| Amtsgericht St. Ingbert | Opferschutz

Hinweise

Zeugen

Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei ihrer Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund sind Zeugen verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen. Als Zeuge vor Gericht nehmen Sie also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. In der Regel werden die Zeugen von einem der Prozessbeteiligten als Beweismittel für eine bestimmte Behauptung oder Wahrnehmung benannt. Hält das Gericht diese Behauptung oder Wahrnehmung für entscheidungserheblich, wird es die Zeugen zur mündlichen Verhandlung laden. Zeugen sind nach einer Ladung durch das Gericht zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet.

Soweit Sie vom Gericht als Zeuge geladen wurden, lesen Sie Ihre Ladung bitte sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie bitte im Interesse aller Beteiligten pünktlich.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Die Zeugenentschädigung rechnet zu den Gerichtskosten; wer sie zu tragen hat, wird im Rahmen der Kostenentscheidung des Verfahrens im Urteil oder dem Beschluss festgelegt.

Zeugenbetreuung

Die Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter der Zeugenbetreuung beim Sozialdienst der Justiz stehen allen Zeugen, die besonders belastet sind, sich unsicher oder ängstlich fühlen, auf Anfrage zur Verfügung.
Sie bereiten die Zeugen auf die Vernehmungssituation im Gerichtssaal vor, informieren über den Ablauf der anstehenden Hauptverhandlung, bieten auf Wunsch im Vorfeld der Hauptverhandlung auch einen Besuch eines anderen Prozesses an.

Die Zeugenbegleiterinnen und Zeugenbegleiter betreuen vor und während der Gerichtsverhandlung die betroffenen Zeugen.
Das Urteil/Entscheidung des Gerichts wird auf Wunsch besprochen und sie bieten weitergehende Hilfen an.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Sozialdienstes der Justiz. 

Sachverständige

Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, über die der Richter/Rechtspfleger keine eigene Fachkenntnis hat. Gutachter haben die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt unparteiisch, unabhängig und objektiv fachlich zu beurteilen. Die von Sachverständigen erstellten Gutachten sind unverzichtbare und wichtige Instrumentarien zur richterlichen Überzeugungsbildung. Der Richter/Rechtspfleger hat sich auf diese Weise nach Überprüfung der Erkenntnisse des Sachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden. In der Regel sind die Gerichte bemüht, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. Dabei handelt es sich um Gutachter, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (z.B. durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.).

Die Entschädigung für Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Sachverständige erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die in der Regel nach Stunden bemessen wird. Daneben können Sachverständige Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragen. Die Sachverständigenentschädigung für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen rechnet zu den Gerichtskosten; wer sie zu tragen hat, wird im Rahmen der Kostenentscheidung in Urteil oder Beschluss festgelegt.