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Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ist zuständig zur Übermittlung von Aufträgen an die Gerichtsvollzieher ( § 4 GVGA). Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, Aufträge direkt dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher zuzuleiten. Bitte beachten Sie dazu die Zuständigkeitsregelung im aktuellen Gerichtsvollzieherverteilungsplan.
In dem Plan sind auch weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher enthalten.

Erläuterungen zum Gerichtsvollzieherverteilungsplan - Auftragserteilung

Die Aufträge werden den zuständigen Gerichtsvollziehern von den Parteien unmittelbar oder durch Vermittlung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle erteilt.Letztere ist verpflichtet, den Rechtssuchenden auf Verlangen den zuständigen Gerichtsvollzieher zu bezeichnen.

Die Zuständigkeit ergibt sich den nachfolgenden Erläuterungen nebst Anlagen.

Ist bei Eilaufträgen sowohl der zuständige Gerichtsvollzieher, sein Vertreter als auch der durch den örtlichen Bereitschaftsplan für Eilfälle eingeteilte Gerichtsvollzieher nicht zu erreichen oder verhindert, so ist auch jeder andere Gerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts zur Ausführung des Auftrages berechtigt und verpflichtet.


Zuständigkeiten 

1. Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird bei natürlichen Personen in aller Regel durch den Wohnsitz bzw. aufgrund der Besonderheiten bei einer Zustellung durch den Aufenthaltsort sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz bestimmt, §§ 12 ff. ZPO. Die einzelnen Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis

(2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen.2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO, § 193 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen.3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.

Sofern die Voraussetzungen nach §§ 191, 173 ZPO erfüllt sind, kann der für den ersten Drittschuldner örtlich zuständige Gerichtsvollzieher an die weiteren Drittschuldner elektronisch zustellen.

Schaubild_Gerichtsvollzieher
Erläuterungen_zum_Gerichtsvollzieherverteilungsplan_textbaustein Foto: Amtsgericht Wedding

2. Zwangsvollstreckungsaufträge (einschließlich Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung)

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Soll ein Titel gegen mehrere Schuldner, die in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken wohnen, vollstreckt werden, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der erstgenannte Schuldner wohnt. Soll eine Zustellung und eine Vollstreckung in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfolgen, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

Für bestimmte Vollstreckungsorte (beispielsweise Schiffe auf der Saar) bestehen Sonderzuständigkeiten, die der entsprechenden Tabelle entnommen werden können. Dort sind auch einige frühere Straßenbezeichnungen (vor Umbenennungen) aufgeführt.

Bezüglich der Bezirksteile:

Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt

ist der Gerichtsvollzieherdienst des Amtsgerichts Saarbrücken mit Verfügung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.05.2003 (511 E OLG 623/03) gemäß § 19 GVO auf einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts St. Ingbert übertragen.

Es sind zuständig:

Herr GV Klos, Kaiserstr. 170-174, 66386 St. Ingbert, Telefon: 06894 /16880-23, Fax: 06894/16880-24, Handy: 0177/2306935 Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr‑11.30 Uhr.

Vertreter: Herr GV Schlicher, Grubenweg 2 a, 66386 St. Ingbert, Handy: 0160/2312639, Sprechzeiten: montags und mittwochs von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Vollstreckungsaufträge, Anfragen und Mitteilungen sind nach Möglichkeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin zu richten. Sie können aber auch in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Saarbrücken oder St. Ingbert zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin angebracht werden.

Für Eilaufträge, die in den nach St. Ingbert verlagerten Bezirksteilen zu erledigen sind, gelten die aufgrund des jeweilig gültigen Wechsel- und Bereitschaftsdienstplans des Amtsgerichts Saarbrücken gegebenen Zuständigkeiten.

Der zum Wechsel- und Bereitschaftsdienst eingeteilte Gerichtsvollzieher ist somit für die Erledigung von Eilaufträgen zuständig, soweit sie die zum Amtsgericht St. Ingbert verlagerten Bezirksteile Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt betreffen.

Macht ein eiliger Auftrag eine weitere nicht mehr dringliche Amtshandlung erforderlich, so sind die Vorgänge nach Erledigung des dringlichen Teils an den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht St. Ingbert abzugeben.

Die Bestimmungen über die Regelung der ständigen Vertretung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin werden hierdurch nicht berührt.

3. Wechselproteste

Für die im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken ansässigen Banken wird ein besonderer Wechseldienst eingerichtet. Er umfasst die Wechsel, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu protestieren sind. Der Wechseldienst wird abwechselnd von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen, der durch besonderen Plan (Bereitschafts- und Wechseldienstplan) eingeteilt wird. Bei seiner Verhinderung wird er durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter vertreten.

Zur Übermittlung des Auftrages bzgl. des Wechselprotestes ist eine möglichst frühzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit dem dafür zuständigen - ausdem örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstplan ersichtlichen - Gerichtsvollzieher erforderlich.

Die jeweils aktuellen Pläne des örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes sowie der allgemeinen Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Saarbrücken ist hier: Örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes zur Einsicht und zum Download bereit gestellt worden.

Daneben ist jeder Gerichtsvollzieher, insbesondere der allgemein zuständige Beamte, zur Erledigung von Protestaufträgen berechtigt.

Kontakt

Amtsgericht Hauptgebäude

Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken

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Örtlicher Bereitschaftsdienst