| Amtsgericht Saarbrücken | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Insolvenzverfahren

Zuständigkeit

Das Amtsgericht Saarbrücken ist als Saarländisches Insolvenzgericht zentral für das gesamte Saarland zuständig. Dabei ist eine örtliche Zuständigkeit für Privatpersonen gegeben, wenn diese ihren allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) im Saarland haben. Für Selbstständige und Unternehmen kommt es darauf an, ob der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Saarland liegt.

Außerdem werden hier die Verfahren nach altem Konkursrecht des Amtsgerichts Saarbrücken bearbeitet. 

Auskünfte

Telefonische Anfragen zu laufenden Verfahren:

Bei telefonischen Anfragen zu laufenden Verfahren halten Sie bitte immer das Aktenzeichen bzw. das Geschäftszeichen bereit, da Ihnen sonst nicht weiter geholfen werden kann. Ansprechpartner ist die Geschäftsstelle der jeweiligen Abteilung. Welche Abteilung zuständig ist, ergibt sich bei bereits erfassten Verfahren aus dem Aktenzeichen. Dabei steht die erste Zahl für die Geschäftsstelle, bei der Sie nachfragen können.

Die Telefonnummern der zuständigen Geschäftsstellen finden Sie unter der Überschrift „Insolvenzsachen“ im Telefonverzeichnis der Seite „Wir über uns“.

Allgemeine Fragen oder Auskünfte zum Insolvenzverfahren:

Für die Beantwortung allgemeiner Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Telefonnummern des Insolvenzgerichtes aus dem Telefonverzeichnis

Insolvenzbekanntmachungen im Internet 

Nach der Insolvenzordnung (InsO) hat das Insolvenzgericht grundsätzlich alle verfahrensleitenden Entscheidungen im Internet zu veröffentlichen. Unter der Internetadresse: www.Insolvenzbekanntmachungen.de kann jeder Bürger selbst nachprüfen, ob ein bestimmtes Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dort finden Sie ggf. auch das gerichtliche Aktenzeichen.

Die im Internet vorgenommenen Veröffentlichungen unterliegen aber bestimmten Löschungsfristen. Zudem wird die Eröffnung eines sog. Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO), das einer Eröffnung des Hauptverfahrens vorausgehen kann, nicht immer im Internet veröffentlicht.

Verfahren

Das Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungsanteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Gleichzeitig soll dem Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, die Möglichkeit gegeben werden, nach Ablauf einer überschaubaren Zeit schuldenfrei zu sein.

Verfahrensarten

Grundsätzlich gibt es drei Arten von Insolvenzverfahren, die in der Praxis wichtig sind:

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren wird deshalb so genannte, weil es das Verfahren ist, das in der Regel durchgeführt wird. Regelinsolvenzverfahren werden über das Vermögen von juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, UG) oder von Handelsgesellschaften (z.B. OHG, KG) durchgeführt. In diesen Fällen der Regelinsolvenz spricht man auch von Firmeninsolvenzverfahren.

Ein Regelinsolvenzverfahren kann zwar auch über das Vermögen natürlicher Personen durchgeführt werden. Das ist aber nur dann zulässig, wenn das Gesetz nicht die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorsieht.

Verbraucherinsolvenzverfahren

War oder ist eine natürliche Person selbständig tätig, wird das Verfahren grundsätzlich als Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird demgegenüber dann durchgeführt, wenn eine natürliche Person nicht selbständig tätig ist oder war. Hier gibt es aber eine Ausnahme

wenn eine natürliche Person früher ein Gewerbe betrieben haben und das jetzt nicht mehr tut

und zusätzlich die Vermögensverhältnisse überschaubar sind

und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.

In diesem Ausnahmefall kann und muss auch für einen früheren Gewerbetreibenden ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden (§ 304 InsO).

