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Einreise, Fachkräfteeinwanderung

Das Sachgebiet ist zuständig für nationale Visumsverfahren zwecks Daueraufenthaltes, Verlängerung von Schengen-Visa, Verlängerung von Aufenthaltstitel im Rahmen von Werkverträgen, Ausstellung von Grenzgängerkarten, EU/EWR/Schweizer – Bürger und deren Familienangehörige im Saarland und die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.

Diese Servicedienstleistungen sind in den folgenden Antragsstrecken dargestellt und stehen zur Nutzung bereit:

1. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

2. Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)

Übersicht der Antragsstrecken: Übersicht_Antragsstrecken

Nähere Informationen zu den einzelnen Aufgabenfeldern finden Sie hier:

EU/EWR– Bürger und deren Familienangehörige

EU/EWR - Bürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.

Dies gilt auch für Familienangehörige, die nicht EU/EWR – Bürger sind, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Allerdings benötigen die drittstaatsangehörigen Familienangehörige eines EU/EWR – Bürgers eine sogenannte "Aufenthaltskarte"

Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers wird eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.

Einreisebestimmungen

Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. Das Visum ist bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland, oder in dem Staat, in dem Sie sich rechtmäßig aufhalten, zu beantragen.

Ausnahmen eines Visums:

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte als Familienangehörige, auch derjenigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet von der Visumpflicht.

Familienangehörige, mit Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltskarte für Familienangehörige aus dem Inland beantragen.

Aufenthaltskarte für nahestehende Personen von EU/EWR-Bürgern:

Nahestehenden Personen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers kann eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt werden.

Hinzukommen muss für die Verleihung des Aufenthaltsrechts auch, dass der Lebensunterhalt der nahestehenden Person in Deutschland gesichert ist.

Einreisebestimmungen

Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland oder in dem Staat, in dem Sie sich rechtmäßig aufhalten, beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums:

Familienangehörige mit Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltskarte für Familienangehörige aus dem Inland beantragen

Daueraufenthaltsbescheinigung

EU/EWR-Bürger, die sich 5 Jahre in Deutschland durchgängig freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, erlangen kraft Gesetzes ein Daueraufenthaltsrecht.

Ihre Familienangehörigen und nahestehende Personen, die Inhaber eines Rechts nach § 3a Absatz 1 FreizügG/EU sind, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Dieses kann auf Antrag von der Ausländerbehörde bescheinigt werden.

Die Ausländerbehörde prüft sodann, ob der EU/EWR-Bürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Hierfür sind entsprechende Nachweise einzureichen.

 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Je nach Herkunftsland einer Fachkraft kann es bei der Beantragung eines Einreisevisums zur Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung zu langen Verfahrensdauern kommen. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben Arbeitgeber von Fachkräften aus Drittstaaten, welche sich noch im Ausland befinden, die Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen.

Die Ausländerbehörde agiert als Verfahrensmittlerin zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Stellen (Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auswärtiges Amt etc.) im Rahmen des beschleunigten Einreiseverfahrens für qualifizierte Fachkräfte (§ 81a AufenthG).

Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes können Arbeitgeber in Vollmacht für eine ausländische Arbeitskraft ein "beschleunigtes Fachkräfteverfahren" beantragen.

Hierfür trifft der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.

Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber ausführlich über die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer Stellen wie z.B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, etc. ein. Die Ausländerbehörde unterrichtet den Arbeitgeber über alle eingeholten Zustimmungen und informiert diesen, falls Unterlagen fehlen sollten.

Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Heimatland erhalten, um das erforderliche Visum zu beantragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt dort ca. drei weitere Wochen.

Den beteiligten Behörden und Anerkennungsstellen sind gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen Verfahrensschritte (z.B. Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) vorgegeben, weshalb das gesamte Verfahren beschleunigt wird.

Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.

Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen.

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten. Diese Gebühr wird bei negativem Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.

Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.

Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte:

Beschleunigtes_Fachkräfteverfahren

Wir empfehlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, sich frühzeitig über die Chancen der Anerkennung der beruflichen Qualifikation der Fachkraft in dem konkreten Fall beraten zu lassen. Für die Beratung steht Ihnen das Team IFA Saar zur Verfügung:

IFA_Saar

Schweizer und ihre Familienangehörigen

Grundsätzlich benötigen Schweizer Staatsangehörige weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Auf Antrag können Staatsangehörige der Schweiz jedoch ein Aufenthaltsdokument einholen. 

