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Zivilverfahren

1. Der Gegenstand eines Zivilverfahrens

Im Rechtsstaat ist dem Inhaber eines privaten subjektiven Rechts die Durchsetzung seiner Rechte im Wege der Selbsthilfe – bis auf wenige Ausnahmen – untersagt. Das Gewaltmonopol liegt vielmehr bei dem Staat. Um die Durchsetzung privater subjektiver Rechte zu gewährleisten, eröffnet der Staat den Zivilrechtsweg.
Beispiel: Der Verkäufer darf nicht in das Haus des Käufers eindringen und sich den Kaufpreis nehmen, sondern muss vor Gericht auf Zahlung des Kaufpreises klagen.
In jüngerer Zeit sind die Zivilsachen um einige spezifische Verfahren ergänzt worden, die nicht primär der Durchsetzung subjektiver Rechte, sondern dem Schutz bestimmter Allgemeininteressen dienen.

Beispiel: Verwendet ein Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten, kann sich hiergegen nicht nur der Vertragspartner des Verwenders in einem Rechtsstreit über Ansprüche der Vertragsparteien untereinander wehren. Der Unternehmer kann vielmehr auch von bestimmten Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§§ 1, 3 UKlaG).

Die Amts- und Landgerichte sind Teil der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG), in deren Zuständigkeit sowohl die Strafsachen als auch die Zivilsachen fallen (§ 13 GVG). Zu den Zivilsachen gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG).
Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt typischerweise vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleitet, dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Das bürgerliche Recht regelt den rechtlichen Ausgleich unter gleichgeordneten und gleichrangigen Rechtsträgern nach Maßgabe des für jedermann geltenden Rechts. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt danach zum Beispiel typischerweise bei Verfahren zwischen natürlichen Personen oder privaten Unternehmen vor. Steht eine Befugnis hingegen einem Rechtssubjekt gerade in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt zu, liegt ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstreit vor.

Beispiel: Klagt der Bauunternehmer gegen den Bauherrn auf Zahlung des Werklohns für die Errichtung eines Wohnhauses, liegt ein bürgerlicher Rechtsstreit unter Privatrechtssubjekten vor. Denn der Rechtsstreit beurteilt sich nach dem privaten Bauvertragsrecht. Wendet sich hingegen ein Bauherr gegen die Verweigerung einer beantragten Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, liegt ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstreit vor, über den das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Denn der Rechtsstreit beurteilt sich nach dem öffentlich-rechtlichen Baurecht.
Weitere typische Beispiele für Zivilsachen sind etwa Klagen aus Kaufverträgen oder Mietverträgen, Erbstreitigkeiten sowie Schadensersatzklagen, etwa aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Bestimmte Zivilsachen sind allerdings anderen als den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

Beispiel: Für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. § 2 ArbGG).

Umgekehrt sind den ordentlichen Gerichten durch spezialgesetzliche Sonderzuweisungen bestimmte Verfahren zugewiesen, die sich nicht ohne weiteres dem Zivilrecht zuordnen lassen.

Beispiel: Schadensersatzansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Satz 2 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

2. Die Zuständigkeitsverteilung in Zivilsachen

Durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretene Strukturreform wurden Zuständigkeiten der Amtsgerichte neu geregelt. Insoweit wird für die Einzelheiten auf die Gliederungspunkte „Strukturreform der Gerichte“  bzw. "Gerichtsfinder" (siehe linke Spalte) verwiesen.

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich in Zivilsachen meist nach dem Wert des Streitgegenstandes. Macht der Kläger eine Zahlungsklage geltend, bestimmt die Höhe der bezifferten Hauptforderung dem Streitwert. In anderen Fällen, etwa wenn der Kläger die Verurteilung zur Unterlassung einer Beleidigung begehrt und es an einem bezifferten Klageantrag fehlt, setzt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO). Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5.000,00 € nicht, ist in erster Instanz regelmäßig die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben. Ab einem Streitwert von 5.000,01 € ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts eröffnet (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. So ist das Amtsgericht beispielsweise unabhängig vom Streitwert zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 a) GVG).

Beispiel: Der Vermieter macht Mietrückstände aus der Vermietung einer Wohnung über 6.000,00 € geltend. Dafür ist das Amtsgericht zuständig. Handelt es sich bei den vermieteten Räumen hingegen um ein Geschäftslokal, ist für den Rechtsstreit bei gleichem Streitwert das Landgericht zuständig.