Diese Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil für das Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmte Sonderregelungen gelten. Zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Formular benutzt werden. Wird der Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens anders gestellt, ist er unzulässig. Im Unterschied zu dem Regelverfahren muss bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgerichtlich ein Schuldenbereinigungsversuch stattfinden. Hierüber muss bei Antragstellung eine entsprechende Bescheinigung einer sog. qualifizierten Stelle vorgelegt werden. Qualifizierte Stelle in diesem Sinne sind beispielsweise die Schuldnerberatungsstellen der Landkreise. Ggf. wird nach Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags zunächst einmal ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt, in dem nochmals versucht wird, eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger zu erreichen. Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers gerichtlich ersetzt werden (§ 309 InsO). Kommt es auch dann nicht zu einer Zustimmung der Gläubiger oder wird ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht durchgeführt (§ 306 Abs. 1 S. 3 InsO), entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Übrigen gleicht ein Verbraucherinsolvenzverfahren aber in großen Teilen dem Regelinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren kann auch über den Nachlass einer verstorbenen Person eröffnet werden. Nach § 1975 BGB kann ein Erbe – auch wenn er eine Ausschlagung der Erbschaft versäumt hat – eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, wenn ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird. Verfahren und Aufgaben des Gerichts entsprechen überwiegend denen eines Regelinsolvenzverfahrens. Es besteht aber keine Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten.

 

Eröffnungsverfahren

In allen Fällen kann ein Insolvenzverfahren sowohl auf eigenen Antrag des Schuldners (Eigenantrag) als auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden (Fremdantrag). Für einen Fremdantrag müssen allerdings zusätzlich besondere Voraussetzungen vorliegen. Ein Gläubiger, der einen Fremdantrag stellen will, muss insbesondere ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO).

Geht ein Insolvenzantrag bei dem Insolvenzgericht ein, prüft der Insolvenzrichter - ggf. auch durch die Einsetzung eines Sachverständigen oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters -, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Dazu gehört u.a. die Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sein werden. Sind die Verfahrenskosten nicht von der vorhandenen oder zu erwartenden Masse gedeckt, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Will der Schuldner oder ein Gläubiger eine derartige Abweisung mangels Masse vermeiden, kann er einen die Kosten des Verfahrens deckenden Vorschuss leisten. Hat eine natürliche Person selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragt, können ihr die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO). Bei einer Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt eine Abweisung mangels Masse.

Ist der Insolvenzantrag zulässig und begründet und sind die Verfahrenskosten gestundet oder haben die Ermittlungen des Insolvenzgerichts ergeben, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse voraussichtlich zur Verfügung steht, wird das Insolvenzverfahren durch den Insolvenzrichter grundsätzlich kurzfristig eröffnet. Der Insolvenzrichter ernennt in seinem Beschluss einen Insolvenzverwalter. In einigen Fällen ist es sinnvoll, vor der Eröffnung des Verfahrens zunächst einmal einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen. Das kann insbesondere bei Firmeninsolvenzen wegen einer Zahlung von Insolvenzausfallgeld durch die Bundesagentur für Arbeit angezeigt sein, wenn der Schuldner noch keine drei Monate mit der Zahlung von Gehältern säumig ist.

Hauptverfahren

Ist das Verfahren eröffnet, findet grundsätzlich eine Gläubigerversammlung statt. In dieser wird auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen (Berichtstermin). Dieser Berichtstermin wird in aller Regel mit einem Prüfungstermin verbunden, in dem die rechtzeitig angemeldeten Forderungen geprüft werden. Berichts- und Prüfungstermin können in überschaubaren Sachen auch im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden. Der Berichtstermin kann in derartigen Fällen sogar vollkommen entfallen.

Das Ergebnis der Forderungsprüfung wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Die Eintragung einer unbestrittenen Forderung in die Insolvenztabelle stellt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungstitel dar, aus dem – falls zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch Vermögen vorhanden sein sollte –  die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden kann. Wird eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten, gelten besondere Regelungen.

 

Die Masse, die bei Beginn des Insolvenzverfahrens vorhanden ist oder im Laufe des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden kann, wird zunächst für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Übrige Masse wird unter Berücksichtigung etwaiger besserer Rechte anteilig an die Gläubiger verteilt. Anschließend wird das Hauptverfahren durch Beschluss aufgehoben.

