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Familiensachen

1. Der Gegenstand der Familiensachen

Familiensachen sind gerichtliche Verfahren, die sich mit den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen von Familienmitgliedern untereinander und einzelnen Beziehungen von Familienmitgliedern gegenüber Dritten befassen. Traditionell gehören zum Familienrecht die rechtlichen Bestimmungen über die Ehe, die Verwandtschaft und die Vormundschaft mit den jeweils an sie angelehnten Rechtsinstituten (z.B. Verlöbnis, Adoption, Betreuung). Der Wandel der sozialen Beziehungs- und Lebensformen hat zu Ausdehnungen des Familienrechts – etwa auf die Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher – geführt. Andere Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens wie die nicht formalisierte nichteheliche Lebensgemeinschaft unterfallen hingegen nicht dem Familienrecht, mögen auch im Einzelfall die emotionale Bindung und der Wille, füreinander einzustehen, ähnlich ausgeprägt sein wie in einer familiären Gemeinschaft. Ausnahmsweise können Familiensachen auch rechtliche Beziehungen zwischen solchen Personen zum Gegenstand haben, die in keinerlei familiärer Beziehung zueinander stehen, etwa in Gewaltschutzsachen.
Sonderregelungen im Hinblick auf familiäre Beziehungen finden sich auch in verschiedenen Rechtsgebieten außerhalb des Zivilrechts, etwa im Steuerrecht und im Sozialrecht. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht unmittelbar Gegenstand von Familiensachen, können jedoch im Einzelfall als Vorfragen zivilrechtlicher Rechte und Pflichten entscheidungserheblich sein. Von erheblicher Bedeutung für die Anwendung des bürgerlichen Familienrechts sowie des Familienverfahrensrechts sind schließlich das Verfassungsrecht sowie die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Garantien.

Familiensachen im Sinne des Gesetzes sind Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 FamFG).

