| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Neue Sätze in der Ausgleichabgabe

Für die Meldung von unbesetzen Pflichtarbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung für das Erhebungsjahr 2021 sind neue Sätze zu beachten.

Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 unbesetzt waren. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das zurückliegende Jahr 2021 fällig wird. Die Grafik zeigt Ihnen in den beiden letzten Spalten auf einen Blick die Unterschiede zwischen den bisherigen und den jetzt gültigen Sätzen für die Ausgleichsabgabe.

Die Grafik stellt die neuen Sätze in der Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze ab dem Erhebungsjahr 2021 dar. Ausgleichsabgabe
Foto: © echtgut markeninszenierung

Alles Wichtige über die Ausgleichsabgabe erfahren Sie hier: Ausgleichsabgabe