mit. Bitte beachten Sie, dass Sie ansonsten aus der Liste gestrichen werden.

 

Ein Formular für den Rechenschaftsbericht finden Sie

Rechenschaftsformular (doc, 37KB, Datei ist nicht barrierefrei)