Notare und Notarvertreter
I. Bewerbungen um eine Anwärterstelle
Anträge auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars sind an das Ministerium der Justiz zu richten und bei der Saarländischen Notarkammer in drei Stücken einzureichen.
Dem Antrag ist unter anderem ein Personalbogen nach dem Vordruck des Präsidenten des Landgerichts beizufügen. Diesen Personalbogen finden Sie hier:
Personalbogen (doc, 288KB, Datei ist nicht barrierefrei)
II. Genehmigung der Abwesenheit und Vertreterbestellung
Der Präsident des Landgerichts ist für die Bestellung von Vertretern des Notars sowie den Widerruf der Bestellung zuständig, wenn die Vertretung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt und der Vertreter nicht in einem anderen Land der Bundesrepublik als Notar bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Die Vertreterbestellung kann mit folgendem Formular beantragt werden:
Vertreterbestellung (doc, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Vertreterbestellung nicht möglich ist. Anträge auf Vertreterbestellungen sind deshalb so rechtzeitig zu stellen, dass über sie vor Beginn der Vertretungszeit entschieden werden kann.
Entscheidungen über die Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz trifft der Präsident des Landgerichts, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate dauern soll.
III. Amtsverschwiegenheit des Notars
Der Präsident des Landgerichts entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO und über die ihm von einem Notar unterbreiteten Zweifel über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 BNotO).
IV. Geschäftsübersichten
Zu Beginn des Jahres reichen die Notare eine Übersicht über ihre Geschäfte des zurückliegenden Kalenderjahres bei dem Präsidenten des Landgerichts ein. Zu diesem Zweck werden die Notare gebeten, bis zum 15. Februar des Folgejahres mit dem Vordruck, siehe Downloadlink:
Geschäftsübersicht (xls, 24KB, Datei ist nicht barrierefrei)
für die Geschäftsübersichten und die Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte in doppelter Ausfertigung unterschrieben und mit Dienstsiegel bei dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen und ein weiteres Überstück zu den eigenen Akten zu nehmen. Wurde die Notarstelle im Laufe des Jahres auch von einem anderen Notar oder einem Notariatsverwalter verwaltet, müssen die Geschäftsübersichten für diese jeweils besonders aufgestellt werden.
V. Hinweisgebersystem nach § 53 GWG
Hinweisgebersystem (PDF, 286KB, Datei ist nicht barrierefrei)