| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Kfz-Beihilfen

Hier finden Sie Informationen zu Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX

Art der Hilfen

Menschen mit Behinderungen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe für ein Kfz als besondere Form der Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 i.V.m. § 114 und § 83SGB IX).

  • zur Beschaffung eines Kfz (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX),
  • für die erforderliche Zusatzausstattung (§ 83 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX),
  • zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX),
  • zur Instandhaltung (§ 83 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) und
  • für die mit dem Betrieb des Kfz verbundenen Kosten (§ 83 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX)

Anspruchsberechtigte

Bei volljährigen Menschen mit Behinderungen kommt die Leistungsgewährung in Betracht, wenn nach den Feststellungen im Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren ein besonderer Bedarf im Bereich Mobilität besteht.

Dies ist anzunehmen,

  • wenn es ihnen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist, dass sie die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise, z.B. mit einem Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch zurücklegen
  • oder wenn ihnen nicht zuzumuten ist, für die notwendigen Wege öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hierbei sind infrastrukturelle Nachteile wie ein schlecht ausgebautes ÖPNV-Netz jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/9522, zu § 83 SGB IX, S. 265)
  • oder wenn ihnen zwar zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es jedoch nicht zumutbar ist, den Weg zu den Haltestellen zu Fuß oder auf andere Weise zurückzulegen
  • und die erforderlichen Fahrten nicht mit anderen Beförderungsmöglichkeiten, z.B. durch Taxifahrten oder Beförderungsdienste erfolgen können, weil dies nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich wäre (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
  • und sie das Kfz führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
  • und sie ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen sind (§ 114 Nr. 1 SGB IX).

Bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen besteht ein Anspruch bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen nur im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwandes bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs einschließlich einer erforderlichen Zusatzausstattung. Andere Leistungen nach § 83 Abs. 3 SGB IX kommen nicht in Betracht (§ 83 Abs. 4 SGB IX).

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einsatz von Einkommen und Vermögen) sind allein die Vorschriften des Kapitel 9 in Teil 2 SGB IX maßgeblich. §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sind nicht anzuwenden (§ 114 Nr. 2 SGB IX).
Darlehen sind möglich, wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verwertbar ist (§ 140 Abs. 2 SGB IX).

Leistungsumfang

Die Leistungen werden in angemessenem Umfang als Sachleistung (z.B. Überlassung des Kfz zur Nutzung) oder Geldleistung (z.B. Zuschuss für Kfz oder Fahrerlaubnis) erbracht.
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§§ 83 Abs. 3 S. 2, 114 SGB IX).

Nachrang der Eingliederungshilfe

Vor der Versorgung ist in jedem Fall die Zuständigkeit eines vorrangigen Leistungsträgers oder die Leistungspflicht Dritter zu prüfen (§ 91 SGB IX).
Vorrangige Leistungsträger können unter anderem sein:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der Kriegsopferfürsorge für das soziale Entschädigungsrecht
  • Integrationsämter/Inklusionsämter (für Beamte und Selbstständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen)
  • Ersatzpflichtiger Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung