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BEM-Prämie

Prämie zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Hand, die Kamera Geldscheine entgegen hält Geld
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Das Inklusionsamt hat gemäß § 167 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 26c der Schwerbehinderten–Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) die Möglichkeit, Arbeitgeber, die erfolgreich das betriebliche Eingliederungsmanagement eingeführt haben und dadurch insbesondere Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen sichern konnten, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe eine Prämie zu gewähren.

Das Inklusionsamt Saarland gewährt Prämien in Höhe von 10.000 Euro an Arbeitgeber, deren betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) deutlich über die Mindestanforderungen der Prävention hinausgeht. Diese Prämie soll dem Aufwand bei der Erstellung einer Vereinbarung gerecht werden.

Wer kann eine BEM-Prämie erhalten?

Eine BEM-Prämie können private und öffentliche Arbeitgeber im Saarland erhalten, die

  • ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben oder
  • nachweisbare und spürbare Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Beschäftigungsquote zu steigern oder
  • nicht beschäftigungspflichtig sind

und die

  • bereits eine Inklusionsvereinbarung abgeschlossen haben und diese um Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement ergänzen bzw. diesbezügliche Regelungen im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung treffen oder
  • vergleichbare Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einer verbindlichen Absprache zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement getroffen haben (z.B. Betriebs- oder Dienstvereinbarung),
  • die besondere über das normale Maß hinausgehende Maßnahmen enthält.

Der Betrieb informiert über die Zahl der (erfolgreich) abgeschlossenen BEM-Verfahren.

Wer kann keine BEM-Prämie erhalten?

Arbeitgeber, die bereits eine BEM-Prämie erhalten haben, können sich nicht bewerben.

Ebenso ist die Prämierung von Inklusionsbetrieben ausgeschlossen, da diese Arbeitgebergruppe bereits besonders umfangreich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert wird.

Mindestanforderungen

Folgende Mindestanforderungen sind für den Erhalt einer BEM-Prämie zu erfüllen:

  • es gibt eine Interessenvertretung im Sinne der § 176 und 177 SGB IX (gilt nicht für Betriebe mit weniger als 5 schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern),
  • es liegt eine schriftliche Vereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement vor (z.B. Inklusionsvereinbarung, Dienstvereinbarung) und
  • die Ziele des § 167 Abs. 2 werden benannt. Die konkrete Anwendung wird dargestellt.

Die Beteiligung des Inklusionsamtes Saarland bei den einzelnen BEM-Verfahren ist kein Kriterium für die Bewertung.

Inhalte der Vereinbarung zum BEM

  • Es besteht ein Inklusionsteam bzw. BEM-Team, im Kleinbetrieb entsprechend eine festgelegte Verantwortlichkeit bei einer Einzelperson.
  • Der Datenschutz wird gewährleistet.
  • Es gibt konkrete betriebsbezogene Vereinbarungen zu Organisation und Ablauf des BEM-Verfahrens:
    • Erfassung der Arbeitsunfähigkeitszeiten, Bedarfsfeststellung erfolgt, Info durch Arbeitgeber erfolgt, BEM wird eingeleitet.
    • Interne Beteiligte (Integrationsteam, Betriebsarzt etc.) sowie betriebsexterne Dritte (Rehabilitationsträger, Inklusionsamt etc.) werden tätig.
    • Maßnahmen und betriebliche Angebote zur Eingliederung werden eingeleitet und umgesetzt.
    • Koordination der Aktivitäten im Einzelfall erfolgt.
    • Wirkung der Maßnahmen wird kontrolliert.

Die Regelungen und ihre konkrete Umsetzung sind darzustellen.

  • Inhalt und Ziel des BEM sind allen Beschäftigten bekannt gemacht worden.
  • Die Wirkung von BEM über den Einzelfall hinaus wird dokumentiert und analysiert mit dem Ziel, Verfahrensabläufe zu verbessern und betriebliche Ursachen gesundheitlicher Probleme zu erkennen und zu beheben.

Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Bewerbungen von Arbeitgebern werden schriftlich bis zum 31.12. eines jeden Jahres entgegengenommen.

Formular BEM-Prämie (PDF, 376KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Inklusionsamt Saarland überprüft die Bewerbungen hinsichtlich der Voraussetzungen und trifft eine Vorauswahl. Der Beratende Ausschuss (in der Regel in der Frühjahrssitzung) entscheidet auf Vorschlag des Inklusionsamtes über die Prämierung der eingegangenen Bewerbungen. Die Prämierung erfolgt einmal jährlich für das Vorjahr.

Das Inklusionsamt stellt die Prämierung öffentlichkeitswirksam dar. Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie bei Prämierung einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales Saarland bzw. in den Medien zu. Die Preisträger haben die Möglichkeit, die Prämierung ebenfalls öffentlichkeitswirksam darzustellen (unter Nennung des Inklusionsamtes Saarland).

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Prämie. Das Inklusionsamt behält sich Änderungen der Prämienvoraussetzungen sowie der Umsetzung der Prämienvergabe vor. 

Die Bewerbungen mit dem Nachweis der oben angeführten Voraussetzungen unter Verwendung des entsprechenden Formulars richten Sie bitte an:

Elke Alexander
Referatsleiterin B 4

Konrad-Zuse-Straße 7-9
66115 Saarbrücken

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