Zentrales Vollstreckungsgericht
Zentrales Vollstreckungsgericht
Bertha-Von-Suttner-Straße 2
66123 Saarbrücken
Zentrales Vollstreckungsgericht
- Allgemeines
- Eintragungsgründe
- Aufgabenabgrenzung Zentrales Vollstreckungsgericht und dezentrale Vollstreckungsgerichte
- Einsichtnahme
- Anmeldung/Registrierung für Jedermann
- Selbstauskunft/Negativbescheinigung
- Widerspruch
- Löschung von Eintragungen
- Weitere Informationen
1. Allgemeines:
Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche der Vollstreckungsgerichte bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht für das Saarland in Saarbrücken zentralisiert, welches seither die Aufgaben zur Führung des zentralen Schuldnerverzeichnisses und Verwaltung der vom Schuldner geleisteten Vermögensauskünfte übernommen hat.
Seit Inkrafttreten dieser Gesetzesreform erfolgen die Anordnungen zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sowie die Erstellung und Einlieferung von Vermögensauskünften in das zentrale Vermögensverzeichnis ausschließlich auf elektronischen Weg.
Zudem wurde ein elektronisches Vollstreckungsportal eingerichtet (www.vollstreckungsportal.de), welches einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer ermöglicht.
Somit wird für den Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, sich frühzeitig und umfassend Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen.
2. Eintragungsgründe:
Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis setzt voraus, dass gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Derartige Eintragungsgründe können sich aus § 882c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und aus §§ 26 Abs. 2, § 303a Insolvenzordnung (InsO) ergeben.
3. Aufgabenabgrenzung:
a. Zentrales Vollstreckungsgericht:
- Führung des Schuldnerverzeichnisses für das Bundesland Saarland,
- saarlandweite Verwaltung der nach dem 01.01.2013 (neues Recht) abgegebenen Vermögensverzeichnisse (§ 802c ZPO),
- Bewilligung des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882g Abs. 2 ZPO,
- Löschung und Korrektur von Eintragungen,
- Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren,
- Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung
b. Dezentrale (lokale) Vollstreckungsgerichte:
Auskunftserteilung aus dem „Schuldnerverzeichnis nach dem alten Recht“ für eine Übergangszeit von 3 bzw. 5 Jahren (§ 807 ZPO),
- Erteilung von Abschriften aus dem „alten Schuldnerverzeichnis“ einschließlich Vermögensverzeichnissen nach altem Recht für eine Übergangszeit von 3 bzw. 5 Jahren (Kosten 15,- € KV 2115 GKG a.F.),
- Bearbeitung von Anträgen betreffend Forderungspfändungen,
- Löschungen von Eintragungen im „alten Schuldnerverzeichnis“ (Eintrag mit M-Aktenzeichen; Beispiel: 15 M 120/12),
- Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 788 ZPO,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 Abs. 1 ZPO - z.B. Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft),
- Entscheidungen über Vollstreckungsschutzanträge gemäß § 765a ZPO (z. B. Räumungsschutzverfahren),
- Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnungen in Zwangsvollstreckungssachen,
- Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO),
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen eine Eintragungsanordnung
4. Einsichtnahme:
a. Schuldnerverzeichnis:
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- um wirtschaftlicher Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- zur Durchführung einer sogenannten Selbstauskunft.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird eine Einsicht nur zu solchen Personen ermöglicht, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort).
Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Schuldnerangaben.
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über ein bundesweit einheitliches Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de) und erfordert eine vorherige Registrierung (vgl. nachfolgenden Punkt 5).
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Hierbei fallen 4,50 Euro pro Datensatz an, auch wenn kein Treffer erzielt wurde. Dabei gilt, dass alle gefundenen Schuldnereinträge, die zur Sucheingabe passen, als ein Datensatz definiert werden, sodass die Gebühr für das Gesamtsuchergebnis als solches erhoben wird.
Eine Gebühr wird auch für eine Negativauskunft erhoben.
Die Selbstauskunft, welche nicht zur Vorlage bei Dritten geeignet ist (keine Negativauskunft), ist gebührenfrei.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr.5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO (bis 31.12.2012) für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren bei den dezentralen (lokalen) Vollstreckungsgerichten fortgeführt und nicht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung (ab 01.01.2013) übernommen werden.
Somit kann während der Übergangszeit bis Ende 2017 eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person nur erlangt werden, wenn aus beiden Schuldnerverzeichnissen (altes und neues Recht) Auskünfte angefordert werden.