  • Ehesachen
    Ehesachen sind Anträge auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (§ 121 FamFG).
  • Kindschaftssachen
    Unter den Begriff der Kindschaftssachen fallen nunmehr insbesondere Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und Pflegschaft sowie bestimmte freiheitsentziehende Entscheidungen betreffen (§ 151 FamFG).
    Beispiel: Vormund V will das Vermögen des Mündels M anstatt auf dem Sparbuch in einem Aktienfonds anlegen. Zuständig für die nach § 1811 BGB vorgeschriebene Gestattung ist nunmehr das Familiengericht.
  • Abstammungssachen
    Abstammungssachen sind etwa Verfahren auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses sowie Vaterschaftsanfechtungen (vgl. im Einzelnen § 169 FamFG).
  • Adoptionssachen
    Zu den Adoptionssachen zählt etwa der Beschluss des Familiengerichts über die Annahme als Kind (§ 186 FamFG)
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
    Trennen sich die Ehegatten oder lassen sie sich scheiden, entsteht häufig ein Bedürfnis zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände und zur Regelung der Nutzung der Ehewohnung. Die hierauf gerichteten Verfahren sind ebenfalls Familiensachen (§ 200 FamFG).
  • Gewaltschutzsachen
    In Fällen vorsätzlicher Körperverletzungen oder Freiheitsentziehungen bietet das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, Schutzanordnungen zu erlassen und – sofern Opfer und Täter eine gemeinsame Wohnung geführt haben – die Wohnung dem Opfer für eine gewisse Zeit zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Solche Verfahren sind Familiensachen (§ 210 FamFG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Opfer und Täter miteinander verwandt oder verheiratet sind.
    Beispiel: F, die mit M in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, wird im Rahmen eines heftigen Streites von M massiv geschlagen. Sie kann vor dem Familiengericht z.B. beantragen, dass sich M ihr für eine gewisse Zeit nicht nähern darf und F die gemeinsam genutzte Wohnung vorübergehend allein nutzen darf, selbst wenn die Wohnung im Eigentum des M steht.
  • Versorgungsausgleichssachen
    Die Ehe ist eine Versorgungsgemeinschaft, in der beide Ehegatten grundsätzlich gleichermaßen an dem während der Ehe erworbenen Vermögen teilhaben sollen. Das gilt auch für Versorgungsanwartschaften zur Absicherung im Alter oder für den Fall der Invalidität. Abhängig von der jeweiligen Art der Beschäftigung und der privaten Vorsorge erwerben Ehegatten während der Ehe Anrechte in verschiedener Höhe und unterschiedlicher Ausgestaltung. Im Versorgungsausgleichsverfahren, das ebenfalls eine Familiensache ist (§ 217 FamFG), wird der Ausgleich dieser unterschiedlichen Anrechte geregelt.
    Beispiel: M ist in einer Führungsposition vollschichtig erwerbstätig und gesetzlich rentenversichert. Sein Arbeitgeber unterhält für ihn eine betriebliche Altersversorgung. Außerdem hat M einen privaten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. F ist beamtet, arbeitet jedoch nur halbtags. Nach zehn Jahren wird die Ehe geschieden. Die in den unterschiedlichen Versorgungssystemen entstandenen Anwartschaften sollen ausgeglichen werden.
  • Unterhaltssachen
    Zu den Unterhaltssachen zählen etwa die Klage gegen den getrennt lebenden Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt, die Klage gegen den geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt sowie die Klage gegen den Vater oder die Mutter auf Kindesunterhalt. Solche Verfahren sind Familiensachen (§ 231 FamFG).
  • Güterrechtssachen
    Die güterrechtlichen Verhältnisse unter den Ehegatten können unterschiedlich geregelt sein. Haben die Ehegatten keine Bestimmung getroffen, besteht eine Zugewinngemeinschaft, d.h. durch die Ehe entsteht nicht etwa gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, sondern es behält grundsätzlich jeder Ehegatte während der Ehe die alleinige Berechtigung an seinem Vermögen. Da Ehegatten jedoch an der während der Ehe erzielten Vermögensmehrung gleichermaßen teilhaben sollen, steht dem Ehegatten bei Beendigung der Ehe ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen den anderen Ehegatten zu. Die hierauf gerichteten Verfahren gehören zu den Güterrechtssachen (§ 261 FamFG).
  • Sonstige Familiensachen
    Zu den sonstigen Familiensachen zählen etwa Verfahren, die bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses oder Ansprüche zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung zum Gegenstand haben (§ 266 FamFG).
    Beispiel: Die Ehegatten waren steuerlich gemeinsam veranlagt. Ein Ehegatte erhält nach der Scheidung eine Steuererstattung. Der andere Ehegatte beansprucht, hieran beteiligt zu werden.
  • Lebenspartnerschaftssachen
    Die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz formalisierte Lebenspartnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Menschen ist der Ehe stark angenähert. Es gibt deshalb auch zwischen Lebenspartnern Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die gesetzliche Unterhaltspflicht, den Versorgungsausgleich etc. Auch diese Verfahren sind Familiensachen (§ 269 FamFG).

2. Die Zuständigkeitsverteilung in Familiensachen

Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Familiensachen liegt in erster Instanz bei den Amtsgerichten (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG). Bei ihnen sind zu diesem Zweck Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet (§ 23b Abs. 1 GVG). Da der Gesetzgeber den Kreis der Familiensachen weit gezogen und die Familiensachen einheitlich dem Familiengericht zugewiesen hat, spricht man insofern auch untechnisch von dem „großen Familiengericht“.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens. Dabei misst das Gesetz dem gewöhnlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder besonderes Gewicht bei.
Wegen der Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeit wird auf den Gliederungspunkt „Strukturreform der Gerichte“ (siehe linke Spalte) verwiesen verwiesen.
Rechtsmittelgericht gegen die Entscheidungen des Familiengerichts ist das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a, 2 GVG). Soweit gegen die Beschlüsse des Familiensenats des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig (§ 133 GVG).

