| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation werden die erforderlichen Leistungen werden für Menschen mit Behinderungen (und von Behinderung bedrohter Menschen) erbracht werden, um

  1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 SGB IX umfassen einen ganz langen, nicht abschließenden Leistungskatalog:

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, einschließlich der Anleitung zur Selbsthilfe
  2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (siehe auch dort)
  3. Arznei- und Verbandsmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel,
  7. digitale Gesundheitsanwendungen sowie
  8. Belastungserprobung und Arbeitstherapie

In der Praxis werden bei uns schwerpunktmäßig folgende Hilfen und Leistungen beantragt.

  • Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, z. B. Rollstühle, Therapiestühle, Treppenlifter, Aufzüge, Rampen etc.
  • sowie Körperersatzstücken (Prothesen, Orthesen)

Medizinische Rehabilitation als Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe unterliegt dem Nachrangprinzip des § 91 SGB IX, d.h. diese Leistungen werden nur dann im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahlt, wenn die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen gezahlt werden.