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Zwangsvollstreckung

Allgemeine Informationen

Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegen einen Schuldner aufgrund eines vollstreckbaren Titels mit staatlicher Gewalt.

Die Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Ansprüche ist im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. In der Regel muss dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, wobei es hier einige Ausnahmen gibt (z.B. Vollstreckungsbescheid)

In den § 704 und § 794 der ZPO ist geregelt, aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dies sind

  • ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil
  • ein gerichtlich protokollierter Vergleich
  • ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle
  • ein Vollstreckungsbescheid
  • ein Kostenfestsetzungsbeschluss
  • eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.

Die Zivilprozessordnung unterscheidet die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen findet in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners statt. Das bewegliche Vermögen eines Schuldners sind körperliche Sachen (z. B. Auto, Möbel, Schmuck etc.), die der Gerichtsvollzieher pfänden kann. Darüber hinaus verfügt ein Schuldner unter Umständen über eigene Ansprüche aus  Forderungen und Vermögensrechten (z.B. Lebensversicherung, Gehalt, Bankguthaben etc.). Auch diese Ansprüche unterliegen im Grundsatz der Pfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) durch einen Gläubiger.

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke etc.) erfolgt durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, durch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung.

Zuständig ist in allen Fällen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die Pfändung in körperliche Sachen sowie die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist den Gerichtsvollziehern übertragen. Für alle weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren ist das Vollstreckungsgericht selbst zuständig.

Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Sachpfändung und Abgabe der Vermögensauskunft

Die Zwangsvollstreckung zur Sachpfändung und ggf. zur Abgabe der Vermögensauskunft ist einer von mehreren Wegen zur Durchsetzung einer gerichtlich titulierten Forderung und erfolgt durch den Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts.

Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und dort überwiegend im 8. Buch ab § 704 ZPO.

Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans richtet sich in der Regel nach dem Wohnort bzw. Sitz des Schuldners. Den für sie zuständigen Gerichtsvollzieher finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Amtsgerichts oder durch Nachfrage bei der dortigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle.

Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher kann schriftlich oder auch mündlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Bei mündlicher Beauftragung in der Regel im Büro des Gerichtsvollziehers empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:

  • Vollstreckbarer Titel (Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid etc.) einschließlich der Zustellungsnachweise an den Schuldner,
  • ggf. ein Nachweis der Sicherheitsleistung,
  • eine Forderungsaufstellung.

Der Titel ist in der Regel zur Zwangsvollstreckung nur geeignet, wenn dieser mit der Vollstreckungsklausel ("Vorstehende Ausfertigung wird der Gläubigerpartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerpartei erteilt. ...") versehen ist. Nicht erforderlich ist die Vollstreckungsklausel bei einem Vollstreckungsbescheid, einer einstweilige Verfügung und dem Arrestbefehl.

 Der Gläubiger erhält die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ebenso wie die Zustellungsbescheinigung vom Prozessgericht, d. h. das Gericht, bei dem der Rechtsstreit geführt wurde.

Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und soll bereits vor Rechtskraft der Entscheidung vollstreckt werden, ist im Regelfall der Nachweis der Sicherheitsleistung beizufügen. Der Gläubiger darf die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

Ablauf der Sachpfändung:

Der Gerichtsvollzieher begibt sich in die Wohnung/das Geschäftslokal des Schuldners und  durchsucht die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen. Werden pfändbare Gegenstände vorgefunden, bringt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel auf den zu pfändenden Gegenständen an. Die unberechtigte Entfernung des Pfandsiegels ist eine Straftat und wird dementsprechend verfolgt.

In der Folge erfolgt die Verwertung der gepfändeten Gegenstände in der Regel durch den Verkauf/Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Der hierbei erzielte Erlös wird an den Gläubiger überwiesen.

Erfolgsaussichten der Sachpfändung

Ob der Versuch einer Sachpfändung zum Erfolg führt, hängt wesentlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners ab. Die Zivilprozessordnung kennt eine Vielzahl von unpfändbaren Gegenständen, die dem Schuldner zu belassen sind. Darüber hinaus prüft der Gerichtsvollzieher immer, ob Gegenstände, die noch einen gewissen Wert aufweisen, auch im Rahmen einer Versteigerung einen nennenswerten Erlös erzielen. Ist dies voraussichtlich nicht der Fall, werden diese Gegenstände nicht gepfändet.

