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Pressemitteilung Walter H. 6

Mitteilung der Pressestelle

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken überprüft derzeit, ob die gegen Herrn Walter H. angeordnete Therapieunterbringung von Amts wegen aufzuheben ist. Anlass für die Überprüfung ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Therapieunterbringung nur dann angeordnet werden kann, wenn sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befindet oder befunden hat (V ZB 106/12). Die Kammer hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.09.2012 eingeräumt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.02.2012 (5 O 59/11 Th) hatte das Landgericht die Therapieunterbringung des Betroffenen bis zum 01.03.2013 angeordnet. Der Betroffene ist seitdem in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig untergebracht.

Saarbrücken, den 11.09.2012

– Anhang -

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)

§ 1 Therapieunterbringung

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

§ 13 Aufhebung der Therapieunterbringung

Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Hinweis: Die nächste Pressemitteilung in dieser Sache erfolgt höchstwahrscheinlich schon heute Vormittag.

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