| Landesamt für Verbraucherschutz | Tiere und Tierschutz

Gewerbliche Tierhaltungen

Erlaubnis nach §11 TierSchG

1. Tätigkeiten, die der Erlaubnispflicht unterliegen

Folgende Tätigkeiten unterliegen der Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG Abs. 1 und dürfen erst nach Erteilung dieser Erlaubnis ausgeübt werden, andernfalls soll die zuständige Behörde die Ausübung der Tätigkeit untersagen:

  • gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (z.B Hundetrainer)

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  • gewerbsmäßige Haltung oder Zucht von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild) (z.B Hundezucht, Katzenpension, TGI)

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  • gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren

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  • Verbringen oder Einfuhr von Wirbeltieren (die nicht Nutztiere sind) in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder zum Vermitteln solcher Wirbeltiere, gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung (betrifft auch Vereine für Auslandstierschutz)

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  • gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit-und Fahrbetriebes

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  • gewerbsmäßiges zur Schau stellen von Tieren

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  • Haltung von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung

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  • Haltung und zur Schau stellen von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung

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  • Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufens von Tieren durch Dritte

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  • Ausbildung von Hunden zu Schutzwecken für Dritte oder zur Unterhaltung von Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung von Schutzhunden

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  • gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge

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2. Zuständigkeit

Landesamt für Verbraucherschutz
FB 4.2 gewerblicher Tierschutz
Konrad-Zuse-Straße 11

66115 Saarbrücken


Telefon: 0681-9978-4516
E-Mail: tierschutzgewerbe@lav.saarland.de

3. Antragstellung

Das entsprechende Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG finden Sie unter Punkt 1 sowie in der Rubrik „Downloads“.

 Zu den einzureichenden Unterlagen gehören

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • schriftliche Nachweise der Sachkunde der verantwortlichen Person
  • Polizeiliches Führungszeugnis im Original
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Original (nicht gleichbedeutend mit einer Gewerbeanmeldung, kann wie das Führungszeugnis bei Ihrem Bürgeramt beantragt werden)
  • Skizze und Beschreibung der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten werden (Angaben zu den Räumlichkeiten in m²)

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag, inkl. der einzureichenden Unterlagen, vorab per E-Mail an tierschutzgewerbe@lav.saarland.de sowie per Post an das LAV (siehe oben genannte Adresse).

4. Sachkunde

Die verantwortliche Person hat einen Nachweis über ausreichende fachliche Kenntnisse zu erbringen.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen einer Sachkundeprüfung der Nachweis der verantwortlichen Person über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1).

Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.

Die Behörde kann ferner von einer Sachkundeprüfung absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.

5. Kosten

Die Kosten berechnen sich für die im Rahmen der Erlaubnis anfallenden Amtshandlungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands nach dem Stundensatz des Allgemeinen Gebühren-verzeichnisses (SaarlGebG).

6. Pflichten

Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 S. 1 des TierSchG unterliegen gemäß § 16 TierSchG grundsätzlich einer routinemäßigen Aufsicht durch die zuständige Behörde. Alle anderen Tierhaltungen sind anlassbezogen zu kontrollieren.   

Darüber hinaus haben Tierhalter gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens und des Besichtigens Ihrer Grundstücke, Wohnräume, Gebäude etc. sowie eine Mitwirkungspflicht dahingehend, die zuständige Behörde hierbei zu unterstützen und Hilfestellung zu leisten.