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Pressemitteilung Walter H. 7

Mitteilung der Pressestelle

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat in dem Therapieunterbringungsverfahren betreffend Herrn Walter H. entschieden, dass die Aufhebung der Therapieunterbringung abgelehnt wird. Die Kammer geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz nach wie vor gegeben sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2012 (V ZB 106/12) stehe dem nicht entgegen, da der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei. Der maßgebliche Unterschied liege darin, dass gegen Walter H. die Sicherungsverwahrung wirksam angeordnet worden ist und lediglich im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vollzogen werden durfte. Für diese Fälle gelte das Therapieunterbringungsgesetz uneingeschränkt, was durch die am Wortlaut orientierte Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie der Zielsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes bestätigt werde. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung zudem bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Aufhebung der Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verweigern.

Danach verbleibt der Betroffene in der Therapieunterbringung, die bis zum 01.03.2013 angeordnet ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.02.2012 – 5 O 59/11 Th).

Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer 2-Wochen-Frist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zu.

Beschluss vom 18.09.2012 – 5 O 59/11 Th

Saarbrücken, den 18.09.2012

 

– Anhang –

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)

§ 1 Therapieunterbringung

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

 

§ 13 Aufhebung der Therapieunterbringung

Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

 

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