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Einstweiliger Rechtsschutz

Hinweise zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Sie können einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines (vollziehbaren) Verwaltungsakts, wie etwa einen Einkommensteuerbescheid, der zu einer Nachzahlung führt, stellen. Das ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie diesen durch einen Einspruch (und danach durch Klage) anfechten. Die Anfechtung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, die Steuer innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, fallen Säumniszuschläge an. Haben Sie Einspruch (oder danach Klage) gegen den Steuerbescheid erhoben, können Sie die Zahlung durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abwenden. Geht das Rechtsbehelfsverfahren anschließend zu Ihren Ungunsten aus, sind aber Aussetzungszinsen zu zahlen. Die Zahlung der Steuer bedeutet nicht, dass Sie mit dem Bescheid einverstanden sind. Trotz Zahlung können sie ihren Rechtsbehelf weiter verfolgen. Haben Sie Einspruch gegen den Bescheid eingelegt, so können Sie – schon im Einspruchsschreiben - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Gewährt das Finanzamt daraufhin die Aussetzung der Vollziehung, müssen Sie die Steuer zunächst nicht zahlen. Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, können Sie auch hiergegen Einspruch einlegen. Alternativ können Sie aber auch beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Auch dann, wenn das Finanzamt den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zurückweist, können Sie einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht stellen; hingegen ist eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung, die den Aussetzungsantrag ablehnt, nicht zulässig.

Voraussetzungen des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sind stets (auch während eines Klageverfahrens), dass

• es sich überhaupt um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt und
• dass dieser Verwaltungsakt angefochten ist (oder zumindest noch angefochten werden kann) und
• dass das Finanzamt zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat
  oder
  das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht über den Antrag entschieden hat
  oder
  die Vollstreckung droht. Die Vollstreckung droht nicht bereits dann, wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, sondern erst,
  wenn die Vollstreckung angekündigt wurde oder bereits begonnen hat.

Das Finanzgericht überprüft in einem summarischen Verfahren, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen bzw. ob die Vollstreckung für Sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Liegen die Voraussetzungen vor, so spricht das Gericht die Aussetzung der Vollziehung aus. Auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung oder eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ist möglich. Ist der Verwaltungsakt (teilweise) schon vollzogen, kann unter denselben Voraussetzungen, die für eine Aussetzung der Vollziehung gelten, die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden.

Die Besonderheit des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung besteht darin, dass bereits in der Antragsschrift genau bezeichnet werden muss, welcher Verwaltungsakt gemeint ist, und dass die Umstände, die aus Ihrer Sicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides belegen, glaubhaft gemacht wird (z.B. durch eidesstattliche Versicherung oder Beifügung von Dokumenten).

Unten stehend finden Sie ein Muster und ein Beispiel für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Beispiel wurde für den Fall gewählt, dass über den Einspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt noch nicht entschieden ist.

Hinweise zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Geht es Ihnen in der Sache nicht um die Anfechtung eines Bescheides, sondern begehren Sie ein Handeln der Behörde oder den Erlass eines Verwaltungsakts, so wäre im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart. Immer dann, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft ist, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unstatthaft.

Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung müssen Sie einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch darlegen und glaubhaft machen. Ein Anordnungsgrund liegt – vereinfacht gesagt – dann vor, wenn eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers droht (etwa dann, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Betroffenen konkret bedroht ist). Ein Anordnungsanspruch ist das Recht, das der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchsetzen will (etwa den Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes).

Die Hürden für einen erfolgreichen Antrag sind nicht gering. Auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine endgültigen Fakten geschaffen werden sollen, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob ein solcher Antrag Erfolg haben kann.

Nachfolgend können Sie ein Muster oder ein Beispiel eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung downloaden.