Bußgeldsachen
Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist ein Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde. Dagegen kann der jeweilige Betroffene Einspruch einlegen, sonst kann der Bescheid rechtskräftig werden.
Über die Voraussetzungen des Einspruchs wird im Bußgeldbescheid belehrt. Diese Belehrung muss zur Rechtswahrung beachtet werden. Ein Einspruch, der entgegen § 67 OWiG z. B. unmittelbar beim Amtsgericht eingelegt wird, ist unwirksam.
Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht, in der Regel im Rahmen einer Hauptverhandlung. Die Einzelheiten des gerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus den §§ 68ff OWiG.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte unterscheidet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. Im Grundsatz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, § 68 OWiG.
Durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretene Strukturreform wurden Zuständigkeiten der Amtsgerichte neu geregelt. Insoweit wird auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder verwiesen.
Auch für Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich werden, wie beispielsweise die Anordnung von Erzwingungshaft bei Nichtzahlung des Bußgeldes, ist das Amtsgericht nach diesen Grundsätzen zuständig.
Außerdem entscheidet es über Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (sog. "Halterhaftung": bei Halte- oder Parkverstößen werden die Verfahrenskosten dem Fahrzeughalter auferlegt, wenn der Fahrer nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln ist).