3. Die Besetzung der Amtsgerichte in Familiensachen

Die Familienabteilung des Amtsgerichts ist mit einem Einzelrichter besetzt (§§ 22 Abs. 1, 23b GVG). Das Oberlandesgericht entscheidet in der Regel als Senat mit drei Mitgliedern (§ 122 Abs. 1 GVG).

4. Die Verfahrensgrundsätze in Familiensachen

Die Zivilgerichtsbarkeit besteht aus der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Beide Zweige der Zivilgerichtsbarkeit zeichnen sich durch unterschiedliche Merkmale aus. Während die streitige Gerichtsbarkeit maßgeblich durch den Streitcharakter zwischen einander gegenüberstehenden Parteien geprägt ist, gehören zum traditionellen Kernbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit typischerweise Angelegenheiten der Rechtsfürsorge und -gestaltung. Daneben umfasst die freiwillige Gerichtsbarkeit jedoch auch andere Verfahren mit streitigem Charakter, die der Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet hat, ohne dass sich die Zuordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit schon aus dem materiellen Verfahrensgegenstand zwanglos herleiten ließe.

Die §§ 111 ff. FamFG sehen für die Verhandlung und Entscheidung von Familiensachen im Grundsatz eine einheitliche Verfahrensordnung vor. Gleichwohl unterscheidet das Gesetz weiterhin die Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sowie die Ehesachen einerseits und die sonstigen, dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Familiensachen andererseits. Familienstreitsachen sind unter anderem die meisten Unterhaltssachen und Güterrechtssachen sowie die hiermit korrespondierenden Lebenspartnerschaftssachen. In Ehesachen und Familienstreitsachen gelten anstelle verschiedener allgemeiner Vorschriften des FamFG die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie behalten damit wesentliche Merkmale des streitigen Verfahrens.

Während in allgemeinen Zivilsachen der Beibringungsgrundsatz gilt, wonach es grundsätzlich Sache der Parteien ist, dem Gericht den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, das Gericht den Sachverhalt jedoch nicht von Amts wegen erforscht, gilt in  den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG). Danach muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst ermitteln, ohne hierbei an den Vortrag der Beteiligten und die von ihnen gestellten Beweisanträge gebunden zu sein. Ehesachen unterliegen zwar weitgehend den Regeln der Zivilprozessordnung. Es gilt jedoch der Grundsatz der eingeschränkten Amtsermittlung (§ 127 FamFG). Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen dürfen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

In Zivilsachen herrscht der Dispositionsgrundsatz, d.h. die Beteiligten können selbst bestimmen, ob ein Verfahren eingeleitet, der verfolgte Antrag geändert oder das Verfahren (ganz oder teilweise) wieder beendet wird. Das gilt im Grundsatz auch für Familienstreitsachen. In Ehesachen können die Beteiligten jedoch nicht uneingeschränkt über den Verfahrensgegenstand verfügen.
Beispiel: Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgt nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Die Ehe kann jedoch, wenn die Scheidungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, nicht allein deshalb geschieden werden, weil der antragsgegnerische Ehegatte den Antrag anerkennt (§ 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG).

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist demgegenüber häufig schon für die Verfahrenseinleitung kein Antrag erforderlich. So können etwa Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB auch ohne einen Antrag ergriffen werden. Andere Verfahren, etwa Ehewohnungs- und Haushaltssachen werden durch den Antrag des Ehegatten eingeleitet (§ 203 Abs. 1 FamFG).
Während in Ehe- und Familienstreitverfahren Beweise regelmäßig im Strengbeweisverfahren erhoben werden, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit daneben auch der Freibeweis möglich, d.h. die notwendigen Feststellungen können auch auf andere Weise als mit den förmlich im Gesetz vorgesehenen Beweismitteln getroffen werden.
Beispiel: Im Rahmen des Freibeweises kann der Richter eine Auskunftsperson telefonisch um eine Auskunft ersuchen. Im Strengbeweisverfahren ist dies grundsätzlich nicht möglich. Ggf. müsste die Auskunftsperson z.B. als Zeuge vernommen werden.

