| Amtsgericht Saarbrücken | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Gerichtsvollzieher

Aufgaben

Die Hauptaufgabe der Gerichtsvollzieher besteht in der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Auftrag der Gläubiger.

Hierzu gehören u.A.:

  1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Gegenstände,
  2. das Einholen von Vermögensauskünften als Schuldner-Eigenauskünfte (früher als eidesstattliche Versicherung/Offenbarungseid bezeichnet) oder als Drittauskünfte,
  3. die Anordnung der Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis,
  4. die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen und Personen (Kindesherausgabe),
  5. die Räumung von Wohnraum, gewerblichen Räumen und Grundstücken,
  6. die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen,
  7. die Vollstreckung von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz,
  8. die Vornahme von Scheck- und Wechselprotesten,
  9. die förmliche Zustellung von Titeln, Urkunden und sonstigen Schriftstücken, insbesondere auch die Zustellung von Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen bei der Forderungspfändung.

Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Gerichtsvollzieher  in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. eine Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, Urkunde, Vergleich etc.) muss vorgelegt werden,
  2. mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides, eines Arrestbefehles oder einer einstweiligen Verfügung/Anordnung müssen die Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, 
  3. der Vollstreckungstitel (und in manchen Fällen auch die Vollstreckungsklausel) müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt sein/werden.

Erteilung eines Vollstreckungsauftrages

Der Gerichtsvollzieher  wird aufgrund eines Vollstreckungsauftrages des Gläubigers tätig. Mit der Beauftragung hat der eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorzulegen. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages  steht seit dem 01.10.2015 ein bundesweit einheitliches Formular zur Verfügung, das ab dem 01.04.2016 verpflichtend zu nutzen ist (Formularzwang). Das erforderliche Formular finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (Link)

Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages erteilen. Ist Ihnen der zuständige Gerichtsvollzieher bekannt, können Sie diesen unmittelbar mit der Vollstreckung beauftragen. Ansonsten ist es sinnvoll, den Auftrag dem zuständigen Amtsgericht - in der Regel dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners - zu übersenden. Der Auftrag wird von der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 i.V.m. § 130 a ZPO). Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Mit Inkrafttreten von § 753 Abs. 5 und § 130d ZPO am 1.1.2022 sind ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse dazu verpflichtet, die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher zu nutzen, d.h. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher können von dem genannten Personenkreis dann nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Weiterer Hinweis zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013 hat zur Verbesserung und Beschleunigung der Beitreibungsmöglichkeiten für die Gläubiger u.a. die Beschaffung von Informationen über die Schuldner erleichtert. Es wurde ein zentralisiert und automatisiert geführtes Schuldnerverzeichnis geschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder und auf den Seiten dieses Amtsgerichts unter Aufgaben / Zentrales Vollstreckungsgericht.

Zentraler saarlandweiter Bereitschaftsdienst der Gerichtsvollzieher

Für Eilfälle außerhalb der Geschäftszeiten der Amtsgerichte ist ein zentraler, landesweiter Bereitschaftsdienst der saarländischen Gerichtsvollzieher  eingerichtet.

Dieser nimmt montags bis donnerstags von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr, freitags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. und 31.Dezember sowie Rosenmontag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei unaufschiebbaren Eilfällen die Aufgaben der Gerichtsvollzieher/-innen wahr.

Bereitschaftsdienst Gerichtsvollzieher

Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken

Erläuterungen zum Gerichtsvollzieherverteilungsplan - Auftragserteilung

Die Aufträge werden den zuständigen Gerichtsvollziehern von den Parteien unmittelbar oder durch Vermittlung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle erteilt.Letztere ist verpflichtet, den Rechtssuchenden auf Verlangen den zuständigen Gerichtsvollzieher zu bezeichnen.

Die Zuständigkeit ergibt sich den nachfolgenden Erläuterungen nebst Anlagen.

Ist bei Eilaufträgen sowohl der zuständige Gerichtsvollzieher, sein Vertreter als auch der durch den örtlichen Bereitschaftsplan für Eilfälle eingeteilte Gerichtsvollzieher nicht zu erreichen oder verhindert, so ist auch jeder andere Gerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts zur Ausführung des Auftrages berechtigt und verpflichtet.


