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Urteil über Eilanträge betreffend die Landesliste der Partei DIE LINKE für die Bundestagswahl 2017

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat heute in einem Eilverfahren über Anträge entschieden, mit denen die Ungültigkeit der saarländischen Landesliste der Partei DIE LINKE für die Bundestagswahl geltend gemacht wurde (Aktenzeichen: 3 O 163/17). Zwei Mitglieder der Partei haben am 21. Juli 2017 beantragt, den saarländischen Landesverband der Partei DIE LINKE zu verpflichten, die bei der Landeswahlleiterin eingereichte Landesliste zurückzunehmen. Sie haben behauptet, die Liste sei unter Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze aufgestellt worden; unter anderem sei eine geheime Wahl der Kandidaten nicht gewährleistet gewesen. Diese Anträge hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag als unzulässig zurückgewiesen. Ihre Entscheidung stützt sie darauf, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Partei DIE LINKE kein persönlicher Anspruch darauf zustehe, dass eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß aufgestellte Liste zurückgenommen werde. Jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (dies war am 17. Juli 2017) bestehe ein solcher Anspruch nicht mehr. Das Recht der Parteimitglieder, an der Aufstellung eines Wahlvorschlages mitzuwirken, könne auch bei Rücknahme der Liste nicht mehr verwirklicht werden, weil es nicht mehr möglich sei, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Außerdem würde die Kammer in die nach dem Bundeswahlgesetz der Landeswahlleiterin zugewiesene Entscheidungskompetenz über Zulassung von Listen zur Wahl eingreifen, wenn sie die Partei zur Rücknahme der Liste zu einem Zeitpunkt verpflichte, zu dem kein neuer Wahlvorschlage mehr eingereicht werden kann.

Über die Frage, ob die von den Antragstellern vorgetragenen Wahlrechtsverstöße bei der Aufstellung der Liste tatsächlich vorgelegen haben, hat das Gericht daher nicht entschieden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht möglich.

Urteil vom 26.07.2017 – Aktenzeichen 3 O 163/17