Apostillen und Legalisationen
Apostillen und Legalisationen sind Echtheitsbestätigungen von Siegel und Unterschrift einer öffentlichen Urkunde, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Solche Urkunden können z.B. Gerichtsentscheidungen, notarielle Urkunden oder Verwaltungsurkunden sein.
Bestimmte Urkunden sind aufgrund internationaler Übereinkommen oder bilateraler völkerrechtlicher Verträge von der Legalisation befreit. Für den Gebrauch in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die so genannte Haager Apostille ersetzt. Urkunden, auf die kein solches Übereinkommen anwendbar ist, können legalisiert werden. Informationen darüber, für welche Urkunden eine Befreiung von der Legalisation besteht, erteilt das Auswärtige Amt. Eine instruktive Übersicht finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo.
Übersetzungen stellen keine öffentlichen Urkunden dar. Bestätigt der Gerichtspräsident jedoch die Eigenschaft des Übersetzers als allgemein vereidigter Übersetzer, liegt in dieser Bestätigung eine öffentliche Urkunde, die für eine Apostille oder Legalisation verwendet werden kann. Ob eine in Deutschland gefertigte Übersetzungsleistung im Ausland anerkannt wird, hängt von dem Recht des jeweiligen Staates ab.
Nach der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland vom 30. November 2006 (Amtsbl. 2006, 2234) ist der Präsident des Landgerichts zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation für
- die Urkunden der Gerichte
- die Urkunden der Justizverwaltung
- die Urkunden der Notare.
Insofern ist der Präsident des Landgerichts – vorbehaltlich besonderer Regelungen – auch zuständig für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland.
Entsprechende Anträge können postalisch eingereicht werden:
Präsident des Landgerichts
- Apostillen und Legalisationen -
Postfach 10 15 52
66015 Saarbrücken
Servicezeiten: Montags, Mittwochs und Freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ansprechpartnerin ist JBe Kunz, Hauptgebäude, Zimmer 110, Tel. 0 681 - 501 - 5798
Die Bearbeitungszeit bei Anträgen auf Apostillen und Legalisationen beträgt in der Regel zwischen 1 und 3 Werktagen.
Einen Musterantrag für Apostillen und Legalisationen finden Sie unter folgendem Downloadlink: