Registrierungspflicht von Unternehmen
NEU: zusätzlich zu den bisherigen meldepflichtigen Unternehmern müssen mit Datum 01.07.2024, – nach der Neufassung der nationalen Bedarfsgegenstände-Verordnung (BedGgstV) –
Alle Unternehmen / Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, also auch kleine, handwerkliche Hersteller sich wie unten beschrieben, zwecks Registrierung melden.
Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln und Lebensmittel-Bedarfsgegenständen tätig sind, zwecks Registrierung zu melden. Rechtsgrundlage sind Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprung, beide vom 29.04.2004, sowie Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 5 a) und b) der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15.03.2017, die am
14.12.2019 in Kraft getreten ist. Ferner müssen sie sicherstellen, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden. Bei der Primärerzeugung, d.h. dem Anbau von pflanzlichen Lebensmitteln, gehört zu den meldepflichtigen Veränderungen auch der Wechsel des Anbauerzeugnisses, sofern damit vom gemeldeten Produktsortiment abgewichen wird.
Dabei sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Lebensmittelunternehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden
- Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Dazu gehören auch Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln (z.B. Obst, Gemüse, Getreide).