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Inklusionshelfer

Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch Inklusionshelfer, Hilfe zu einer Schulbildung (LT A1)

Die Leistung der Inklusionshilfe stellt eine betreuende Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung während des Schulbesuchs dar. Ziel ist es, Schülerinnen und Schülern mit Behinderung eine uneingeschränkte Teilnahme am Schulunterricht und eine Teilhabe am Schulalltag insgesamt zu ermöglichen. Eine Unterstützung durch eine Inklusionshilfe findet regelmäßig in Regelschulen statt, kann bei besonderem Bedarf aber auch in einer Förderschule durchgeführt werden. Auch eine Leistungsgewährung in Form eines persönlichen Budgets ist möglich. Die Leistung der Inklusionshilfe wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern gewährt (§ 138 Abs. 1 Nr. 4, § 140 Abs. 3 SGB IX). Der Umfang der Leistung orientiert sich an den durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFuF) mit den Leistungsanbietern getroffenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen.

Hinweis zur Ferienbetreuung:

Benötigen Kinder oder Jugendliche während der Ferien Betreuungs- oder Begleitungsleistungen (z.B. einen Inklusionshelfer zur Teilnahme an einer Ferienbetreuung), so handelt es sich dabei nicht um Leistungen zur Teilhabe an Bildung sondern vielmehr Leistungen zur sozialen Teilhabe. Die Unterstützung im Rahmen einer Ferienbetreuung ist zudem einkommens- und vermögensabhängig (s. o.).

Diese Leistungen sind im Vorfeld rechtzeitig zu beantragen. Was Sie dafür benötigen entnehmen Sie bitte der Checkliste Ferienbetreuung hier:   Downloads

Wichtig:

Leistungen zur sozialen Teilhabe können nur unter Berücksichtigung der individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (s. o.), d.h. Sie müssen hierfür detailliert Auskunft geben und entsprechende Nachweise erbringen und ggf. einen Kostenbeitrag leisten.

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