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Landgericht Saarbrücken erklärt AfD-Landesliste zur Bundestagswahl 2017 für ungültig

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts hat heute in einem Eilverfahren entschieden, dass die saarländische Landesliste der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ für die Bundestagswahl im September nichtig ist (Az.: 15 O 78/17). Das Gericht hat dem Landesverband der Partei aufgegeben, die bereits eingereichte Liste mit sofortiger Wirkung gegenüber der Landeswahlleiterin zurückzunehmen. Die Kammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass die Wahlversammlung der Partei, die die Landesliste aufstellte, hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Zu dieser Wahlversammlung sind die für den Landesparteitag der AfD gewählten Delegierten eingeladen worden. Es hätten aber nach dem Bundeswahlgesetz Delegierte ausdrücklich zur Bildung einer Wahlversammlung gewählt werden müssen. Auf die französische Staatsangehörigkeit eines der Delegierten kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung des Landgerichts erging auf Antrag des AfD-Vorsitzenden im Kreisverband St. Wendel (Antragsteller), der auf der Wahlversammlung für Platz 2 der Landesliste kandidiert hatte und bei der Wahl unterlegen war. Der Antragsteller hatte zunächst das Landesschiedsgericht der Partei angerufen. Da dieses bislang keine Entscheidung getroffen hat, war der Antragsteller nach Auffassung der 15. Zivilkammer befugt, die staatlichen Gerichte anrufen. Die Frist zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen für die Bundestagswahl endet am 17. Juli 2017.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht möglich.

Urteil vom 01.06.2017 – Aktenzeichen 15 O 78/17