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Geschäftsverteilungsplan

In dem vom Präsidium des Finanzgerichts (dem im Saarland alle Berufsrichter angehören) zu beschließenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan ist vor Beginn eines jeden Jahres festzulegen, welche Verfahren im neuen Geschäftsjahr welchem Senat zuzuordnen sind (gesetzlicher Richter).

Derzeit ist folgende Geschäftsverteilung beschlossen:


Finanzgericht des Saarlandes                  Saarbrücken, den 18. Dezember 2023

 - Das Präsidium -
        FG 1073
         O 1652

 

 

Richterliche Geschäftsverteilung ab 1. Januar 2024

Beim Finanzgericht des Saarlandes sind drei Senate gebildet. Bei Beschlussunfähigkeit des 1. Senats ist der 2. Senat, bei Beschlussunfähigkeit des 2. Senats der 3. Senat und bei Beschlussunfähigkeit des 3. Senats der 1. Senat zuständig.

A. Für noch anhängige Verfahren, die vor dem 1. Januar 2024 eingegangen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den Geschäftsverteilungsplänen des Jahres des Verfahrenseingangs und eventueller Änderungen in den Folgeplänen, sofern nicht unter B IV 2 etwas anderes geregelt ist.

B. Für die Besetzung und Zuständigkeit der Senate ab 1. Januar 2024 gilt Folgendes: 

I) 1. Senat

1. Besetzung

a) Ständige Mitglieder:

Vorsitzender:             Vizepräsident des Finanzgerichts Hardenbicker 

Vertreter:                   Richterin am Finanzgericht Jacoby  

Richter:                        Richterin am Finanzgericht Mychajluk 

b) Senatsvertreter:    Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Bartone*

Im Falle von dessen Verhinderung oder einer weiteren notwendigen Vertretung: Richter Dewes

c) Ehrenamtliche Richter: 

Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, ergibt sich aus der Liste 1 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan). Wird dem Gericht vor der Ladung bekannt, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Termin verhindert ist, so tritt der nach ihm in der Liste 1 stehende ehrenamtliche Richter an seine Stelle. Soweit ehrenamtliche Richter der Liste 1 für einen Termin nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wirken die ehrenamtlichen Richter der Liste 3 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) in der jeweils für die Liste 3 maßgeblichen Reihenfolge am Verfahren mit. 

Bei einer unvorhergesehenen Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist nur dann ein Vertreter aus der Hilfsliste 1 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) heranzuziehen, wenn die Absage weniger als eine Woche vor dem Sitzungstag beim Finanzgericht eingeht. Zur Mitwirkung kann dann aus der Hilfsliste 1 derjenige ehrenamtliche Richter als Vertreter herangezogen werden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist. In anderen Fällen der unvorhergesehenen Verhinderung ist der nächste ehrenamtliche Richter aus der Liste 1 zu laden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist.

Die ehrenamtlichen Richter werden für die Zeit ihrer Bestellung fortlaufend durchgezählt.

Der in der Liste 1 oder in der Hilfsliste 1 nach Ladung ausgefallene ehrenamtliche Richter wird erst wieder geladen, wenn er nach der Reihenfolge der Liste 1 oder der Hilfsliste 1 wieder an der Reihe ist.

Wird ein anberaumter Sitzungstag insgesamt auf einen anderen Tag verlegt, so sind zu dem verlegten Termin dieselben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Unterbricht der Senat die mündliche Verhandlung, um sie an einem bestimmten anderen Tag fortzusetzen, wird die Verhandlung in derselben Besetzung fortgeführt. Im Falle der Vertagung wirkt an der mündlichen Verhandlung die für den Vertagungstermin (als einem neuen Termin) zu berufende Besetzung mit.

2. Zuständigkeit

für den gesamten Gerichtsbezirk:

aa) Körperschaftsteuer einschließlich Kapitalertragsteuer, Ergänzungsabgabe, Konjunkturzuschlag, Stabilitätszuschlag und Solidaritätszuschlag;

bb) Vermögensteuer von Körperschaften;

cc) Gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO, bei denen zumindest ein Beteiligter eine Körperschaft ist und bei dieser eine nach dem KStG zu beurteilende Besteuerungsgrundlage umstritten ist;

dd) Gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO für die Buchstaben A-H.

