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Todeserklärungsverfahren

Das Nachlassgericht ist – unter anderem - zuständig für die Bearbeitung von Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (Todeserklärungsverfahren).

Ein Todeserklärungsverfahren wird dann erforderlich, wenn (z.B. für die Erteilung eines Erbscheines) der Tod eines Menschen nachgewiesen werden muss und wenn der Nachweis nicht durch eine Sterbeurkunde erbracht werden kann.

Durch die in der Vergangenheit anhängigen Todeserklärungsverfahren waren fast ausschließlich Personen betroffen, die als Soldaten im Zweiten Weltkrieg gefallen sind oder die als Zivilpersonen durch Kriegseinwirkungen umgekommen oder in Lager verschleppt wurden (Kriegsverschollene). Daneben besteht die Möglichkeit, Personen, die Opfer von Naturkatastrophen wurden, oder Personen, die längere Zeit vermisst sind und bei denen keine Sterbefallbeurkundung durch das Standesamt vorgenommen werden kann (Zivilverschollene), für tot erklären zu lassen.

Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht – Nachlassgericht -, in dessen Bezirk der/die Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte.

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Nebengebäude Heidenkopferdell I

Bertha-von-Suttner-Straße 2
66123 Saarbrücken

Gebäude des Heidenkopferdells I, Bertha-von-Suttner-Straße 2, Saarbrücken