| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Das Persönliche Budget

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden. Was dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf ein sogenanntes (trägerübergreifendes) Persönliches Budget. Seit der Einführung des Persönlichen Budgets wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren individuellen Unterstützungsbedarf selbst „einzukaufen“ und zu organisieren. Der Unterstützungsbedarf kann so individuell an die Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Behinderten angepasst und gestaltet werden. Der behinderte Mensch kann so selbst bestimmen, wer ihn wie und wann unterstützt. Der Umfang des Persönlichen Budgets hängt dabei allerdings von den durch das LAS festgestellten Bedarfen und der daraus folgenden Bewilligung ab. Das Persönliche Budget ist damit Chance zu mehr Selbstbestimmung, erfordert jedoch auch Eigeninitiative und Selbstorganisation der erforderlichen individuellen Hilfen.

Es ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung.

Mit dem Persönlichen Budget werden Menschen mit Behinderung zu Budgetnehmerinnen oder Budgetnehmern, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt regeln können. Sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst bzw. welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.

Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben trägerübergreifende Persönliche Budgets. Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger (z. B. die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung) unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen zu einem Budget bündeln.

Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass Sie das Persönliche Budget erst beantragen können, wenn Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt haben. Sie können in unserem Antrag auf Eingliederungshilfe wählen, ob die Leistung als Sachleistung oder als (trägerübergreifendes) Persönliches Budget gewährt werden soll. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Servicebereich bei den Downloads.

Unser Medizinisch-Pädagogischer Dienst (MPD) informiert und berät Sie gerne über die Möglichkeiten des Persönlichen Budgets und hilft Ihnen bei der Antragstellung

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums unter Persönliches Budget

Die Höhe des individuellen Persönlichen Budgets

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Persönlichen Budgets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Jedoch ist dabei das sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach darf grundsätzlich die Höhe eines persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen, die ohne das persönliche Budget als Sachleistung zu erbringen wären, nicht überschreiten, vgl. § 29 Abs. 7 SGB IX. Wird also eine Sachleistung, die auch Bestandteil des saarländischen Rahmenvertrages im Sinne der §§ 123 ff. SGB IX ist, in Form eines Persönlichen Budgets begehrt, gelten somit die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen, wie im Falle des Begehrs der Sachleistung selbst. Der wesentliche Unterschied zur Sachleistung besteht in der Ausgestaltung der Vergütung und der Leistungsdokumentation.

Werden in Form eines Persönlichen Budgets punktuelle Assistenzleistungen (teilweise inklusive bestimmter Pflegeleistungen), die für ganz bestimmte, abgrenzbare Bedarfslagen spezifische Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsehen umgesetzt, werden grundsätzlich die nachstehenden festen Stundensätze bei der Berechnung zugrunde gelegt. Dies gilt für Leistungen, die den Leistungen der Arbeitsstellen für Integrationspädagogik (kurz AfI), der schulischen Integrationshilfe (A1), der ambulanten Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (A2), den Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung (A6) oder den ambulanten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (A4) entsprechen.

Mit Wirkung zum 01.07.2022 wurden die Stundensätze, die den Persönlichen Budgets zugrunde gelegt werden, wie folgt angepasst:

  • Fachkraftstunde I (Fachkraft mit Hochschulabschluss):   36,66 Euro
  • Fachkraftstunde II (gelernte Fachkraft):                         32,61 Euro
  • Helferstunde (ungelernte Kraft):                                    27,24 Euro

Da sich die Neuberechnung der Entgelte, am TV-L anlehnt, wird zum 01.01.2023 eine erneute Erhöhung der Stundensätze unter Berücksichtigung der Tariferhöhung im TV-L um 2,8 Prozent erfolgen.

Damit soll den gestiegenen und vss. noch steigenden Arbeitskosten Rechnung getragen werden.

Die Entgelte ab dem 01.01.2023 stellen sich dann wie folgt dar:

  • Fachkraftstunde I (Fachkraft mit Hochschulabschluss):   37,69 Euro
  • Fachkraftstunde II (gelernte Fachkraft):                         33,52 Euro
  • Helferstunde (ungelernte Kraft):                                    28,00 Euro

Zum 01.01.2023 werden dann alle neuen und weiter zu bewilligenden Budgets anhand der dann gültigen (nochmals erhöhten) Sätze berechnet und beschieden.

Das dreistufige Vergütungsmodell ist nicht anwendbar auf:

  • Leistungen, die in ihrer faktischen Ausprägung einer „besonderen Wohnform“ oder einem sog.24-h-Assistenzmodell“ entsprechen und somit eine völlig andere Organisations- und Personalstruktur aufweisen, können nicht mit dem hiesigen dreistufigen Vergütungssystem abgebildet werden.
  • Leistungen und Leistungsmodelle, die ganz oder teilweise dem Zuständigkeitsbereich des Inklusionsamtes zuzuordnen sind, da die dortigen Leistungserbringer einer anderen Vergütungssystematik
    unterliegen.
  • Nebenleistungen bzw. Unterstützungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen tagesstrukturierenden (Haupt-)Leistungen (z. B. zusätzliche Einzelbetreuung in einer WfbM oder Tagesförderstätte).