| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Leistungen für Erwachsene

Eingliederungshilfeleistungen für Erwachsene mit einer geistigen, körperlichen und / oder psychischen Behinderung

Menschen mit Behinderung oder die von einer Behinderung bedroht sind können im Rahmen der Eingliederungshilfe ganz unterschiedliche Leistungen erhalten. Entscheidend sind dabei der individuelle Bedarf sowie der Wunsch des Einzelnen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Bisher waren die Regelungen in verschiedenen Gesetzen zu finden, was sehr unübersichtlich war. Seit dem 1. Januar 2020 sind die Regelungen nun in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst.

Im Wesentlichen sind die Leistungen in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:

Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49ff, 111 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) und Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76 ff SGB IX).

Hinter jedem dieser Begriffe stehen wiederum vielzählige Leistungen, von denen wir Ihnen die wichtigsten nachstehend kurz erläutern wollen.

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen mit nicht nur vorübergehender (d.h. länger als 6 Monate andauernder) wesentlicher körperlicher Behinderung (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sowie Blinde, Gehörlose und Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung) oder wesentlicher geistiger Behinderung (wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt wird) oder wesentlicher seelischer Behinderung (z.B. körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten, Suchtkrankheiten, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen). Zudem haben auch Personen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis) Anspruch auf Eingliederungshilfe. In allen anderen Fällen steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Eingliederungshilfeträgers.

Die Eingliederungshilfen für Erwachsene sind Maßnahmen, die in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören hierbei beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Zu den Eingliederungshilfen zählen auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die Versorgung mit Hilfsmittel und Hilfen, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.

Für Sie ist wichtig: Ihre Fähigkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss grundsätzlich wesentlich beeinträchtigt sein und mögliche Leistungen aus der Eingliederungshilfe sind gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig (bspw. Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit). Soweit Ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Freibetragsgrenzen überschreitet, müssen Sie grundsätzlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe auch einen Eigenanteil bezahlen. Einige Leistungen, insbesondere heilpädagogischen Leistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung sind jedoch von dieser Beitragspflicht ausgenommen.

Eingliederungshilfeleistungen müssen beantragt werden. Sie richten sich für Erwachsene mit einer geistigen, körperlichen und / oder psychischen Behinderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX.

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, d.h. die Hilfe wird nur gewährt, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger (z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung) Hilfe leistet.

Aktuelle Meldungen