Information für Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Pflegeausbildungen im Saarland.
Das Landesamt für Soziales (LAS) ist die zuständige Stelle für die Durchführung der Berufegesetze der nicht akademischen Gesundheitsfachberufe im Saarland.
Viele Fragen stellen sich in der Umsetzung der Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann und zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistent. Die wichtigsten beantworten wir Ihnen hier:
FAQ's
Wie wird mit Fehlzeiten im Zusammenhang mit der Pandemie umgegangen?
In den gültigen Berufegesetzen ist vorgesehen, dass die Behörde auf Antrag bei Vorliegen einer besonderen Härte Fehlzeiten berücksichtigen kann, die über das „normale“ Maß hinausgehen. Die aufgrund behördlicher Anordnung bedingten Unterbrechungen der Ausbildung gelten als besondere Härtefälle. Allerdings darf das Ausbildungsziel durch eine eventuelle Anrechnung nicht gefährdet sein. Fehlzeiten sind daher genau zu erfassen und zu dokumentieren.
Welche Reglungen gelten für eine eventuelle Verlängerung der Ausbildung?
Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann das Landesamt für Soziales auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus um höchstens sechs Monate verlängern.
Wer darf vom Wahlrecht Gebrauch machen und was kann man wählen?
Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Vertiefungsschwerpunkt „Langzeitpflege“ abgeschlossen, können sich für den besonderen Abschluss „Altenpfleger-/in“ anstelle der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns entscheiden. Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Vertiefungsschwerpunkt „Pädiatrie“ abgeschlossen haben, können sich für den besonderen Abschluss „Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger-/in“ anstelle der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns entscheiden.
Welche Unterlagen benötige ich zur Zulassung zu Prüfung?
- Antrag auf Zulassung im Original
- Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift, alternativ kann das Original im LAS durch den Prüfling vorgelegt werden
- Ausbildungsnachweis nach Vorlage des LAS
- Jahreszeugnisse
- Datenschutzerklärung im Original
- Übermittlung der Vornoten
Welche Konsequenz hat eine nicht bestandene Zwischenprüfung?
Nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit wird eine schulische Zwischenprüfung durchgeführt. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden.
Welche Funktion hat die Durchschnittsnote?
Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der Noten aus den Jahreszeugnissen. Für die Prüfungszulassung ist es erforderlich, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens "ausreichend“ beträgt.
Wie werden die Vornoten zu den Prüfungsnoten gewichtet?
Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.
Warum wird auch das dritte Jahreszeugnis für die Zulassung zur Prüfung benötigt?
Für die Prüfungszulassung ist es erforderlich, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse im berufsbezogenen Bereich mindestens „ausreichend“ beträgt. Diese kann nur aus allen drei Jahreszeugnissen ermittelt werden.
Kann eine mangelhafte Prüfungsleistung mit einer guten Vornote ausgeglichen werden?
Nein. Für alle drei Prüfungsteile gilt, dass der jeweilige Teil dann bestanden ist, wenn er mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Wann beginnt der Prüfungszeitraum?
Die staatliche Prüfung soll in den letzten drei Monaten des dritten Ausbildungsjahres erfolgen. Die schriftliche Zentralprüfung soll hierbei in der ersten vollständigen Woche im Januar (“Aprilkurse“) bzw. in der ersten vollständigen Woche im Juli (“Oktoberkurs“) stattfinden.
Darf im Anschluss an einen einzelnen Prüfungsteil den zu prüfenden Personen das Bewertungsergebnis mitgeteilt werden?
Nein. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses teilt allen zu prüfenden Personen am Ende der gesamten Prüfung alle Ergebnisse mit, also erst, wenn alle Prüfungsteile abgeschlossen sind.
Besteht die Möglichkeit, die Ausbildung nach endgültigem Nichtbestehen zu wiederholen?
Eine Wiederholung der Ausbildung ist möglich.
Kann ich die Pflegeassistenzprüfung absolvieren, wenn ich in die Prüfung zum/zur Pflegefachmann/ Pflegefachfrau endgültig nicht bestanden habe?
Ja. Auf Antrag kann die Prüfung abgelegt werden, wenn die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels absolviert wurde oder nicht bestanden wurde.
Welche Unterlagen benötige ich zur Erteilung der Berufserlaubnisurkunde?
- Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis im Original
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung im Original (nicht älter als 4 Wochen)
- Führungszeugnis der Belegart OB (nicht älter als 4 Wochen)
Das ärztliche Attest und das Führungszeugnis dürfen maximal 4 Wochen vor Ende der Ausbildung eingereicht werden. (Bspw. frühestens am 01.03. oder 01.09. eines Jahres)
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt: Merkblatt Berufserlaubnis (Ausbildung im Saarland abgeschlossen) (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Konrad-Zuse-Straße 7-9
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