Die Vermögensauskunft

Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, kann ein Gläubiger den Gerichtsvollzieher sogleich damit beauftragen, bei dem Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) einzuholen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner dann für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf.
In bestimmten Fällen muss eine Frist zur Begleichung der Forderung nicht mehr gesetzt werden: Hat der Schuldner bei einem Pfändungsversuch eine Durchsuchung seiner Wohnung und / oder von Behältnissen verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft auf entsprechenden Gläubigerantrag sofort abnehmen . In diesem Vermögensverzeichnis muss der Schuldner umfassend Auskunft über sein Vermögen geben und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichern.

Der Gläubiger erhält im Anschluss eine Abschrift dieses Vermögensverzeichnisses.

Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl, sodass die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher

Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrecht

Ein Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch in Forderungen vollstrecken, die dem Schuldner gegen einen Dritten zustehen. Exemplarisch sind hier Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn oder Gehalt, an Versicherungen (z. B. Lebensversicherung) oder gegen seine Bank auf Auszahlung seines Guthabens zu nennen.

Will ein Gläubiger seinen titulierten Anspruch dergestalt realisieren, dass er Forderungen des Schuldners an einen Dritten selbst geltend macht, muss er einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht/Vollstreckungsgericht erwirken. Mithilfe dieses Beschlusses kann der Gläubiger vom sogenannten Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bank, Versicherung) verlangen, dass diese die Forderung, die eigentlich dem Schuldner zusteht, nun an ihn auszahlt.

Zuständig für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Dieses Verfahren ist durch die Einführung von obligatorischen Formularen formalisiert. Die entsprechenden Formulare finden Sie nebenstehend.

Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung sowie eventuelle weitere vorhandene Unterlagen beizufügen.

Verfahren

Hat das Amtsgericht den Pfändung- und Überweisungsbeschluss erlassen, muss der Gläubiger die Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner selbst veranlassen, d.h. er muss den Gerichtsvollzieher,  gegebenenfalls über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, mit der Zustellung beauftragen. Den zuständigen Gerichtsvollzieher für den Bezirk des Amtsgerichts Ottweiler finden Sie, wenn Sie dem unten stehenden, blau markierten Link “ Gerichtsvollzieher“ folgen.

Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner diesem gemäß § 840 ZPO die nachfolgenden Informationen mitteilen:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850 l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 handelt.

Auf Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger vom Drittschuldner die Zahlung seiner Forderung verlangen. Zahlt der Drittschuldner freiwillig, bedarf es seitens des Gläubigers keiner weiteren Schritte.

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon gezahlt), muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf Zahlung klagen.

Besonderheiten sind vor allem bei der Lohnpfändung zu beachten, da Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners darstellen. Diese Ansprüche sind nur in einem gewissen Rahmen pfändbar. Der Arbeitgeber hat bei seiner Zahlung an den Gläubiger die in einer Tabelle zu § 850 c ZPO geregelten Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, die dem Schuldner die Möglichkeit erhalten sollen, seine und die Existenz seiner Familie zu sichern.

Auch bei der Pfändung eines Bankkontos bestehen Einschränkungen. Mit der Pfändung eines Kontos verliert der Schuldner den Zugriff auf das auf diesem Konto befindliche Guthaben. Um auch hier die Existenz des Schuldners nicht zu gefährden, gibt es seit dem 1.1.2012 ein sogenanntes P-Konto, bei dem es sich um ein speziell ausgestattetes Konto handelt, für das ein gewisser Pfändungsschutz gilt. Hat der Schuldner ein solches P-Konto, kann er auch bei einer Pfändung über einen gesetzlich festgelegten Betrag jeden Monat frei verfügen.

Kosten

Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehen beim Amtsgericht Kosten je Schuldner in Höhe von 22 € (GKG - Kostenverzeichnis Nummer 2111). Weitere Kosten entstehen für die Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher.

Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (wegen gewöhnlicher Geldforderung)

Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (wegen Unterhaltsforderung)