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Hilfe zur Pflege und die einzelnen Pflegegrade

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege unterscheiden sich u.a. nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen

Grundsätzlich unterscheiden sich die Leistungen, die im Rahmen der Hilfe zur Pflege bezahlt werden nach dem Pflegegrad, wobei bei Personen mit einem geringen pflegerischen Bedarf, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, lediglich die nachfolgenden Leistungen übernommen werden: Pflegehilfsmittel (§ 64d SGB XII), dazu zählen zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Darüber hinaus können auch technische Hilfen wie ein höhenverstellbares Pflegebett oder ein Notrufgerät, jeweils inklusive der Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels, gewährt werden - aus Kostengründen werden die technischen Hilfen häufig als Leihgerät. zur Verfügung gestellt. Finanziert wird für in Pflegegrad 1 eingestufte Menschen auch der sogenannte Entlastungsbetrag (§ 66 SGB XII). Damit können pro Monat bis zu 125 Euro abgerufen werden, um Pflegepersonen zu entlasten oder die Alltagsgestaltung der Pflegebedürftigen zu fördern. Denkbar sind zum Beispiel Kurzzeitpflege, Hilfe im Haushalt oder aktivierende Angebote. Bei diesem Pflegegrad 1 können dadurch auch Leistungen gefördert werden, die üblicherweise ein Pflegedienst erbringt, wie zum Beispiel das Waschen und Anziehen. Beim Entlastungsbeitrag ist darauf zu achten, dass die Leistungen von zugelassenen Anbietern erbracht werden, die ihre Tätigkeit jeweils mit Rechnungen belegen. Alternativ rechnet der Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse ab. - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII). Auch bauliche Maßnahmen oder technische Einbauten können einmalig mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden, wenn dadurch die Selbständigkeit der zu pflegenden Person gefördert oder deren Pflege erleichtert wird. Klassische Beispiele hierfür sind verbreiterte Türen, ein Treppenlift oder auch der Einbau einer bodengleichen Dusche.

Deutlich umfangreicher ist der Katalog der finanzierten Hilfe zur Pflege bei Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Bei diesen können neben den zuvor geschilderten Leistungen zusätzlich weitere Leistungen gewährt werden. Dabei sind zu nennen:  Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige, in gleicher Höhe wie die Sätze der Pflegekassen, § 64a SGB XII), die häusliche Pflegehilfe (pflegerische Sachleistungen beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, § 64b SGB XII), die Verhinderungspflege z. B. bei Urlaub oder Krankheit der Pflegenden, § 64c SGB XII,  teilstationäre Pflege (in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, falls zusätzlich zur häuslichen Pflege erforderlich, inklusive der nötigen Beförderung, § 64g SGB XII. Finanziert wird für Menschen dieser Gruppe auch  Kurzzeitpflege (beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder während des Umbaus der Wohnung, § 64h SGB XII),  vollstationäre Pflege (§ 65 SGB XII) sowie die Sterbebegleitung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Unter den sogenannten anderen Leistungen sind beispielsweise Aufwendungen für die Alterssicherung einer Pflegeperson, erforderliche Beratung der Pflegeperson oder weitere Kosten bei Beschäftigung einer Pflegeperson im Arbeitgebermodell (§ 64f SGB XII) zu nennen. Klassischerweise handelt es sich bei allen genannten Leistungen um Leistungen, die vorrangig von der Pflegekasse übernommen werden. Wenn aber gar keine Pflegeversicherung besteht oder die gewährten Leistungen nicht ausreichen, springt die Sozialhilfe bei der Finanzierung ein.

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