| Amtsgericht Merzig | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren dient dem Zweck, Urkunden für kraftlos zu erklären oder Ansprüche und Rechte Dritter auszuschließen.

Das Aufgebotsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist geregelt in den §§ 433 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht, die örtliche Zuständigkeit richtet sich je nach Art des Aufgebotsverfahrens nach den entsprechenden Vorschriften der
§§ 442 ff. FamFG. Für die Bearbeitung des Aufgebotsverfahrens ist der Rechtspfleger zuständig.

Das Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich normierten Fällen statt. Dies sind unter anderem:     

  • Aufgebot des Grundschuld-, Hypotheken- oder Rentenschuldbriefes,
  • Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (Sparbücher etc.)
  • Aufgebot der Nachlassgläubiger,
  • Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers,
  • Aufgebot des Vormerkungsberechtigten,
  • Aufgebot des Vorkaufsrechtsberechtigten,
  • Aufgebot des Gläubigers der Reallast
  • Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Aufgebot der zur Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös Berechtigten
  • Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
  • Aufgebot des SchiffseigentümersAufgebot des Grundstückseigentümers

Der gerichtliche Regelfall ist das Aufgebot von Sparbüchern und Grundpfandrechtsbriefen (Grundschuldbrief und Hypothekenbrief), die in Verlust geraten sind.

Das Aufgebotsverfahren findet nur auf Antrag eines Antragsberechtigten statt. Der Antrag kann schriftlich oder auch mündlich auf der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts oder am Amtsgericht des Wohnsitzes des Antragstellers gestellt werden.

Die Verfahrensdauer beträgt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der Regel mindestens
4 Monate. So ist z. B. gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen der Bekanntmachung des Erlasses des Aufgebots und der Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefe mindestens 3 Monate liegen müssen.

Aufgrund der Vielzahl von möglichen Aufgebotsverfahren und der jeweils unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen wenden Sie sich bei Fragen bitte an das Amtsgericht.