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Ver­kehrsverwaltung

Der Fachbereich Ver­kehrsverwaltung ist zuständig für die Klärung allgemeiner straßenverkehrsrechtlicher Fragestellungen Dritter (auch in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Verkehrsbehörde), die nicht im Zusammenhang mit Baumaßnahmen des Landesbetriebs für Straßenbau (LfS) stehen.

Dem Fachbereich obliegt überdies die Wahrnehmung von Ortsterminen zur Beurteilung straßenverkehrsrechtlicher Fragestellungen. Eine weitere Aufgabe ist die Stellungnahme zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Verkehrsbehörden, aber auch verkehrsrechtliche Stellungnahmen in Bußgeldverfahren auf Bundes- und Landstraßen. Die Arbeit der Verkehrsunfallkommission der unteren Verkehrsbehörden für Bundes- und Landstraßen wird durch den Fachbereich Verkehrsverwaltung unterstützt. Er ist Mitglied der Landesunfallkommission. Die Tätigkeiten des Fachbereichs lassen sich in folgende Bereiche gliedern:

Großraum- und Schwertransporte

  • Erteilung von Erlaubnissen an Nato-Partner für Großraum- und Schwerlastverkehr (Militärtransporte) gemäß § 29 Abs. 3 StVO mit entsprechender Anhörung der beteiligten Stellen der betroffenen Bundesländer;
  • Stellungnahmen als höhere Verwaltungsbehörde nach dem Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz im Anhörungsverfahren der Genehmigungsbehörden/Straßenverkehrsbehörden;
  • Abstimmung mit dem Fachbereich Ingenieurbauwerkeals Straßenbaulastträger hinsichtlich der Tragfähigkeit der Brückenbauwerke (Nachrechnung);
  • Mitglied in der Steuerungsgruppe für das Gesamtsystem Vemags;
  • Landesbeauftragter für das Vemags-Verfahrensmodul

Güterkraftverkehr

  • Klärung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Güterkraftverkehr;
  • Erteilung und Bearbeitung von Lizenzen einschließlich Durchführung des Anhörungsverfahrens (BAG, IHK usw.);
  • Pflegen der Unternehmerdatei des BAG;
  • Ausstellen von Fahrerbescheinigungen zum Güterkraftverkehr für Fahrer aus Nicht-EU-Staaten;
  • Bearbeiten von Ordnungswidrigkeiten einschließlich Verhängen von Bußgeldern;
  • Vollstreckung von Bußgeldern und rückständigen Lizenzgebühren bzw. Niederschlagung

Für Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr sind Genehmigungen erforderlich. Wie der Genehmigungsantrag gestellt werden muss und welche Voraussetzungen und Unterlagen eingereicht werden müssen, haben wir hier übersichtlich zusammengestellt: Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Ausnahmen zur StVZO

  • Klärung allgemeiner straßenverkehrszulassungsrechtlicher Fragestellungen in der Zuständigkeit des LfS (in Abgrenzung zu den Zulassungsbehörden);
  • Erteilen von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für überbreite bzw. überschwere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen;
  • Erteilen von Ausnahmegenehmigungen für Blaulicht

Ausnahmen und Erlaubnisse zur StVO

  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gemäß § 46 Abs. 2 StVO;
  • Erteilung von Erlaubnissen für Veranstaltungen auf der Straße gemäß § 29 Abs. 2 StVO einschließlich Durchführung des Anhörungsverfahrens (Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt, Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr);
  • Stellungnahmen an Verkehrsbehörden im Zusammenhang mit Erlaubnissen für Veranstaltungen auf und neben der Straße;
  • Ansprechpartner für Straßenmeistereien bei Umsetzung von VRA für Veranstaltungen

Anerkennung, Aufsicht und Prüfung

  • Anerkennung und Aufsicht über die technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Kfz-Innung im Bereich der Fahrzeugüberwachung;
  • Anerkennen von Bewerbern zum amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer bei der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr;
  • Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen;
  • Prüfungsausschuss für die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen;
  • Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Bewerber;
  • Abnehmen der Prüfung einschließlich Vorbereitung und Korrektur der Prüfungsfragen;
  • Bewertung der Leistungen der Prüflinge;
  • Fertigung der Abschlussbescheinigungen