| Landesamt für Verbraucherschutz
| Tiere und Tierschutz
Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Antrag auf Registrierung bzw. Zulassung
Werden Unternehmer auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten tätig, muss dies dem LAV vor Aufnahme der Tätigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur behördlichen Registrierung angezeigt werden
Darüber hinaus unterliegen bestimmte Tätigkeiten der Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:
- Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20
- Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
- Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte – wenn sie Abfall sind – durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
- Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
- Herstellung von Heimtierfutter
- Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
- Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost
- Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
- Lagerung tierischer Nebenprodukte
- Lagerung von Folgeprodukten, die
- durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen,
- als Brennstoff verwendet werden sollen,
- als Futtermittel verwendet werden sollen; ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind,
- als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.
Hier zum Online-Antrag: Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Antraga auf Registrierung bzw. Zulassung
Hier zur ausführlichen Leistungsbeschreibung: Landesamt für Verbraucherschutz - Leistungsübersicht