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Elterngeld

Das Elterngeld soll den Einkommensausfall ausgleichen, den ein Elternteil durch die Unterbrechung oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit infolge der Geburt eines Kindes hat.

Das Bild zeigt ein Kinderwagen mit Euro-Scheinen und Münzen zusammengebaut Elterngeldstelle
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Es stellt in erster Linie eine Einkommensersatzleistung dar, die den Einkommensausfall ausgleichen soll, den ein Elternteil durch die Unterbrechung oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit infolge der Geburt eines Kindes hat. Je höher das Einkommen vor der Geburt war, desto höher kann das Elterngeld sein. Es wird bis zu einer Höhe von 1.800 Euro pro Monat gezahlt. Sie erhalten grundsätzlich 67 Prozent des wegfallenden Einkommens aus den 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes. Bei einem durchschnittlichen Einkommen unter 1.000 Euro kann sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent erhöhen; liegt das durchschnittliche Einkommen über 1.200 Euro, wird der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent abgesenkt.

Das Elterngeld ist selbst nicht steuer- oder sozialabgabenpflichtig. Allerdings wird es bei der Einkommensteuererklärung im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Elterngeld wird grundsätzlich höchstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Ein Elternteil kann in der Regel für maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Bei Alleinerziehenden oder wenn beide Elternteile sich in der Betreuung des Kindes und der damit verbundenen Einschränkung der Erwerbstätigkeit abwechseln, kann für zwei weitere Monate Elterngeld gezahlt werden.

Der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich steht auch Eltern zu, die vor der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Für Geburten ab dem 01.07.2015 wird das bisherige Elterngeld um zwei Komponenten erweitert: das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug des bisherigen Elterngeldes (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Elterngeld - neue Regelungen ab 1. April 2024

Die Bundesregierung hat sich mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 auf folgende Änderungen beim Elterngeld verständigt: Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird zum 1. April 2024 für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 200.000 Euro festgelegt. Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare noch einmal moderat auf 175.000 Euro gesenkt. Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Weitere Informationen und Antworten zu den wichtigsten Fragen finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums Neuregelungen beim Bundeselterngeld ab 1. April 2024

Elterngeld - Regelungen gültig für Geburten bis zum 31. März 2024

Am 18. Februar 2021 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 7 verkündet. Die Regelungen gelten für Geburten ab dem 1. September 2021.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

ElterngeldPlus

Elterngeld Plus Elterngeld Plus
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Das ElterngeldPlus ist vor allem für Eltern interessant, die während des Bezuges eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben möchten. Es berechnet sich grundsätzlich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustehen würde, d.h. mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich. Dafür kann der Zeitraum verdoppelt werden, denn ein Elterngeldmonat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten. ElterngeldPlus kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus gezahlt werden.

Partnerschaftsbonus

Vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus in Form des Partnerschaftsbonus können Eltern erhalten, die in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden ausüben. Auch Alleinerziehende können den Bonus in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend:

Informationen zum Elterngeld beim BMFSFJ

Im Saarland ist die Elterngeldstelle beim Landesamt für Soziales für die Gewährung von Elterngeld zuständig.

Für die Antragstellung ist ein schriftlicher Antrag an die Elterngeldstelle zu schicken. Alle Informationen rund um die Antragsstellung, den Onlineantrag, aber auch alternative Formulare zum Download finden Sie hier

Direkt zum Onlineantrag Elterngeld

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