Drittstaatsangehörige Familienangehörige benötigen für längerfristige Aufenthalte allerdings eine Aufenthaltserlaubnis.  

Staatsangehörige der Schweiz

Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen aufgrund Ihrer Freizügigkeit, die sie genießen, auch keine Arbeitserlaubnis.

Aufgrund dessen können Staatsangehörige der Schweiz ohne weiteres in Deutschland arbeiten, auch ohne Aufenthaltstitel.

Ein entsprechendes Hinweisblatt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat können Sie hier einsehen: Hinweisblatt_Schweiz

Eine amtliche Anmeldung beim Bürgeramt reicht aus. Für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist eine amtliche Anmeldung nicht notwendig. 

Auf Antrag können Staatsangehörige der Schweiz (sofern gewünscht) eine Aufenthaltserlaubnis-CH oder nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten, dies ist jedoch ausländerrechtlich nicht notwendig. 

Sofern gewünscht wird Staatsangehörigen der Schweiz zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-CH in Kartenform ausgestellt, damit ein Aufenthaltsrecht nachgewiesen werden kann oder die Online-Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels genutzt werden können. Dafür wird dieselbe Gebühr erhoben, wie sie Deutsche für einen Personalausweis zahlen.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Schweiz 

Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen der Schweiz wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.

Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner oder gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner. Weiterhin auch minderjährige ledige Kinder oder Elternteile, die jedoch aufgrund der Abstammung in der Regel bereits selbst Staatsangehörige der Schweiz sein müssten.

Um eine Aufenthaltserlaubnis als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Schweiz zu erhalten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben machen. Die erforderlichen Angaben beinhalten unter anderem den Nachweis über die familiäre Beziehung, den Nachweis der eigenen Identität mittels gültigem Reisepass und ob der stammberechtigte Staatsangehörige der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch macht, bspw. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Hierfür sind entsprechende Nachweise einzureichen.  

Über das bestehende Abkommen mit der Europäischen Union sind folgende Staatsangehörige der Schweiz (analog Unionsbürger) freizügigkeitsberechtigt:

  • Arbeitnehmer sowie Schweizer, die sich - für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsbildung aufhalten wollen,
  • Selbständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
  • nicht erwerbstätige Schweizer, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
  • Schweizer, die nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben (kann auch deklaratorisch ohne Aufenthaltstitel erworben worden sein)

Einreise/Visum für drittstaatsangehörige Familienangehörige 

Die Einreise muss in der Regel mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches bei der zuständigen deutschen Botschaft des Heimatlandes beantragt werden kann. Alternativ kann ein Visum auch in dem Staat beantragt werden, wo ein rechtmäßiger Aufenthalt mit einem Aufenthaltsrecht vorliegt (bspw. in der Schweiz bei bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz).

Ausnahmen eines Visums

Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.


Vorgehen nach der Einreise für drittstaatsangehörige Familienangehörige

Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Saarland anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über die Meldebehörden.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) die erforderlichen Angaben bei der Zentralen Ausländerbehörde machen. Diese Angaben können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen machen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit und Dauer der Aufenthaltserlaubnis-CH

Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schweiz berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz, sofern ein Aufenthaltstitel gewünscht ist. Nach fünfjährigem Aufenthalt kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) beantragt werden.

Ausländische Urkunden

Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes: Internationaler_Urkundenverkehr_Auswärtiges_Amt

 

Nationales Visumsverfahren 

Sie wollen für einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen einreisen, zum Beispiel für ein Studium, als Ehegatte oder Kind oder für eine Arbeit?

Visumfreiheit für bestimmte Staaten 

Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Sie können auch ohne Visum jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.

Es handelt sich zurzeit um folgende Staaten:

  • Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea (Südkorea), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Andorra 1 Brasilien 1 El Salvador 1 Honduras 1 Monaco 1 San Marino 1

1 Ausgenommen sind Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen dann mit einem nationalen Visum einreisen.

Angehörige anderer Staaten müssen mit einem nationalen Visum (Visumkategorie D) einreisen.

Wo bekommen Sie das nationale Visum? 

Für die Beantragung und Erteilung eines nationalen Visums sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung unter www. [Ort der Botschaft].diplo.de  (zum Beispiel www.istanbul.diplo.de).

Ist eine Beteiligung der Ausländerbehörde erforderlich?

Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu einem nationalen Visum ist erforderlich u.a. bei einem Aufenthalt

  • aus familiären Gründen
  • bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu einem nationalen Visum ist grundsätzlich nicht erforderlich bei einem Aufenthalt

  • zur Suche nach einem Arbeitsplatz oder
  • für eine Beschäftigung, die in der Beschäftigungsverordnung genannt ist und keine relevanten Voraufenthalte des Ausländers in Deutschland vorliegen.

In diesen Fällen liegen der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse über den Stand des Visumsverfahrens vor.

Wie läuft das Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde? 

Wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt wird, sendet die deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde. 

Bei Eingang des Antrages prüft die Ausländerbehörde die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Häufig ist es notwendig, dass die im Saarland wohnhaften bzw. ansässigen Referenzpersonen (z. B. Ehegatte) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen. Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Die Ausländerbehörde kann erst dann den Visumsantrag bearbeiten, wenn uns die Auslandsvertretung den Visumsantrag übermittelt hat.

Die Übermittlungszeit kann hierbei mehrere Wochen ab Antragstellung bei der Auslandsvertretung betragen. Hierauf hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss.   

Weitere Informationen erhalten Sie hier:  Auswärtiges_Amt_Visum

Bitte beachten Sie:

Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein interner Verwaltungsvorgang, der sich ausschließlich an die Auslandsvertretung richtet. Die Auslandsvertretung trifft in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums und unterrichtet die Antragsteller. 

Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden (nicht bei der Ausländerbehörde).

Grenzgängerkarte

Die Grenzgängerkarte ermöglicht es Mitgliedern aus Drittstaaten einer qualifizierten Beschäftigung oder einem Studium nachgehen zu können.

Das Wichtigste in Kürze:

Mit der Grenzgängerkarte kann man eine selbständige Tätigkeit, einer Beschäftigung oder einem Studium in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen, wenn:

  1. Sie Bürger/in eines nicht EU-Landes (Drittstaat) sind.
  2. Sie in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (Aufenthaltserlaubnis) wohnen.
  3. Sie mindestens einmal wöchentlich an den Wohnort zurückkehren.
  4. Sie mit einem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben.
  5. Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat oder
  6. nur deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten kann, weil er Grenzgänger ist.

Für die unter dem Buchstaben d) und e) genannten Drittstaatsangehörigen kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Grenzgängerkarte für jede Art der Beschäftigung erteilt werden. Für die unter Buchstaben f) genannten Personen kann die Zustimmung nach § 27 BeschV nur erteilt werden, wenn eine weitere Rechtsgrundlage den Arbeitsmarktzugang ermöglicht (z.B. anerkannte Fachkräfte in Ausbildungsberufen).

Eine Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel. Sie vermittelt keine weitergehenden Rechte in Deutschland.

Möchten Sie einen Arbeitsvertrag abschließen (unselbständige Erwerbstätigkeit)?

Dann müssen Sie in der Regel über die Ausländerbehörde ein Arbeitserlaubnisverfahren bei der "Bundesagentur für Arbeit" einleiten lassen.

Möchten Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen?

Bei einer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt werden.

Möchten Sie studieren?

Sie benötigen einen Nachweis über die Einschreibung bei einer Universität / Hochschule (Immatrikulation).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem/der Antragsteller/in gebührenpflichtig eine zeitlich befristete Grenzgängerkarte ausgestellt.

Zuständig für die Ausstellung der Grenzgängerkarte ist die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Firmensitz bzw. die Hochschule liegt.

Ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Grenzgängerkarte muss persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

Voraussetzungen

  • rechtmäßiger Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis) in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat (Französische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Tschechische Republik oder Schweizerische Eidgenossenschaft)
  • Besitz eines gültigen Reisepasses

Erforderliche Unterlagen 

  • Die notwendigen Daten richten sich nach der Art des beabsichtigten Aufenthaltsgrundes, d.h. selbstständige/ unselbstständige Erwerbstätigkeit bzw. Studium.
  • Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt:

Notwendige Unterlagen Beschäftigung:

  • Antrag Grenzgängerkarte
  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • Kopie des gültigen Aufenthaltstitels aus dem jeweiligen EU Staat
  • ggf. Heiratsurkunde, Haushaltsbescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild 1x
  • Arbeitsvertrag (ggf. Vorvertrag)
  • Stellenbeschreibung der BA

Notwendige Unterlagen selbstständige Tätigkeit:

  • Antrag Grenzgängerkarte (Verlinkung Kontaktformular)
  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • Kopie des gültigen Aufenthaltstitels aus dem jeweiligen EU Staat
  • ggf. Heiratsurkunde, Haushaltsbescheinigung
  • Nachweis Krankenversicherung gültig für Deutschland
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Businessplan, Finanzierung, usw.
  • Gewerbeanmeldung
  • ggf. Eintragung Handwerkskammer/Handelsregister

Notwendige Unterlagen Studium:

  • Antrag Grenzgängerkarte (Verlinkung Kontaktformular)
  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • Kopie des gültigen Aufenthaltstitels aus dem jeweiligen EU Staat
  • ggf. Heiratsurkunde, Haushaltsbescheinigung
  • Nachweis Krankenversicherung gültig für Deutschland
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Studienbescheinigung
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Kontoauszüge der letzten 6 Monate, evtl. Verpflichtungserklärung)

Formulare, Dokumente

  • Die Antragstellung inklusive der Einreichung der für die beabsichtigte Tätigkeit notwendigen Unterlagen erfolgt bei der Ausländerbehörde, die für den Ort der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zuständig ist.
  • Für die Beantragung ist die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber / Arbeitgeberin auszufüllen) zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig: Arbeitsagentur_Beschäftigungsverhältnis

Verlängerung eines Schengen-Visums (C-Visum)

Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung. Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens. 

Ein solches Visum berechtigt in der Regel zur Einreise, Durchreise und zum Aufenthalt in allen Schengen Staaten. Die Verlängerung eines solchen Visums ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und richtet sich nicht nach nationalem (deutschem) Recht, sondern nach Artikel 33 des Visakodex.

Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:

  • in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben

oder

  • wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.

Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden.

Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums:

  • wird verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Visums nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen
  • kann verlängert werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer dies rechtfertigen.

Eine Verlängerung kann nur für den erforderlichen Zeitraum vorgenommen werden. Der gesamte Aufenthalt innerhalb der letzten 180 Tage darf 90 Tage nicht übersteigen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist mit einem solchen Visum nicht erlaubt. Weitere Beschränkungen im Visum werden in der Regel übernommen.

Voraussetzungen

Ausnahmegründe: Höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe

Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.

  • Beispiel für höhere Gewalt:

kein Flugverkehr wegen Wetterverhältnissen oder Streik

  • Beispiele für humanitäre Gründe:

eilbedürftige ärztliche Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, plötzliche Erkrankung oder ein besorgniserregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen

  • Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe:

Dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren.

  • Verspätete Einreise

Ein Visum kann auch dann verlängert werden, wenn ein Visum nicht voll ausgeschöpft wurde, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte.

  • Gesicherter Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.

Benötigte Unterlagen

  • Nationalpass, der noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Gebiet gültig ist
  • Nachweis, dass Sie sich im Saarland aufhalten
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (gegebenenfalls durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den besonderen Grund, weshalb die Visaverlängerung beantragt wird
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild, wenn das Schengen-Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde
  • Sonstige Nachweise

Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.

Verlängerung der Werkvertragsabeitnehmerkarte

Beschreibung

Visumverfahren:

Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) beantragen. Die deutsche Auslandsvertretung entscheidet über den Visumantrag und beteiligt nicht die Ausländerbehörde.

Nach der Einreise:

Nach der Einreise müssen Sie zuerst den Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgeramt) anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich in der Ausländerbehörde beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Arbeitsagentur_Werkvertragsverfahren

Erreichbarkeiten:

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