Landesdenkmalamt | Denkmalschutz

Denkmalförderung, Rechtsgrundlagen, Formulare und Merkblätter

Aufgrund der enorm hohen Anzahl an Zuwendungsanträgen (Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern) sind die verfügbaren Haushaltsmittel für das Jahr 2024 komplett ausgeschöpft. Neue Zuwendungsanträge können erst wieder im Jahr 2025 gestellt werden.

Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG)

Nach Artikel 34 der Verfassung des Saarlandes genießen die Denkmäler der Kunst und der Geschichte den Schutz und die Pflege des Staates. Der rechtliche Rahmen wurde mit dem am 01.08.2018 in Kraft getretenen Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG) geschaffen. Das Gesetz schützt Kulturdenkmäler als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart. Diese Denkmäler werden in der Denkmalliste geführt.

Zuwendungen

Das Land gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet das Landesdenkmalamt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Der vollständige Zuwendungsantrag ist vor Beginn der Maßnahme beim Landesdenkmalamt zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

Steuerliche Vergünstigungen

Auf Grundlage der §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, erhöht abgesetzt werden. Bei Ensembles sind Aufwendungen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind. Aufgrund der relativ komplexen steuerrechtlichen Situation empfiehlt es sich, bereits frühzeitig mit einem Steuerberater oder Mitarbeitern des Finanzamtes Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Kreisständehaus Saarbrücken, denkmalgeschütztes Treppenhaus, Nachkriegszeit Kreisständehaus Saarbrücken, denkmalgeschütztes Treppenhaus, Nachkriegszeit
Kreisständehaus Saarbrücken, denkmalgeschütztes Treppenhaus, Nachkriegszeit Foto: Museum für Vor- und Frühgeschichte Saarbrücken/O. Dietze

Setzen Sie sich bitte in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme mit dem Landesdenkmalamt in Verbindung, um die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Vorabstimmung durchzuführen Es empfiehlt sich, dem Landesdenkmalamt frühzeitig einen Maßnahmenkatalog mit Kostenermittlung (Kostenanschläge) vorzulegen, um zu klären, welche Teilmaßnahmen und Gewerke grundsätzlich abgeschrieben werden können. Beachten Sie bitte, dass ohne diese Vorabstimmung eine nachträgliche Anerkennung Ihrer Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erfolgen kann.

Wenn Sie Ihr Baudenkmal selbst bewohnen, können Sie die Aufwendungen zum Erhalt des Denkmals (Herstellungskosten) und die Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung (Erhaltungsaufwand), die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind, 10 Jahre lang zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen (§ 10 f EStG).

Sollte Ihr Baudenkmal dagegen „Teil einer Einkunftsquelle“ sein, z.B. wenn Sie es als Renditeobjekt vermieten, können Sie die Herstellungskosten 8 Jahre lang mit 9 % und 4 Jahre lang mit 7 % abschreiben. Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Objektes können dagegen auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden (§ 7 i und 11 b EStG).

Die Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Absetzung bei Baudenkmalen wird vom Landesdenkmalamt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Originalrechnungen ausgestellt.

 Am besten lassen Sie sich aber durch Mitarbeiter des Landesdenkmalamtes persönlich beraten!

Ansprechpartner für Förderanträge und Steuerbescheinigungen

Christine Wiehr
Förderungen, Steuerbescheinigungen

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Ansprechpartner für Fachberatung

Axel Böcker
Regionalverband Saarbrücken mit Landesliegenschaften

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Markus Braun
Landeshauptstadt Saarbrücken ohne Landesliegenschaften

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Astrid Bonewitz
Landkreise Neunkirchen und St. Wendel

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Dr. Gregor Scherf
Saarpfalz-Kreis

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Dr. Rupert Schreiber
Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler