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Prozess um HTW-Hochhaus: Landgericht Saarbrücken weist Millionenklage ab

Im Streit über das Bestehen von Vergütungsansprüchen der Arbeitsgemeinschaft HTW Saarbrücken (ARGE HTW), einem Zusammenschluss mehrerer Baufirmen, die am Umbau des Hochhauses für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) beteiligt waren, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage gegen das Saarland abgewiesen.
Die ARGE HTW war beim Umbau des HTW-Hochhauses (früheres „Haus der Gesundheit“) mit der Erbringung von Bau- und Planungsleistungen beauftragt. Während der Ausführung der Arbeiten kam es zu Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Brandschutzes. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde wegen eines mangelhaften Brandschutzes die Baugenehmigung verweigert hatte, wurde ein neues Brandschutzkonzept entworfen, das u.a. Rettungswege für mehr als 2.500 Personen vorsieht, während nach dem ursprünglichen Brandschutzkonzept die Nutzung auf lediglich 200 Personen beschränkt war. Auf der Grundlage dieses neuen Konzepts wurde die Baugenehmigung erteilt. Das geänderte Brandschutzkonzept machte erhebliche Umbauarbeiten notwendig wie etwa den Anbau von zwei neuen Treppenhäusern an das bestehende Gebäude. Mit ihrer Klage hat die ARGE HTW das Saarland als Bauherr auf Ersatz der dadurch angefallenen Mehrkosten von annähernd 10 Millionen Euro in Anspruch genommen (ursprünglich vereinbarter Gesamtpreis: rund 15,5 Millionen Euro). Die Klage hatte keinen Erfolg. Die 15. Zivilkammer des Landgerichts sieht für einen entsprechenden Anspruch keine Grundlage. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den zusätzlich angefallenen Arbeiten um Leistungen, zu deren Erbringung die ARGE HTW nach dem ursprünglich vereinbarten Vertrag verpflichtet war. Die Kammer stützt ihre Entscheidung maßgeblich auf eine Auslegung der maßgeblichen Vertragsgrundlagen unter Berücksichtigung der in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse. Dabei geht sie davon aus, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt eine Nutzungsbeschränkung auf 200 Personen wirksam vereinbart worden ist.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht erhoben werden.


Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 15 O 104/17


i. A. gez. Dr. Wern