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Vereinsregister

Möchten Sie einen Musikverein,  einen Sportverein, einen Förderverein für eine Schule oder einen ähnlichen Verein gründen? Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen, damit Ihr Verein in das Vereinsregister eintragen werden kann. Weiterhin finden Sie hier auch Informationen darüber, was Sie im späteren Vereinsleben im Geschäftsverkehr mit dem Vereinsregister des Amtsgerichts beachten müssen.

Allgemeine Informationen

Die rechtlichen Grundlagen für das Vereinsleben finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Vereinsgesetz, daneben aber noch in einer Vielzahl von weiteren Vorschriften.

In das Vereinsregister können gem. § 21 BGB nur solche Vereine eintragen werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, d. h. er darf nicht unternehmerisch und auf die Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet sein. 

Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass er Träger von Rechten und Pflichten sein kann; ebenso kann er klagen und verklagt werden.

Für die Führung des Vereinsregisters ist gem. § 55 BGB das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Die mit der Führung des Vereinsregisters verbundenen und die sonstigen gerichtlichen Aufgaben in Vereinsregistersachen sind gem. § 3 Nr. 1a RpflG dem Rechtspfleger übertragen.

Aufgabe des Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins für den Rechts- und Geschäftsverkehr zu offenbaren. Die Geschäftspartner eines Vereins können sich durch Einsichtnahme in das Vereinsregister überzeugen, ob derjenige, mit dem Sie das Geschäft abschließen möchten, auch als Vertreter des Vereins dazu  berechtigt ist.

Aus dem Vereinsregister sind folgende Informationen zu ersehen:

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  3. Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins

Das Vereinsregister dient damit der Sicherheit der Beteiligten im geschäftlichen Verkehrs mit einem Verein.

Gründung eines Vereins

Für die Gründung eines Vereins sind gem. § 56 BGB mindestens sieben Personen notwendig. Diese Gründungsmitglieder müssen sich in einer Gründungsversammlung gem. § 25 BGB auf eine Vereinssatzung einigen. Der notwendige Inhalt einer Satzung ergibt sich aus den §§ 57 und 58 BGB.
Dies sind:

  1. Zweck, Name, Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
  2. Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben,
  3. Angaben darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet,
  4. Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung (vertritt ein Vorstandsmitglied allein oder vertreten mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich),
  5. Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  6. Angaben darüber, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird (schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung),
  7. Angaben über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse (wer protokolliert und wer unterzeichnet das Protokoll).

Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister

  1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist durch den vertretungsberechtigten Vorstand gem. § 59 Abs. 1 BGB bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
  2. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register, die gem. § 77 BGB in notariell beglaubigter Form vorzulegen ist. Der Notar übernimmt einerseits die Beglaubigung, kann andererseits aber auch die Unterlagen beim Amtsgericht für Sie einreichen.
  3. Der Anmeldung des Vereins ist gem. § 59 Abs. 2, 3 BGB eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten datierten Satzung, eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, beizufügen.

Die vorgenannten Eintragungsvoraussetzung sind zwingend erforderlich. Fehlt eine oder mehrere kann der Verein gem. § 60 BGB  nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollten sich bei der Prüfung durch das Registergericht Beanstandungen ergeben, werden diese mit einer Zwischenverfügung gem. § 382 Abs. 4 FamFG den Vereinsverantwortlichen mitgeteilt.

Die Ersteintragungen des Vereins in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht gem. § 66 Abs. 1 BGB im Amtsblatt des Saarlandes.

Eintragung von Veränderungen im Verein

Die nachfolgend genannten Änderungen im Verein sind durch den vertretungsberechtigten Vorstand in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:

  • Satzungsänderungen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen wie z. B. der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
  • Änderungen des gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins

Hinweis zur Satzungsänderung:
Die Änderung der Satzung ist erst dann wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wird. Vor der Eintragung hat die bisherige Satzung noch Bestand!
Die Satzungsänderung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand in dem nach der bisherigen Satzung gültigen Vertretungsumfang anzumelden.
Aus der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung muss entweder die zu ändernde Bestimmung ersichtlich sein (z. B. "Satzungsänderung § 10") oder aber bei der Neufassung dies so angegeben sein (z. B. "Satzungsänderung - Neufassung").
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Angabe "Satzungsänderung" in der Einladung nicht ausreichend, so dass in der Folge der Eintragungsantrag der Satzungsänderung in das Vereinsregister zurückzuweisen wäre.

Gemeinnützigkeit

Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt erteilt und erfolgt unabhängig von der Eintragung in das Vereinsregister. Es ist ratsam, noch vor der Beantragung der Eintragung in das Vereinsregister die Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen, damit im Falle einer Beanstandung die Satzung noch unproblematisch entsprechend angepasst werden kann. Nach Eintragung in das Vereinsregister ist dies in der Regel nur durch einen Beschluss einer dann neu einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich.

Einsicht in das Vereinsregister

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, so dass gem. § 79 Abs. 1 BGB die Einsicht jedem gestattet ist. Gemäß § 16 VRV wird die Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts während der Dienststunden gewährt. Eingesehen werden darf das Vereinsregister selbst sowie die von dem Verein eingereichten Dokumente. Weiterhin können gem. § 17 VRV einfache oder beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen oder Zeugnisse auf Antrag erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung mit Kosten verbunden ist, die sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ergeben.

Zugriff auf den Inhalt des Vereinsregisters ist auch unter www.handelsregister.de möglich. Bitte beachten Sie die dortigen Voraussetzungen und Hinweise.

Kosten der Eintragungen in das Vereinsregister

Die Kosten für die Eintragungen in das Vereinsregister ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Ein gemeinnütziger Verein, der die entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes beim Amtsgericht einreicht, ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z. B. für die Veröffentlichung) auferlegt.

Darüber hinaus entstehen für die öffentliche Beglaubigung durch den Notar und ggf. die Einreichung des Antrages durch diesen Notarkosten, die sich ebenfalls aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz ergeben.

Merkblatt - Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins

Leitfaden zum Vereinsrecht

Musterschreiben zum Vereinsrecht