Restschuldbefreiungsphase / Wohlverhaltensphase:

Ist der Schuldner eine natürliche Person kann er auf Antrag Restschuldbefreiung erhalten (§ 286 InsO). Für dieses Verfahrensstadium wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Treuhänder bestellt.

Die Erteilung von Restschuldbefreiung bedeutet – vereinfacht gesagt –, dass ein redlicher Schuldner nach Abschluss der Restschuldbefreiungsphase (Wohlverhaltensperiode) keine Schulden mehr hat. Es gibt allerdings Ausnahmen (§ 303, § 304 InsO). Die Erteilung von Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 nachgekommen ist und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.

Nach § 295 InsO obliegt es dem Schuldner insbesondere, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.  Der Schuldner muss zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes und / oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. Die letztgenannte Verpflichtung ist in der Praxis besonders wichtig. Sie wird in der gerichtlichen Praxis nicht nur vereinzelt verletzt, weil der Schuldner während der langen Dauer der Wohlverhaltensphase diese Obliegenheit vergisst. Unterlässt der Schuldner die Bekanntgabe eines Umzugs oder eines Wechsels der Arbeitsstelle, riskiert er nur deshalb die Versagung von Restschuldbefreiung.

Die Dauer der Restschuldbefreiungsphase (Wohlverhaltensphase) beträgt im Regelfall 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Dauer kann unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt werden (§ 300 InsO). Hat der Schuldner z.B. die Kosten des Insolvenzverfahrens voll bezahlt, kann ihm schon nach 5 Jahren Restschuldbefreiung erteilt werden. Gelingt es ihm darüber hinaus mindestens 35 Prozent seiner Schulden zu bezahlen, kann er sogar schon nach drei Jahren Restschuldbefreiung erreichen.

Termine beim Insolvenzgericht

 Das Saarländische Insolvenzgericht verfügt über zwei Sitzungssäle. Diese befinden sich im 1. Stock (Saal 13) und im 2. Stock (Saal 24) im Gebäude des Saarländischen Insolvenzgerichts in der Vopeliusstrasse 2 in 66280 Sulzbach. Im Eingangsbereich des Saarländischen Insolvenzgerichts wird am Terminstag eine Terminsrolle ausgehängt, anhand derer man Sitzungssaal und Beginn der jeweiligen Termine ersehen kann. Bitte beachten Sie, dass Termine in Insolvenzsachen nicht öffentlich sind. Die Teilnahme an Terminen ist den Verfahrensbeteiligten vorbehalten.

Rechtsantragsstelle

Das Saarländische Insolvenzgericht hat eine eigene Rechtsantragsstelle. Diese befindet sich im Erdgeschoss Zimmer 7.

Auf der Rechtsantragsstelle können rechtssuchende Bürger Anträge, vorrangig in Insolvenzsachen, zu Protokoll erklären oder Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragen.

Weitere allgemeine Informationen zur Rechtsantragsstelle finden Sie unter der Rubrik „Aufgaben“ –  Rechtsantragsstelle.

Grundbuchauszüge

Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch werden derzeit nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden sollte dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges eine Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identitätsnachweises beigefügt werden.

Zugang zum Insolvenzgericht

Bitte beachten Sie, dass das Gebäude des Insolvenzgerichts außerhalb der Service-Zeiten verschlossen ist, und zwar auch während der Mittagspause.

Kontakt

Außenstelle Insolvenzgericht

Vopeliusstr. 2
66280 Sulzbach

Vorderansicht des Insolvenzgerichts in Sulzbach

Downloads

Antragsformular Eigenantrag Firmeninsolvenz

Fragebogen zum Antrag auf Firmeninsolvenz

Antrag Regelinsolvenz natürlicher Personen

Antragsformular Verbraucherinsolvenzverfahren

Formular Stundung der Verfahrenskosten

Formular zur Erklärung über eine ehemalige selbständige Tätigkeit

Antrag Nachlassinsolvenz

Anhörfragebogen Nachlassinsolvenz