Aktuelle Meldungen

Ein junger Mann mit Downsyndrom arbeitet als Barrista in einem Café mit einer jungen Kollegin
Bildnachweis: Bartek/stock.adobe.com
| Landesamt für Soziales | Barrierefreiheit, Gleichstellung, Menschen mit Behinderung, Soziales

Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe und -abteilungen können auf verschiedene Arten Unterstützung und Förderung durch das Inklusionsamt erhalten.

Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, deren berufliche Eingliederung, aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und der Beteiligung des Integrationsfachdienstes, auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Man unterscheidet zwischen:

  • Inklusionsunternehmen - das sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung.
  • Unternehmensinterne Inklusionsbetriebe und –abteilungen - das sind rechtlich unselbständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von privaten Unternehmen bzw. öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber.

Der Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen in Inklusionsfirmen soll mindestens 30 % und in der Regel nicht mehr als 50 % der Gesamtbelegschaft betragen. Die Beschäftigung im Inklusionsbetrieb ist grundsätzlich unbefristet, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das tarifliche oder soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, ein ortsübliches Arbeitsentgelt zu zahlen.

In Inklusionsbetrieb sind insbesondere besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen:

  • mit geistiger oder psychischer Behinderung oder einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsprojektes erschwert oder verhindert
  • schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie
  • schwerbehinderte Menschen, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
  • Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr) im Sinne des §18 Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III).

Projektförderung

Das Inklusionsamt fördert den Aufbau, die Erweiterung, die Modernisierung und die Ausstattung von neu zu gründenden oder bereits bestehenden Inklusionsbetrieben im investiven Bereich mit Zuschüssen und Darlehen.

Für die betriebswirtschaftliche Beratung und Leistungen für besonderen Aufwand werden ebenfalls Mittel bereitgestellt.

Nach den Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Inklusionsbetrieben vom 5. März 2020 können einmalige Investitionszuschüsse und zinslose Darlehen von höchstens 30.000 Euro je neugeschaffenen Vollzeitarbeitsplatz bei einem Eigenanteil des Arbeitgebers von in der Regel 30 v.H. bezuschusst werden.

Individuelle Förderung

Außerdem besteht die Möglichkeit laufende monatliche Leistungen vom Inklusionsamt zu erhalten:

  • bei Vorliegen eines besonderen Betreuungsaufwandes und/oder
  • bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen für den Inklusionsbetrieb durch Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Das Inklusionsamt kann den besonderen Betreuungsaufwand des Inklusionsbetriebes in der Regel pauschal mit einem monatlichen Betrag von bis zu 250 Euro für jeden beschäftigten schwerbehinderten Menschen ausgleichen.

Der Zuschuss zu den außergewöhnlichen Belastungen kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zu 50 Prozent des Arbeitgeberbruttos betragen.

Betriebswirtschaftliche Beratungsstelle Schneider

Im Mai 2018 wurde beim saarländischen Inklusionsamt eine feste betriebswirtschaftliche Beratungsstelle eingerichtet.

Die Firma Schneider Organisationsberatung (www.schneider-beratung.eu), Hawstraße 1a in 54290 Trier (Telefon 0651-14645-0) wurde hierfür vom Inklusionsamt beauftragt.

Die Leistungen der Schneider Organisationsberatung umfassen die Information von Unternehmen sowie die Begleitung bestehender Inklusionsfirmen (§ 215ff SGB IX).

Konkret: Gründungsberatung, betriebswirtschaftliche Gutachten und Planungsrechnung, Monitoring, Beratung zur Unterstützung durch die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz, Fördermittel der Aktion Mensch, Beratung von Inklusionsfirmen in Krisensituationen, Statistiken und Evaluation zu Inklusionsfirmen. Die Beratungsstelle wird durch die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland finanziert. Für Inklusionsfirmen und Interessierte aus diesen Bundesländern entstehen daher keine Kosten.

Rechtliche Grundlage der Förderung

Rechtlich geregelt sind Inklusionsbetriebe in den §§ 215 ff. SGB IX. Die finanzielle Förderung erfolgt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

Die Einzelheiten zur Förderung von Inklusionsbetrieben im Saarland wurde in der nachstehenden Förderrichtlinie festgelegt:

Förderrichtlinie Inklusionsbetriebe (PDF, 10MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ihre Ansprechpartnerinnen im Landesamt

Kathrin Bommer
Inklusionsbetriebe und -abteilungen

Konrad-Zuse-Straße 7-9
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales

Alexandra Riem
Inklusionsbetriebe und -abteilungen

Konrad-Zuse-Straße 7-9
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales

hier geht es zu allen Ansprechpartnerinnen im Inklusionsamt

Übersicht über die Inklusionsbetriebe und -abteilungen

im Saarland gibt es derzeit 12 Inklusionsbetriebe und Inklusionsabteilungen. Nachstehend finden Sie eine Übersicht, können Sie über deren Angebote informieren und auch mit den einzelnen Inklusionsbetrieben Kontakt aufnehmen.