Zuständigkeiten 

1. Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird bei natürlichen Personen in aller Regel durch den Wohnsitz bzw. aufgrund der Besonderheiten bei einer Zustellung durch den Aufenthaltsort sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz bestimmt, §§ 12 ff. ZPO. Die einzelnen Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis

(2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen.2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO, § 193 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen.3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.

Sofern die Voraussetzungen nach §§ 191, 173 ZPO erfüllt sind, kann der für den ersten Drittschuldner örtlich zuständige Gerichtsvollzieher an die weiteren Drittschuldner elektronisch zustellen.

Schaubild_Gerichtsvollzieher
Erläuterungen_zum_Gerichtsvollzieherverteilungsplan_textbaustein Foto: Amtsgericht Wedding

2. Zwangsvollstreckungsaufträge (einschließlich Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung)

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Soll ein Titel gegen mehrere Schuldner, die in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken wohnen, vollstreckt werden, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der erstgenannte Schuldner wohnt. Soll eine Zustellung und eine Vollstreckung in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfolgen, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

Für bestimmte Vollstreckungsorte (beispielsweise Schiffe auf der Saar) bestehen Sonderzuständigkeiten, die der entsprechenden Tabelle entnommen werden können. Dort sind auch einige frühere Straßenbezeichnungen (vor Umbenennungen) aufgeführt.

Bezüglich der Bezirksteile:

Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt

ist der Gerichtsvollzieherdienst des Amtsgerichts Saarbrücken mit Verfügung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.05.2003 (511 E OLG 623/03) gemäß § 19 GVO auf einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts St. Ingbert übertragen.

Es sind zuständig:

Herr GV Klos, Kaiserstr. 170-174, 66386 St. Ingbert, Telefon: 06894 /16880-23, Fax: 06894/16880-24, Handy: 0177/2306935 Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr‑11.30 Uhr.

Vertreter: Herr GV Schlicher, Grubenweg 2 a, 66386 St. Ingbert, Handy: 0160/2312639, Sprechzeiten: montags und mittwochs von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Vollstreckungsaufträge, Anfragen und Mitteilungen sind nach Möglichkeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin zu richten. Sie können aber auch in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Saarbrücken oder St. Ingbert zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin angebracht werden.

Für Eilaufträge, die in den nach St. Ingbert verlagerten Bezirksteilen zu erledigen sind, gelten die aufgrund des jeweilig gültigen Wechsel- und Bereitschaftsdienstplans des Amtsgerichts Saarbrücken gegebenen Zuständigkeiten.

Der zum Wechsel- und Bereitschaftsdienst eingeteilte Gerichtsvollzieher ist somit für die Erledigung von Eilaufträgen zuständig, soweit sie die zum Amtsgericht St. Ingbert verlagerten Bezirksteile Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt betreffen.

Macht ein eiliger Auftrag eine weitere nicht mehr dringliche Amtshandlung erforderlich, so sind die Vorgänge nach Erledigung des dringlichen Teils an den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht St. Ingbert abzugeben.

Die Bestimmungen über die Regelung der ständigen Vertretung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin werden hierdurch nicht berührt.

3. Wechselproteste

Für die im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken ansässigen Banken wird ein besonderer Wechseldienst eingerichtet. Er umfasst die Wechsel, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu protestieren sind. Der Wechseldienst wird abwechselnd von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen, der durch besonderen Plan (Bereitschafts- und Wechseldienstplan) eingeteilt wird. Bei seiner Verhinderung wird er durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter vertreten.

Zur Übermittlung des Auftrages bzgl. des Wechselprotestes ist eine möglichst frühzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit dem dafür zuständigen - ausdem örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstplan ersichtlichen - Gerichtsvollzieher erforderlich.

Die jeweils aktuellen Pläne des örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes sowie der allgemeinen Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Saarbrücken ist hier: Örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes zur Einsicht und zum Download bereit gestellt worden.

Daneben ist jeder Gerichtsvollzieher, insbesondere der allgemein zuständige Beamte, zur Erledigung von Protestaufträgen berechtigt.

Kontakt

Amtsgericht Hauptgebäude

Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken

Downloads

Gerichtsvollzieherlisten mit Kontaktdaten

Straßenverzeichnis

Sonderzuständigkeit

Örtlicher Bereitschaftsdienst