      Für die Ermittlung des maßgebenden Buchstabens gelten die „Richtlinien zur buchstabenbezogenen
      Zuständigkeitsabgrenzung“ (Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan).

ee) Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Einheitswert des Betriebsvermögens und Investitionszulage von Körperschaften und sonstigen juristischen Personen und Vermögensmassen, die unter das Körperschaftssteuergesetz fallen, sowie Mitunternehmerschaften und sonstigen Feststellungsgemeinschaften i.S.d. B I 2 cc) und dd);

ff) Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen;

gg) Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59 ff. AO (§ 60a AO)

hh) Eigenheimzulage;

ii) Erbschaft- und Schenkungsteuer und die dafür erforderlichen Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz;

jj) Streitigkeiten aus dem Steuerberatungsgesetz i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO;

kk) Amtsentbindung ehrenamtlicher Richter.

II) 2. Senat

1. Besetzung

a) Ständige Mitglieder:

Vorsitzende:             Präsidentin des Finanzgerichts Dr. Morsch

Vertreter:                  Richterin am Finanzgericht Mychajluk

Richter:                     Richterin am Finanzgericht Jacoby
                               Richter Dewes

Der Senat entscheidet in folgender Besetzung (Mitwirkungsgruppen):

Ist die Vorsitzende Berichterstatterin, durch die Vorsitzende und die Richterinnen am Finanzgericht Mychajluk und Jacoby (MItwirkungsgruppe1),

ist die Richterin am Finangericht Mychajluk Berichterstatterin, durch die Vorsitzende, die Berichterstatterin und den Richter Dewes (Mitwirkungsgruppe 2),

ist die Richterin am Finangericht Jacoby Berichterstatterin, durch die Vorsitzende, die Berichterstatterin und den Richter Dewes (Mitwirkungsgruppe 3),

ist der Richter Dewes Berichterstatter, durch die Vorsitzende, den Berichterstatter und die Richterin am Finanzgericht Jacoby (Mitwirkungsgruppe 4).

Die Zuteilung der Berichterstattung ergibt sich aus dem Beschluss nach § 21g Abs. 2 GVG. Im Falle einer Verhinderung greifen die durch den Beschluss gem. § 21g Abs. 2 GVG getroffenen Vertretungsregelungen ein.

b) Senatsvertreter:    Richterin am Finanzgericht Prof. Dr. Bartone*

Im Falle von dessen Verhinderung oder einer weiteren notwendigen Vertretung: Vizepräsident des Finanzgerichts Andre Hardenbicker.

c) Ehrenamtliche Richter:

Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, ergibt sich aus der Liste 2 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan). Wird dem Gericht vor der Ladung bekannt, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Termin verhindert ist, so tritt der nach ihm in der Liste 2 stehende ehrenamtliche Richter an seine Stelle. Soweit ehrenamtliche Richter der Liste 2 für einen Termin nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wirken die ehrenamtlichen Richter der Liste 1 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) in der jeweils für die Liste 1 maßgeblichen Reihenfolge am Verfahren mit.

Bei einer unvorhergesehenen Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist nur dann ein Vertreter aus der Hilfsliste 2 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) heranzuziehen, wenn die Absage weniger als eine Woche vor dem Sitzungstag beim Finanzgericht eingeht. Zur Mitwirkung kann dann aus der Hilfsliste 2 derjenige ehrenamtliche Richter als Vertreter herangezogen werden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist. In anderen Fällen der unvorhergesehenen Verhinderung ist der nächste ehrenamtliche Richter aus der Liste 2 zu laden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist.

Die ehrenamtlichen Richter werden für die Zeit ihrer Bestellung fortlaufend durchgezählt.

Der in der Liste 2 oder in der Hilfsliste 2 nach Ladung ausgefallene ehrenamtliche Richter wird erst wieder geladen, wenn er nach der Reihenfolge der Liste 2 oder der Hilfsliste 2 wieder an der Reihe ist.

Wird ein anberaumter Sitzungstag insgesamt auf einen anderen Tag verlegt, so sind zu dem verlegten Termin dieselben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Unterbricht der Senat die mündliche Verhandlung, um sie an einem bestimmten anderen Tag fortzusetzen, wird die Verhandlung in derselben Besetzung fortgeführt. Im Falle der Vertagung wirkt an der mündlichen Verhandlung die für den Vertagungstermin (als einem neuen Termin) zu berufende Besetzung mit.