Umgekehrt sind die Landgerichte ausnahmsweise für bestimmte Verfahren unabhängig vom Streitwert zuständig, so etwa für Klagen wegen Amtspflichtverletzungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
Des Weiteren sind die Landgerichte als Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig (§ 72 GVG). Für Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts in Zivilsachen sind hingegen die Oberlandesgerichte zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Revisionsinstanz ist – soweit die Revision überhaupt statthaft ist – der Bundesgerichtshof (§ 133 ZPO).
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, bei dem die beklagte Partei ihren Sitz bzw. Wohnsitz hat (§§ 12 ff. ZPO). Neben diesem so genannten allgemeinen Gerichtsstand gibt es besondere Gerichtsstände, an dem eine Person für bestimmte Klagen ebenfalls verklagt werden kann.

Beispiel: Das Opfer einer Schlägerei kann vor dem Gericht des Tatortes gegen den Täter auf Schadensersatz klagen, selbst wenn Opfer und Täter an einem anderen Ort wohnen. Das kann unter Umständen die Beweisaufnahme – etwa die Vernehmung ortsansässiger Zeugen oder die Durchführung eines Ortstermins – erleichtern.

Manchmal besteht auch ein ausschließlicher Gerichtsstand, d.h. es kann an keinem anderen Gerichtsstand geklagt werden.
Durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretene Strukturreform wurden Zuständigkeiten der Amtsgerichte neu geregelt. Insoweit wird für die Einzelheiten auf die Gliederungspunkte „Strukturreform der Gerichte“  bzw. "Gerichtsfinder" (siehe linke Spalte) verwiesen.

Welche von mehreren Abteilungen des Amtsgerichts bzw. welche von mehreren Kammern des Landgerichts in welcher Besetzung für die Verhandlung und Entscheidung einer Sache zuständig ist, bestimmt ein von dem jeweiligen Präsidium des Gerichts beschlossener Geschäftsverteilungsplan.

3. Die Besetzung der Amtsgerichte und des Landgerichts in Zivilsachen

Dem Amtsgericht steht grundsätzlich ein Einzelrichter vor, § 22 Abs. 1 GVG. Bei den Landgerichten werden hingegen Zivilkammern gebildet, die mit drei Mitgliedern besetzt sind, §§ 59, 60, 75 GVG. Allerdings entscheidet die Zivilkammer regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu bestimmten Sachgebieten, etwa zum Arzthaftungsrecht oder zum Bauvertragsrecht, begründet ist. Unter bestimmten Umständen können weniger schwierige Fälle ohne grundsätzliche Bedeutung jedoch auch dann auf den Einzelrichter übertragen werden, § 348a ZPO. Umgekehrt sieht das Gesetz auch die Möglichkeit zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer vor. Sonderregeln gelten für die Berufungs- und die Beschwerdekammer sowie in Baulandsachen (§§ 526, 568 ZPO, § 220 BauGB).
Die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen sind mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 105 Abs. 1 ZPO).
Die Senate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern besetzt (§ 122 Abs. 1 GVG).

4. Die Verfahrensgrundsätze im Zivilverfahren

Den Zivilprozess prägen bestimmte Verfahrensgrundsätze, die ihn von anderen Gerichtsverfahren unterscheiden.

a) Die so genannte Dispositionsmaxime

Die Entscheidung über die Einleitung eines Zivilrechtsstreits und über den Gegenstand des Verfahrens obliegt der alleinigen Verfügungsgewalt der antragstellenden Partei. Des Weiteren haben es die Parteien grundsätzlich in der Hand, einen Rechtsstreit durch ihre Prozesshandlungen einzuschränken oder wieder zu beenden. Das Gericht hat über den gestellten Antrag, aber auch nur über diesen zu entscheiden.

Beispiele: Das Zivilgericht darf nicht über Ansprüche entscheiden, die der Kläger nicht eingeklagt hat, selbst wenn ihm solche Ansprüche zustehen. Das Berufungsgericht darf eine Entscheidung des Erstgerichts grundsätzlich nicht abändern, soweit sie nicht angefochtenen ist, selbst wenn das Berufungsgericht sie für falsch hält. Das Gericht muss auf ein Anerkenntnis hin die Klage zusprechen, selbst wenn der Anspruch nicht besteht. Die Parteien können über den Streitgegenstand im Rahmen eines Vergleichs verfügen.

