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Vertragliche Verpflichtungen

Die Bewerbung für einen Medizinstudienplatz im Rahmen des Landarztgesetzes Saarland setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Saarland abschließt.

Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Bewerberin oder der Bewerber,

  • im Anschluss an das Studium der Humanmedizin eine ärztliche Weiterbildung zu absolvieren, die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt ist
    (hierunter fallen gemäß § 73 Abs. 1 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) oder Kinder- und Jugendmedizin),
  • im Anschluss an die Weiterbildung für zehn Jahre eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet im Saarland auszuüben, für das das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf an Hausärztinnen und Hausärzten festgestellt hat.

Wenn eine der Pflichten verletzt wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.

Der Vertrag wird nur dann wirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Landarztgesetz Saarland ausgewählt und zum Medizinstudium zugelassen wird. Zudem besteht die Möglichkeit, die Bewerbung bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres für das Wintersemester ohne Rechtsfolgen zurückzuziehen.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass dieser Vertrag sehr weitreichende Festlegungen enthält, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach dem Landarztgesetz Saarland zum Studium Humanmedizin zugelassen wird. Interessierte sollten sich daher mit dieser Entscheidung und den möglichen Auswirkungen auf ihren Lebensweg sorgfältig auseinandersetzen und sich dazu ggf. auch den Rat persönlich Vertrauter oder rechtlichen Rat einholen. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlgespräch zugelassen werden, erhalten auch dort noch einmal Informationen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag Landarztquote (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)