2. Zuständigkeit

a. für den gesamten Gerichtsbezirk:

aa) Lohnsteuer;

bb) Haftung einschließlich Anforderung der Lohnsteuer vom Arbeitgeber, soweit nicht unter III 2. a) etwas anderes geregelt ist;

cc) Grunderwerbsteuer und die dafür erforderlichen Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz;

dd) Versicherungssteuer;

ee) Rechtshilfeersuchen;

ff) Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerwert;

gg) Wohnungsbau- und Sparprämie;

hh) Gerichtliche Festsetzung der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter;

ii) Eidliche Vernehmung von Auskunftspflichtigen und Beeidigung von Sachverständigen (§ 94 AO, § 158 FGO) durch den Vorsitzenden

jj) Gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO für die Buchstaben I-R, soweit nicht nach Ziffer I.2.cc) der 1. Senat zuständig ist.

    Für die Ermittlung des maßgebenden Buchstabens gelten die „Richtlinien zur buchstabenbezogenen
    Zuständigkeitsabgrenzung“ (Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan).

kk) Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Einheitswert des Betriebsvermögens und Investitionszulage von Mitunternehmerschaften und sonstigen Feststellungsgemeinschaften i.S.v. B II 2 a) jj);

ll) Verfahren nach § 32 i AO.

b. für alle Sachen der folgenden Finanzämter,

soweit keine Sonderzuständigkeit nach B I 2 oder B III 2 besteht:

aa. Saarlouis

bb. Neunkirchen

cc. Homburg

dd. Saarbrücken, Mainzer-Straße

ee. St. Wendel

ff. Merzig

c. für alle Sachen,

für die der Finanzrechtsweg gegeben ist oder für zulässig gehalten wird, soweit sie nicht dem 1. oder dem 3. Senat zugeteilt sind.

III) 3. Senat

1. Besetzung

a) Ständige Mitglieder:

Vorsitzender:          Vizepräsident des Finanzgerichts Hardenbicker

Vertreter:                Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Bartone*

Richter:                   Richterin am Finanzgericht Mychajluk

b) Senatsvertreter:  Richterin am Finanzgericht Jacoby

Im Falle von deren Verhinderung oder einer weiteren notwendigen Vertretung: Präsidentin des Finanzgerichts Dr. Morsch.


* zugleich Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Auf § 5 VerfGHG wird hingewiesen.

c) Ehrenamtliche Richter:

Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, ergibt sich aus der Liste 3 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan). Wird dem Gericht vor der Ladung bekannt, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Termin verhindert ist, so tritt der nach ihm in der Liste 3 stehende ehrenamtliche Richter an seine Stelle. Soweit ehrenamtliche Richter der Liste 3 für einen Termin nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wirken die ehrenamtlichen Richter der Liste 2 in der jeweils für die Liste 2 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) maßgeblichen Reihenfolge am Verfahren mit.

Bei einer unvorhergesehenen Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist nur dann ein Vertreter aus der Hilfsliste 3 (Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan) heranzuziehen, wenn die Absage weniger als eine Woche vor dem Sitzungstag beim Finanzgericht eingeht. Zur Mitwirkung kann dann aus der Hilfsliste 3 derjenige ehrenamtliche Richter als Vertreter herangezogen werden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist. In anderen Fällen der unvorhergesehenen Verhinderung ist der nächste ehrenamtliche Richter aus der Liste 3 zu laden, dem eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist und der als erster telefonisch erreichbar ist.

Die ehrenamtlichen Richter werden für die Zeit ihrer Bestellung fortlaufend durchgezählt.

Der in der Liste 3 oder in der Hilfsliste 3 nach Ladung ausgefallene ehrenamtliche Richter wird erst wieder geladen, wenn er nach der Reihenfolge der Liste 3 oder der Hilfsliste 3 wieder an der Reihe ist.

Wird ein anberaumter Sitzungstag insgesamt auf einen anderen Tag verlegt, so sind zu dem verlegten Termin dieselben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Unterbricht der Senat die mündliche Verhandlung, um sie an einem bestimmten anderen Tag fortzusetzen, wird die Verhandlung in derselben Besetzung fortgeführt. Im Falle der Vertagung wirkt an der mündlichen Verhandlung die für den Vertagungstermin (als einem neuen Termin) zu berufende Besetzung mit.