Der Dispositionsgrundsatz bezieht sich auf den Gegenstand der Klage. Über die Nebenentscheidungen, etwa über die Kosten des Rechtsstreits, entscheidet das Gericht hingegen von Amts wegen auch ohne Antrag. Die Parteien haben es allerdings in der Hand, auch über die Kostentragung eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.

b) Der Beibringungsgrundsatz

Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Das Zivilgericht erforscht den Sachverhalt grundsätzlich nicht von Amts wegen. Danach haben es die Parteien in der Hand, selbst zu entscheiden, ob sie einen Sachverhalt vortragen oder streitig stellen wollen. Freilich unterliegen sie in ihrem Parteivortrag der prozessualen Wahrheitspflicht.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Frage, ob und ggf. welche Beweismittel zum Nachweis einer Tatsache erhoben werden sollen, ist der Beibringungsgrundsatz jedoch weitgehend durchbrochen. .Lediglich der Zeugenbeweis wird nur auf Antrag der Partei erhoben. Über die Durchführung aller anderen Beweismittel entscheidet das Zivilgericht nach pflichtgemäßem Ermessen ggf. von Amts wegen (vgl. §§ 142 ff., 448 ZPO).

c) Der Amtsbetrieb

Den Gang des Verfahrens veranlasst das Gericht von Amts wegen. D.h. das Gericht führt Zustellungen aus, bestimmt über die Verfahrensweise, erteilt die nötigen Hinweise, beraumt Termine zur Verhandlung, ggf. Beweisaufnahme und Verkündung einer Entscheidung an, nimmt Ladungen vor und erhebt Beweise.

d) Der Grundsatz der Mündlichkeit

Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich (§ 128 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass beispielsweise die Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt werden (§ 137 Abs. 1 ZPO) und der Vortrag der Parteien in freier Rede zu halten ist (§ 137 Abs. 2 ZPO). In der Praxis nehmen die Parteien freilich häufig auf ihren schriftsätzlichen Vortrag Bezug (§ 137 Abs. 3 ZPO), zumal die mündliche Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze vorbereitet wird (§§ 129, 276 ZPO). Unter bestimmten Umständen, etwa mit Zustimmung der Parteien oder wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, kann das Gericht jedoch auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 128 Abs. 2, 3 ZPO). Auch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile können im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 307 Satz 2, 331 Abs. 3 ZPO). Auch im Verfahren vor dem Amtsgericht kann, wenn der Streitwert 600,00 € nicht übersteigt und kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird, im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 495a ZPO).

e) Der Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich (§ 169 GVG), d.h. Prozessbesucher haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten die Möglichkeit, das Verfahren im Gerichtssaal – und ggf. auch an anderen Orten – beobachten zu können.

Beispiel: Der Prozessbesucher hat die Möglichkeit, sich durch den Aushang der Terminsrolle vor dem Sitzungssaal über stattfindende Termine zu informieren. Er darf vom Zutritt nicht durch ein Schild abgehalten werden, auf dem – irrtümlich – eine „nichtöffentliche Sitzung“ ausgewiesen ist. Der Sitzungssaal darf nicht abgesperrt sein, auf einen Wechsel des Sitzungssaals ist hinzuweisen.

Ton- und Filmaufnahmen sind während der Verhandlung jedoch nach Maßgabe des § 169 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Einschränkungen der Saalöffentlichkeit können ferner aus den gesetzlich geregelten Gründen angeordnet werden, etwa zum Schutz der Privatsphäre einer Partei oder eines Zeugen.

f) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit

Verhandlung und Beweisaufnahme finden grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht statt. Auch zu diesem Grundsatz bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen. So kann unter bestimmten Umständen etwa eine Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder einen ersuchten Richter stattfinden (§§ 361, 362, 375, 405, 434 ZPO)

g) Verfassungsrechtliche Prozessgrundsätze

Auch für den Zivilprozess gelten schließlich die verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze. So gehören zu einem rechtsstaatlichen Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) etwa die Bindung an Recht und Gesetz, der Anspruch auf einen effektiven und zügigen Rechtsschutz und ein faires Verfahren, die Wahrnehmung prozessualer Fürsorge für die Partei und der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Die Parteien haben ferner einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Schließlich gelten die allgemeinen Grundrechte. So wird etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Willkürverbot abgeleitet.

