| Arbeitsgerichtsbarkeit im Saarland | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Erstinstanzliche Entscheidung einer
Krankenschwester gegen die Stiftung Kreuznacher Diakonie bestätigt

Die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland hat am 26. Juni 2024 das erstinstanzliche Urteil in einem Klageverfahren gegen die Stiftung Kreuznacher Diakonie bestätigt.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage einer Krankenschwester abgewiesen. Diese war seit 1986 als Krankenschwester im evangelischen Krankenhaus in Saarbrücken tätig, das zum 31.3.2023 geschlossen wurde. In der ersten Instanz wandte sich die Klägerin noch gegen ihre Versetzung in ein anderes Krankenhaus der Beklagten in Neunkirchen und gegen die von der Beklagten vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Versetzung ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Neunkirchen.

Gleichzeitig begehrte die Klägerin die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan, der eine solche für gekündigte Mitarbeiter vorsieht, diejenigen aber ausgenommen hat, die aufgefordert wurden, in einer anderen Einrichtung in Saarbrücken, Neunkirchen oder Schwalbach ohne Änderung ihrer Eingruppierung tätig zu werden.

In der Berufungsinstanz begehrte die Klägerin insbesondere die Zahlung der Sozialplanabfindung, auch in Form einer Entschädigung nach AGG, weil der Sozialplan sie wegen des Alters diskriminiere. Auch die Rationalisierungssicherungsordnung (RSO), die für Träger kirchlicher Einrichtungen gilt, begründe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht habe der Klägerin zurecht keine Abfindung oder Entschädigung zugesprochen. Die Ungleichbehandlung von denjenigen Mitarbeitern, denen ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht worden sei und denjenigen, denen ein weiter entfernter und damit nach der Definition des Sozialplans nicht mehr zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden sei, sei sachlich gerechtfertigt, auch wenn denjenigen mit dem zumutbaren Arbeitsplatzangebot kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots eingeräumt worden sei.

Diese Bestimmung im Sozialplan verstoße nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG, da die Ungleichbehandlung, wenn auch möglicherweise aufgrund des angewandten Punkteschemas mittelbar altersbezogen, objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel, nämlich den Erhalt des Arbeitsplatzes, im Sinne von § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt sei. Ansprüche aus der RSO bestünden nicht, da die Versetzung wirksam erfolgt sei. Die Klägerin könne ihr Begehr auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 26.06.2024, 1 Sa 43/23

Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.06.2023, 7 Ca 148/ 23

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Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Kerstin Herrmann

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