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Straßenaufbrüche und Leitungsverlegungen im Straßenraum

Momentan werden mit Hochdruck neue Leitungen verlegt, bestehende Leitungen geändert oder auch Hausanschlüsse eingerichtet und Betriebsarbeiten an bestehenden Leitungen durchgeführt. Ein Grund hierfür mag sein, dass der Ausbau des Glasfasernetzes schnell und zügig vorangetrieben werden soll und teilweise auch bestehende Leitungen „in die Jahre kommen“ und auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden sollen.

Für diese Arbeiten hat der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) größtes Verständnis. Leider kommt es in letzter Zeit jedoch häufiger vor, dass Straßenaufbrüche zur Leitungsverlegung erfolgen, ohne dass der LfS im Vorfeld informiert wurde oder eine Abstimmung mit dem LfS erfolgt wäre.

Ein solches unabgestimmtes und eigenmächtiges Vorgehen im Eigentums- und Verantwortungsbereich des LfS kann nicht geduldet werden.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass diese Arbeiten in klassifizierten Bundes- und Landstraßen durchgeführt werden. Auf diesen Straßen ist der LfS als Straßenbaulastträger für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verantwortlich; ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Die diesbezüglichen Interessen des LfS werden durch diese Arbeiten regelmäßig tangiert.

Daher ist es zwingend erforderlich, dass jegliche Form von Arbeiten an Leitungen dem LfS angezeigt und mit ihm abgestimmt wird, damit der LfS seine Interessen als Straßenbaulastträger und Eigentümer wahren kann.

Für die Durchführung reiner Betriebsarbeiten wird nach Abstimmung mit der zuständigen Straßenmeisterei i.d.R. eine sogenannte Aufbruchgenehmigung ausgestellt.

Für Neuverlegungen und Änderungen an Leitungen bedarf es einer Zustimmung (Telekommunikationsunternehmen) bzw. des Abschlusses eines Gestattungsvertrags (sonstige Leitungsträger). Die Erteilung solcher Zustimmungen / Gestattungen setzt eine umfassende technische Prüfung in der zuständigen Straßenmeisterei voraus, so dass mit der Antragstellung nicht nur aussagekräftige Planungsunterlagen einzureichen sind, sondern auch aufgrund der Fülle momentaner Maßnahmen mit einer Bearbeitungsfrist einiger Wochen gerechnet werden muss. Der LfS bittet daher, dass Anträge möglichst frühzeitig gestellt werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VRA) der Verkehrsbehörde die Aufbruchgenehmigung / Zustimmung / Gestattung des LfS nicht ersetzt!

Weitere Informationen und Antragsmuster stehen auf der Internetseite des LfS unter der Rubrik „Service“ zum Thema „Antrag auf Leitungsverlegung“ zur Verfügung.

Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit einerseits sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs andererseits müssen Straßenbaubehörde und Leitungsträger eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der LfS ist sicher, dass dies gemeinsam mit gegenseitigem Vertrauen und Rücksicht zu schaffen ist!

Medienansprechpartner

Jana Swientek
Baukoordination und Öffentlichkeitsarbeit

Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen

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