5. Der Gang des Zivilverfahrens

Das Verfahren wird regelmäßig dadurch eingeleitet, dass der Kläger bei Gericht eine Klageschrift mit einem Klageantrag und einer Klagebegründung einreicht (§ 253 ZPO), die nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) dem Beklagten zugestellt wird (§ 271 ZPO). Der Klageantrag kann etwa auf die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein. Andere mögliche Klageanträge sind etwa ein Antrag auf Herausgabe eines Gegenstandes, auf Abgabe einer Willenserklärung, auf Widerruf einer Äußerung, auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses usw. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO).
In bestimmten zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in Nachbarstreitigkeiten, ist die Klage erst zulässig, nachdem zuvor ein Schlichtungsverfahren vor einer nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedsperson durchgeführt worden ist. Die Einzelheiten regelt § 37a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze.
Anstelle der Klageeinreichung kann der Anspruchsteller auch zunächst bei dem Mahngericht Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen (§§ 690 ff. ZPO). Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid, wird das Streitverfahren an das Prozessgericht abgegeben. Der Anspruchsteller muss seinen Anspruch dann begründen, und es schließt sich das Streitverfahren wie bei der Klage an (§ 697 ZPO). Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht, ergeht Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), gegen den noch die Möglichkeit eines Einspruchs besteht (§ 700 ZPO).
Ist der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht imstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, bewilligt ihm das Gericht Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Hierfür hat der Kläger – regelmäßig unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare – eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und seine beabsichtigte Klage zu begründen. Auch dem Beklagten kann beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für seine Klageverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Bei Zustellung der Klage entscheidet der Vorsitzende, ob er einen frühen ersten Termin anberaumt (§§ 272 Abs. 2, 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird (§§ 272 Abs. 2, 276 ZPO), in dem der Beklagte zunächst aufgefordert wird, anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, und ggf. auf die Klage zu erwidern. Hat der Beklagte nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, kann das Gericht ihn im schriftlichen Verfahren auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil verurteilen, wenn die geltend gemachte Klageforderung auf der Grundlage des klägerischen Vortrags berechtigt ist (§ 331 ZPO).
Kommt es zur mündlichen Verhandlung, so findet vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig eine Güteverhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus. Hierfür kann das Gericht die Parteien auch an einen Güterichter verweisen (§ 278 Abs. 2, 5 ZPO). Schließen die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung oder in einem Verhandlungstermin einen Vergleich über den Klagegegenstand ab, kommt es nicht mehr zu einer Entscheidung über die Klage durch Urteil. Die Güteverhandlung ist nicht zu verwechseln mit dem Schlichtungsverfahren, das in bestimmten Angelegenheiten – etwa in bestimmten Nachbarsachen – zwingend vor Klageerhebung durchzuführen ist.
Im Verhandlungstermin stellen die Parteien ihre Anträge und tragen zu dem Streitverhältnis ggf. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor (§ 137 Abs. 1, 2 ZPO). Das Gericht erörtert das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien und kann Fragen stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ggf. hört es auch die Parteien persönlich an. Soweit noch nicht vor der Verhandlung geschehen, wirkt es nun auf einen vollständigen Vortrag über alle erheblichen Tatsachen und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hin und weist auf Gesichtspunkte hin, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 1, 2 ZPO).
Im Haupttermin oder ggf. einem Folgetermin schließt sich eine etwaige notwendige Beweisaufnahme an (§ 279 Abs. 2 ZPO). Dabei können Gegenstände in Augenschein genommen, Zeugen gehört, Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunden vorgelegt und u.U. auch die Parteien vernommen werden. Im Anschluss an die Beweisaufnahme verhandeln die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 2 ZPO).
Anschließend beraumt das Gericht regelmäßig einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung an, zu dem ein Urteil, oder – wenn der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist – eine andere Entscheidung ergeht (§§ 310, 300 ZPO). In dem Urteil entscheidet das Gericht über den Antrag zur Hauptsache sowie über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit. Ggf. setzt es ferner den Streitwert des Verfahrens fest und kann nach Maßgabe des § 511 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung entscheiden.
Soweit die Berufung zulässig ist, kann die durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Partei Berufung einlegen. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht, ist die Berufung nur zulässig, wenn das Geicht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 655 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Urteilszustellung (§ 517 ZPO). Binnen zwei Monaten ab Urteilszustellung ist die Berufung zu begründen (§ 520 ZPO). Die Berufung dient in erster Linie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und nicht etwa der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht schon in erster Instanz vorgebracht worden sind, können nur noch ausnahmsweise zugelassen werden (§§ 529, 513, 531 ZPO).
Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen oder beschwert sich die Partei erfolgreich gegen die Nichtzulassung der Revision, kann die durch das Berufungsurteil beschwerte Partei weiter in die Revision ziehen (§§ 542 f. ZPO). Zulassungsgründe liegen vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

Wichtiger Hinweis:

Die vorstehende Darstellung dient einer ersten Orientierung. Sie kann – schon im Hinblick auf die Komplexität der jeweiligen Prozessordnungen – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und muss Sonderregelungen weitgehend ausblenden. Obwohl die in der Darstellung enthaltenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft wurden, kann eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, Qualität sowie jederzeitige Verfügbarkeit nicht übernommen werden. Für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, wird eine Haftung – soweit zulässig – ausgeschlossen.