2. Zuständigkeit

a. für den gesamten Gerichtsbezirk:

aa) Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer;

bb) Kraftfahrzeugsteuer;

cc) Monopol- und Abschöpfungsabgaben;

dd) Kindergeld

ee) Gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO für die Buchstaben S-Z, soweit nicht nach B. I.2.cc) der 1. Senat zuständig ist.

      Für die Ermittlung des maßgebenden Buchstabens gelten die „Richtlinien zur buchstabenbezogenen
      Zuständigkeitsabgrenzung“ (Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan)

ff) Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Einheitswert des Betriebsvermögens und Investitionszulage von Mitunternehmerschaften und sonstigen Feststellungsgemeinschaften i.S.v. B III 2 a) ee);

gg) Haftung betreffend die unter aa) und cc) genannten Steuern und Abgaben.

b. für alle Sachen der folgenden Finanzämter,

soweit keine Sonderzuständigkeit nach B I 2 oder B II 2 a besteht: 

  • Saarbrücken, Am Stadtgraben.

IV) Umfang und Abgrenzung der Zuständigkeiten

1. Umfang der Zuständigkeit der Senate

a. Zu den Arbeitsgebieten des jeweiligen Senats gehören auch:

aa) Maßnahmen im Rahmen der Sicherstellung der Veranlagungstätigkeit (z.B. Anforderung von Steuererklärungen) und Außenprüfungen, einschließlich Verfahren betr. Verzögerungsgeld i.S.v. § 146 Abs. 2c AO; abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO);

bb) Selbständige Beweisverfahren (§ 82 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO);

cc) Stundung und Erlass;

dd) Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge;

ee) Zinsen;

ff) Abrechnungen (§ 218 Abs. 2 AO);

gg) Erstattungen;

hh) Arrest;

ii) einstweilige Anordnung;

jj) Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung;

kk) Vollstreckung nach dem Sechsten Teil der AO und nach § 151 FGO;

ll) Prozesskostenhilfe, auch wenn diese außerhalb eines Klageverfahrens beantragt wird;

mm) Gerichtliche Festsetzung der Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen;

nn) Wiederaufnahme des Verfahrens;

oo) Rechtsbehelfe über Entscheidungen nach § 251 Abs. 3 AO;

pp) Auskunftsersuchen gegen Dritte in Angelegenheiten, die die Arbeitsgebiete eines Senats betreffen.

b. Richtet sich die Klage gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Ministeriums der Finanzen des Saarlandes oder wird von diesem ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Leistung begehrt, so gilt dies als Abgabenangelegenheit des Finanzamts, das für den Kläger im Übrigen zuständig ist. Für Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinden, die nach § 39 EStG in Lohnsteuersachen tätig werden, gilt diese Regelung entsprechend.

2. Abgrenzung der Zuständigkeit der Senate

a. Im Falle einer Klageänderung nach § 67 FGO bleibt der bisherige Senat zuständig. Dies gilt auch für den Wechsel des Beklagten.

b. Wird eine Sache, die mehr als 6 Monate geruht hat oder ausgesetzt oder unterbrochen war, wiederaufgenommen, so gilt sie als Neuzugang.

c. Wird eine Sache durch den BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen, so gilt sie als Neuzugang. Für die zurückverwiesene Sache sowie für eine nicht zurückverwiesene, vom BFH entschiedene Sache, in der das Finanzgericht noch für Kostenzwecke tätig werden muss oder ein separates Verfahren betreffend Kosten anhängig wird, ist der Senat zuständig, der die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat.

d. Sind mehrere Verwaltungsentscheidungen angefochten, bei denen materielle Rechtsfragen streitig sind, über die aus sachlichen oder rechtlichen Gründen einheitlich zu entscheiden ist und für die nach den vorstehenden Bestimmungen verschiedene Senate zuständig wären, so entscheidet das Präsidium durch Beschluss, welcher Senat zuständig ist.

e. Ist in einem Senat ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist er auch für denselben Gegenstand betreffende Eilverfahren zuständig, auch wenn zwischenzeitlich die Senatszuständigkeit geändert wurde; entsprechendes gilt umgekehrt für die Zuständigkeit in einem Hauptsacheverfahren, wenn bereits ein Eilverfahren anhängig ist.

f. Bei Meinungsverschiedenheiten der Senate oder Unklarheiten über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium durch verbindliche Auslegung des Geschäftsverteilungsplans.

