Antragsvoraussetzungen
Vor einer Antragstellung sollten Sie prüfen, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen und ggf. weitere einschlägige Leistungen oder Qualifikationen nachweisen können.
Vor der Online-Bewerbung ist eine Registrierung unter www.hochschulstart.de bei der Stiftung für Hochschulzulassung erforderlich. Die generierte Bewerber-ID ist bei der online-Bewerbung zwingend anzugeben.
Staatsbürgerschaft
Sie können sich für die Zulassung zum Studiengang Medizin nach dem Landarztgesetz Saarland bewerben, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
- Deutschen gleichgestellt nach § 1 Abs. 3 S. 2 Studienplatzvergabeverordnung sind:
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
- sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Hochschulzugangsberechtigung
Zur Bewerbung für die Zulassung zum Studiengang Medizin nach dem Landarztgesetz Saarland ist es zwingend erforderlich, dass Sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen (in der Regel das Abitur). Weitere Hinweise zur Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter Hochschulzugang und Zulassung
Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht:
Zur Anerkennung ausländischer Nachweise setzen Sie sich bitte vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung: https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html
Eine dahingehende Prüfung durch das Landesamt für Soziales erfolgt nicht. Unterlagen, deren Anerkennung nicht nachgewiesen wird, können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Leistungen und Qualifikationen
Der Nachweis weiterer Leistungen und Qualifikationen ist keine Zulassungsvoraussetzung, erhöht aber Ihre Chancen, ausgewählt zu werden. In dem Verfahren werden die folgenden weiteren Kriterien berücksichtigt:
Test für Medizinische Studiengänge (TMS)
Der TMS gibt Auskunft über das Verständnis naturwissenschaftlicher und medizinischer Problemstellungen und findet für alle Teilnehmenden unter gleichen Bedingungen statt. Der Nachweis einer Teilnahme am TMS ist freiwillig. Die Teilnahme muss selbstständig durch die Bewerberin oder den Bewerber erfolgen.
Einschlägige Berufserfahrung und Ausbildungszeiten (max. 48 Monate)
Berufliche Tätigkeiten vermitteln praktische Erfahrungen und Kenntnisse, die als Ärztin oder als Arzt auf dem Land, insbesondere im Umgang mit Patientinnen und Patienten, dienlich sein können. Berücksichtigt werden Ausbildungszeiten und/oder berufliche Tätigkeiten in human-, zahnmedizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Ausbildungsberufen, wenn
- sie zu einer der Berufsgruppen nach Anlage 6 der Studienplatzvergabeverordnung gehören, auf die in der Landarztverordnung verwiesen wird, und
- für diesen Beruf eine Regelausbildungs- oder -studienzeit festgelegt ist, die mindestens 24 Monate beträgt.
Es werden insgesamt maximal 48 Monate berücksichtigt. Angebrochene Monate zählen als ganze Monate. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen. Es ist allerdings nicht möglich dass Nachweise für die Zukunft ausgestellt werden. Bei Geltendmachung beruflicher Tätigkeit ist die Vorlage der Berufsurkunde oder des Abschlusszeugnisses mit genauer Berufsbezeichnung erforderlich.
Alle Unterlagen müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Nicht beglaubigte Kopien werden nicht anerkannt. Dokumente, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden! Das Landesamt für Soziales fordert keine Unterlagen nach.
Wenn Sie über die Dokumente auch zukünftig verfügen wollen (z.B. Nachweis beruflicher Tätigkeitszeiten für weitere Antragsverfahren), reichen Sie beglaubigte Kopien ein.
Sämtliche Unterlagen werden nicht zurückgesandt und im Landesamt für Soziales nach Ende der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform vernichtet.
Übersichtsliste anerkannter Berufsausbildungen und -tätigkeiten