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Urteil im Verfahren Völklinger Meeresfischzucht – Kündigung des Geschäftsführers

Pressemitteilung

Landgericht Saarbrücken bestätigt fristlose Kündigung des Ex-Chefs der Völklinger Meeresfischzucht

Landgericht Saarbrücken – 17 HK O 8/15

Das Dienstverhältnis des früheren Geschäftsführers der Völklinger Meeresfischzucht (Kläger) wurde durch fristlose Kündigung der Stadtwerke Völklingen (Beklagte) zum 17. Juni 2015 beendet. Das hat das Landgericht Saarbrücken heute Morgen entschieden. Zwischen Oktober 2014 und Januar 2016 hatte die Beklagte mehrere fristlose Kündigungen ausgesprochen. Anlass dieser Kündigungen war das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb der Völklinger Meeresfischzucht. Nach Auffassung des Landgerichts sind zwar die ersten vier dieser Kündigungen unwirksam gewesen, zwei davon schon wegen grundlegender Formfehler. Durch die fünfte fristlose Kündigung vom 17. Juni 2015 sei das Dienstverhältnis aber beendet worden. Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger außergewöhnlich wichtige Geschäfte eigenmächtig ohne Zustimmung des Aufsichtsrats abgeschlossen, wie etwa die Ergänzung eines Kreditvertrages mit Begründung erheblicher Nachschusspflichten in Höhe von über einer Million Euro, den Abschluss einer Bürgschaftsvereinbarung über eine weitere Million sowie Zusatzvereinbarungen zu Mietverträgen mit jeweils erheblichen Verpflichtungen. Dadurch hat sich der Kläger bewusst der Kontrolle seiner Geschäfte entzogen und so zumindest eine erhebliche Vermögensgefährdung der Beklagten herbeigeführt. Dabei sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, überwiegend vorsätzlich gehandelt hat.

Das Urteil kann mit der Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht angefochten werden.

Urteil vom 07.07.2017 – 17 HK O 8/15

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