                         Dr. Morsch                         Hardenbicker   

Prof. Dr. Bartone                     Mychajluk                              Jacoby




Anlage 1:  Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Anlage 2 

Richtlinien zur buchstabenbezogenen Zuständigkeitsabgrenzung

I. Ermittlung des maßgebenden Buchstabens

1. Bei Klagen einer natürlichen Person ist der erste groß geschriebene Buchstabe des Nachnamens (Familiennamens oder vorangestellten Begleitnamens) maßgeblich. Hierbei gelten in- und ausländische Titel, Adelsbezeichnungen und sonstige Zusätze auch dann nicht als Bestandteil des Familiennamens, wenn sie zivilrechtlich zum Familiennamen gehören.

2. Klagt eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die in ihrem Namen eine Gemeinde-, Gebiets- oder Landschaftsbezeichnung führt, so ist der erste Buchstabe dieser Bezeichnung maßgebend. Hilfsweise ist bei öffentlich-rechtlichen Rechtsgebilden auf eine im Namen enthaltene Aufgabenbezeichnung, in dritter Linie auf den ersten Buchstaben des Namens abzustellen.

3. Bei Klagen sonstiger juristischer Personen ist der erste Buchstabe des Namens der juristischen Person maßgebend. Das gilt auch dann, wenn

-- der betreffende Buchstabe Bestandteil einer Abkürzung ist oder selbst eine Abkürzung darstellt;

-- der Buchstabe zu einer Bezeichnung gehört, die auf eine bestimmte Rechtsform (z.B. ”Gesellschaft”, ”Verein”, ”Stiftung”) oder auf den Gegenstand eines Unternehmens Bezug nimmt (z.B. ”Autohaus”, ”Bank”). Das Wort ”Firma” bleibt in diesem Zusammenhang außer Betracht.

4. Wird die Klage von einer Personenvereinigung erhoben, so gilt unabhängig von deren Rechtsfähigkeit oder Steuerrechtsfähigkeit folgende Regelung:

a) Enthält die Firma, die Geschäftsbezeichnung oder der sonstige Name der Personenvereinigung einen oder mehrere Familiennamen, so ist der erste groß geschriebene Buchstabe des ersten Nachnamens maßgeblich. Für dessen Bestimmung gilt Nr. 1 Satz 2 entsprechend.

b) In allen anderen Fällen gilt die Regelung in Nr. 3 sinngemäß.

II. Behandlung von Sonderfällen

1. Wird eine Klage von mehreren Klägern zugleich erhoben (subjektive Klagehäufung), so richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Anfangsbuchstabens nach folgenden Regeln:

a) Wenn sowohl eine Personenvereinigung als auch Mitglieder derselben als Kläger auftreten, ist ausschließlich auf denjenigen Anfangsbuchstaben abzustellen, der sich nach der Regelung in Nr. I. 4. für die Personenvereinigung ergibt.

b) In allen anderen Fällen ist der Name des ersten in der Klageschrift aufgeführten Klägers maßgeblich.

2. Treten der oder die Kläger als Rechtsnachfolger eines anderen auf und ist aus der Klageschrift nicht der Name des oder der Rechtsnachfolger(s), wohl aber derjenige des Rechtsvorgängers ersichtlich, so ist ausschließlich letzterer maßgebend. Diese Regelung gilt insbesondere bei Klagen von Erben, Miterben oder Erbengemeinschaften in Angelegenheiten, die in der Sache die Besteuerung des Erblassers betreffen.

3. Nr. 2 gilt entsprechend, wenn der Kläger nicht unter seinem bürgerlichen Namen, sondern unter einem anderem Namen (z.B. Firmenname; Künstlername) auftritt und die Klageschrift lediglich den anderen Namen erkennen lässt.

III. Ergänzende Regelungen

1. In allen vorstehend genannten Fällen ist allein die Schreibweise eines Namens in der Klageschrift maßgeblich. Bei unterschiedlichen Schreibweisen in ein und derselben Klageschrift entscheidet die dort zuerst vorkommende Fassung.

2. Die vorstehend für Klageverfahren getroffenen Bestimmungen gelten für Antragsverfahren entsprechend.