Im streitigen Verfahren ist grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 Abs. 1 ZPO). in den Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss ein Verhandlungstermin nicht generell stattfinden. Das Gericht kann jedoch einen Erörterungstermin bestimmen (§ 32 FamFG), in dessen Rahmen auch die Beteiligten angehört werden können (§ 33 FamFG). Dabei steht die Anhörung der Beteiligten grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Ausnahmsweise besteht jedoch eine Pflicht zur Anhörung. So muss etwa in Kindschaftssachen das Kind grundsätzlich persönlich angehört werden, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Während in Zivilverfahren normalerweise der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt (§ 169 GVG), sind Verhandlungen in Familiensachen – also auch in Familienstreitsachen – grundsätzlich nicht öffentlich (§ 170 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Gericht kann die Öffentlichkeit jedoch unter bestimmten Umständen zulassen, nicht jedoch gegen den Willen eines Beteiligten (§ 170 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Die im Zivilprozess geltende Konzentrationsmaxime ist in Ehe- und Familiensachen nur ansatzweise vorhanden. So gilt in Ehesachen etwa nicht das Gebot, den Rechtsstreit regelmäßig in einem umfassend vorzubereitenden Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen (§ 113 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, § 272 Abs. 1 ZPO). Die – insbesondere in zweiter Instanz strengen – Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens werden in Ehe- und Familienstreitsachen durch weniger strenge Vorgaben ersetzt (§ 115 FamFG). Soweit in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz der Amtsermittlung gilt – etwa in Versorgungsausgleichssachen – kommt eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens grundsätzlich nicht in Betracht.

Auch für Familiensachen gelten schließlich die verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze. So gehören zu einem rechtsstaatlichen Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) etwa die Bindung an Recht und Gesetz, die Wahrnehmung prozessualer Fürsorge für die Partei und der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf ein faires Verfahren und einen effektiven und zügigen Rechtsschutz. Die Parteien haben ferner einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Schließlich gelten die allgemeinen Grundrechte. So wird etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Willkürverbot abgeleitet.

5. Der Gang des Verfahrens

Das Familienverfahren wird – je nach seinem Gegenstand – durch den Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eingeleitet. Ist ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht imstande, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, kann ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).
An einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben einem etwaigen Antragsteller der oder die so genannten Muss-Beteiligten beteiligt. Das sind Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist, sowie Personen, deren Beteiligung nach dem Gesetz zwingend geboten ist (§ 7 Abs. 2 FamFG). Daneben kann das Gericht weitere Beteiligte hinzuziehen (§ 7 Abs. 3 FamFG), etwa nahe Angehörige und Pflegepersonen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG). Jedoch müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und Beteiligte in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ausnahmen gelten etwa für Verfahren der einstweiligen Anordnung und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 4 FamFG). Auch der Antragsgegner einer Scheidungssache muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Je nach Art des Verfahrens findet ein Verhandlungs- oder ein Erörterungstermin statt (s. unter 4.). Eine etwaige Beweisaufnahme erfolgt im Wege des Strengbeweises, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ggf. auch im Wege des Freibeweises (s. unter 4.).

Die Entscheidung ergeht – anders als in Zivilprozesssachen – nicht durch Urteil, sondern im Beschlusswege (§ 38 FamFG). Das gilt auch für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 FamFG).
Im Falle einer Ehescheidung bedarf es zur Abwicklung der Ehe einer Reihe von Folgeentscheidungen, etwa über den Versorgungsausgleich, den Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt sowie das Güterrecht (Folgesachen). Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, so ist über die Scheidung und die Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (so genannter Verbund).
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist regelmäßig die Beschwerde eröffnet (§ 58 FamFG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigen (§ 61 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt regelmäßig einen Monat, in Ausnahmefällen zwei Wochen (§ 63 FamFG).

Wichtiger Hinweis:

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