Die Eintragungen bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die bis 31.12.2012 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, werden weiterhin bei den dezentralen (lokalen) Vollstreckungsgerichten verwaltet und müssen daher auch dort abgefragt werden.
b. Vermögensverzeichnis:
Neben dem Schuldnerverzeichnis besteht ein Vermögensverzeichnisregister. Darin sind die vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte seit dem 01.01.2013 (neues Recht) als elektronische Dokumente zentral abgespeichert, § 802 f Abs.5, 6 ZPO.
Eine Einsichtnahme in das elektronische Vermögensverzeichnisregister durch jedermann (Privatpersonen) ist nicht möglich. Für Privatpersonen sind Auskünfte hieraus nur über die Gerichtsvollzieher zu erlangen, welche die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen können.
Abschriften aus den - seit dem 01.01.2013 abgegebenen - neuen Vermögensauskünften können auf Antrag einer Privatperson bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden.
Bei den dezentralen (lokalen) Vollstreckungsgerichten kann zudem eine Abschrift des – aufgrund des bis zum 31.12.2012 geltenden alten Rechts – abgegebenen früheren Vermögensverzeichnisses angefordert werden.
5. Anmeldung /Registrierung für jedermann:
Die Registrierung erfolgt elektronisch unter http://www.vollstreckungsportal.de/. Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie per Post eine PIN sowie per E-Mail einen Freischaltungslink mit näheren Informationen zur Anmeldung im Vollstreckungsportal.
6. Selbstauskunft/Negativbescheinigung:
Nach § 19 BDSG kann ein in das Schuldnerverzeichnis eingetragener Schuldner auf Antrag Auskunft erhalten über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. Benutzen Sie hierzu bitte, das Formular, das Sie hier herunterladen können.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht kann nicht
- Auskunft darüber erteilen, welcher Gläubiger die Eintragung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder veranlasst hat. Dies kann nur der zuständige Gerichtsvollzieher.
- Negativbescheinigungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 erstellen. Personen, die eine solche Negativbescheinigung benötigen, müssen sich zunächst auf der Webseite http://www.vollstreckungsportal.de/ registrieren.
Nach einer derartigen Registrierung kann dann eine Suche nach der eigenen Person durchgeführt werden. Bei dem Suchergebnis „Ihre Suchanfrage hat keine Treffer im Datenbestand gefunden!“ handelt es sich um die benötigte „Negativbescheinigung“. Dieses Ergebnis kann als Bescheinigung ausgedruckt werden.
7. Widerspruch:
Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. §§ 882d Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich und örtlich zuständig ist nicht das Zentrale Vollstreckungsgericht, sondern das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung (lokales Vollstreckungsgericht).
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann das lokale Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird (§882d Absatz 2 ZPO).
8. Löschungen von Eintragungen:
a. Allgemeines:
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung oder der Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.
Wichtig: Die Löschung des Vermögensverzeichnisses erfolgt automatisiert nach zwei Jahren. Eine vorzeitige Löschung ist - auch bei Befriedigung des veranlassenden Gläubigers - nicht möglich.
b. Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 ZPO:
Die vorzeitige Löschung im vorgenannten Schuldnerverzeichnis erfolgt, wenn
- die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird (882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO),
- das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO) oder
- die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt wird (§ 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
Wichtig: Für jede Eintragung ist ein gesonderter Löschungsantrag mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
c. Antragstellung durch Schuldner/Gläubiger/Gerichtsvollzieher:
- Bestätigung vom Gläubiger (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters), dass die Forderung vollständig beglichen wurde, und dass einer Löschung zugestimmt wird sowie
eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass die Gläubigerforderung mit dem der Eintragung zugrunde liegenden DR- Verfahren identisch ist (hier genügt die Vorlage des Eintragungsanordnungsschreibens des einliefernden Gerichtsvollziehers)das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
oder
- Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters) unter Angabe des DR Aktenzeichens der Eintragungsanordnung, Name sowie Dienststelle des Gerichtsvollziehers, Eintragungsgrund und Eintragungsanordnungsdatum.
Achtung: Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, Gläubigervertreter, dessen Aktenzeichen, noch der Titel, aus dem vollstreckt wurde, oder die Höhe der Forderung bekannt. Die alleinige Vorlage einer Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird.
Nachdem der Eintrag gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertreter sowie der Schuldner bzw. dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung hierüber.
Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.
Der Antrag auf vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis kann durch den Schuldner bei jedem örtlichen Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Übermittlung der Anträge hat durch das jeweilige Amtsgericht an das zentrale Vollstreckungsgericht
Zentrales Vollstreckungsgericht
Bertha-Von-Suttner-Straße 2
66123 Saarbrücken
zu erfolgen.
9. Weitere Informationen:
Weitere Informationen erhalten Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder unter http://www.justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/index.php.