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Pressemitteilung Walter H. 8

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat in dem Therapieunterbringungsverfahren betreffend Herrn Walter H. die weitere Unterbringung des Betroffenen bis zum 31.05.2013 verlängert. Die Kammer geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz weiterhin vorliegen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und dessen Anwendbarkeit auf den konkreten Fall bejaht die Kammer mit Bezug auf ihre früheren Entscheidungen vom 02.09.2011 und 18.09.2012 sowie die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.09.2011 und 08.11.2012 (5 W 391/12). Dies gilt unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung, da diese nach Auffassung der Kammer lediglich eine Klarstellung, aber keine Neuregelung mit sich bringt. Dem weiteren Einwand des Betroffenen, er sei nicht therapierbar, so dass das Ziel der Unterbringung nicht erreicht werden könne, hält die Kammer nicht für überzeugend. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Erfolgsaussicht der Therapie keine Voraussetzung für eine Therapieunterbringung ist. Da nach Auffassung der Sachverständigen positive Veränderungen innerhalb des Krankheitsbildes bzw. der Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen nicht erkennbar sind und auch ein milderes Mittel als die Unterbringung nicht zur Verfügung steht, hat die Kammer im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung bis zur vorgesehenen Höchstdauer vorläufig verlängert. Zugleich hat sie auf die Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren hingewiesen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer 2-Wochen-Frist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zu. Beschluss vom 27.02.2013 – 5 O 59/11 Th Saarbrücken, den 27.02.2013

– Anhang –

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)

§ 1 Therapieunterbringung

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn 1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und 2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde. § 14 Einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn 1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und 2. der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 316 e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen …

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

 

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