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Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

Der Begriff der Transsexualität ist nicht gleichbedeutend mit der sexuellen Neigung eines Menschen; es handelt sich hierbei vielmehr um ein Identitätsproblem eines Menschen. Transsexuelle können ihren eigenen Körper nicht akzeptieren und hätten gerne den des anderen Geschlechtes.

Der Gesetzgeber hat dem Bestreben der Transsexuellen, auch rechtlich dem Gegengeschlecht zugeordnet zu werden, Rechnung getragen durch den Erlass des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechterzugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetzes – TSG) vom 10.09.1980.

Nach dem TSG kann der Vorname einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr mit dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihre Vorstellungen entsprechend zu leben, auf deren Antrag geändert werden. Voraussetzung ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. (sog. „kleine Lösung“)

Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, kann das Gericht feststellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

Voraussetzungen sind hier, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass

  • sich das Zugehörigkeitsempfinden der Person zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird,
  • die Person nicht verheiratet ist,
  • sie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
  • sie sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist. (sog. „große Lösung“)

Ein Gerichtsverfahren zur Änderung des Vornamens oder Personalstandes wird - zentralisiert für das gesamte Saarland - beim Amtsgericht Saarbrücken durchgeführt.

Sowohl für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der „kleinen Lösung“ zur Änderung des Vornamens, als auch der „großen Lösung“ zur Änderung des Geschlechts sind jeweils zwei voneinander unabhängige medizinische Sachverständigengutachten vom Gericht einzuholen. Das Gericht wird die antragsstellende Person persönlich anhören. Die Vorlage einer Geburtsurkunde ist erforderlich. Die Kosten der Sachverständigengutachten sind, soweit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, von der antragsstellenden Person zu tragen.

Anträge zur Einleitung des Verfahrens können an das Amtsgericht Saarbrücken – Nebenstelle Heidenkopferdell – Bertha-von-Suttner-Straße 2, 66123 Saarbrücken gerichtet werden.

Kontakt

Nebengebäude Heidenkopferdell I

Bertha-von-Suttner-Straße 2
66123 Saarbrücken

Gebäude des Heidenkopferdells I, Bertha-von-Suttner-Straße 2, Saarbrücken