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Dieselskandal: Landgericht Saarbrücken weist Klage gegen VW wegen Verjährung ab

Die auf Dieselklagen spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat erstmals eine Klage eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG (im Folgenden: VW) wegen Verjährung abgewiesen.
Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen VW Passat Diesel erworben, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Mit seiner Klage, die er im März 2019 beim Landgericht Saarbrücken eingereicht hat, wollte der Kläger VW auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch nehmen. VW hatte eingewandt, dass mögliche Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Dem ist das Landgericht gefolgt.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die 3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen VW bereits im Jahr 2015 zu laufen begonnen hat und deshalb vorliegend mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten ist. Nach Ansicht der Kammer waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle erforderlichen Umstände bekannt, um VW zu verklagen. Es sei ausreichend, dass der Kläger gewusst hat, dass er ein von VW hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr, und dass sich ihm im Hinblick auf die Gesamtumstände, insbesondere die massive Medienberichterstattung, aufdrängen musste, dass auch sein Fahrzeug betroffen sein konnte. Der Kläger hätte auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass er weitergehend informiert werde, als es VW getan habe. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen einem Schädiger und einem geschädigten Verbraucher bestehe nämlich gerade nicht. Dass der Kläger unter diesen Umständen keinerlei weitere Erkundigungen eingeholt und lediglich in der (unbegründeten) Annahme, sein Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat, hält die Kammer für grob fahrlässig. Auf eine konkrete Kenntnis des Klägers kommt es danach nicht an.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht erhoben werden.
Derzeit sind beim Landgericht Saarbrücken noch etwa 800 Dieselverfahren anhängig, davon etliche Klagen, die erst im Jahr 2019 erhoben wurden.


Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 12 O 56/19

i. A.
gez. Dr. Wern